Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS240040 • OG ZH PS240040 KI-generiert

Refusal/Delay of Justice in Garnishment Suspension Request

Geschäftsnummer PS240040
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant filed a complaint with the cantonal supervisory authority, alleging a refusal or delay of justice by the lower supervisory authority (a district court) because it had not ruled within seven days on a request for suspensive effect concerning an objection to a scheduled garnishment and an associated enforcement action. The appellate court dismissed the complaint, reasoning that in debt enforcement matters, suspensive effect is generally granted only when non-reversible actions, such as realization or distribution, are imminent, and since only the scheduling of the garnishment (which had not yet occurred) or subsequent steps that would cause irreversible harm were at issue, the lower authority was not obliged to rule on the non-urgent procedural request immediately or within the extremely short timeline demanded by the appellant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 18 Abs. 2 SchKG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 96 SchKG, Art. 116 SchKG; Refusal/Delay of Justice in Garnishment Suspension Request: The appellate court dismissed the complaint, reasoning that in debt enforcement matters, suspensive effect is generally granted only when non-reversible actions, such as realization or distribution, are imminent, and since only the scheduling of the garnishment (which had not yet occurred) or subsequent steps that would cause irreversible harm were at issue, the lower authority was not obliged to rule on the non-urgent procedural request immediately or within the extremely short timeline demanded by the appellant.

Schlagwörter

KI-generiert
Betreibungsbegehren Aufsichtsbeschwerde Verfahrensverzögerungen Lohnpfändung Klagegrund Zahlungseinstellung Rechtsverweigerungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section to establish that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt collection and bankruptcy matters are generally free of charge.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS240040-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. lic. iur. D. Tolic Hamming

Urteil vom 25. März 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde im Verfahren CB240023 der

1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 8. März 2024 (Poststempel 11. März 2024) erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung durch das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungsund Konkurssachen (fortan Vorinstanz). Sie führt aus, bei der Vorinstanz am 2. März 2024 Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 28. Februar 2024 erhoben und um aufschiebende Wirkung ersucht zu haben. Die Beschwerde sei am 4. März 2024 bei der Vorinstanz eingegangen. Eine Woche später habe die Vorinstanz immer noch nicht über ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen entschieden. Diesen Antrag hätte sie unverzüglich innert eines Tages, höchstens innert fünf Tagen behandeln sollen (act. 2).

2. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 4/1 - 7). Die Beschwerde erweist sich sogleich als unbegründet, weshalb von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung abgesehen werden kann (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 f. GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

3. Gestützt auf Art. 18 Abs. 2 SchKG kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Das Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung bzw. der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gehört zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV. Es gilt in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsbehörden. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer, wobei in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob sich die Verfahrensdauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Kriterien bilden die Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, die Komplexität des Falles, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und die Behandlung des Falles durch die Behörden. Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung

insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (vgl. statt vieler BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 2.1.2. m.w.H.).

4.1 Mit Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Zürich 7 vom

29. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin auf den 11. März 2024 vorgeladen zwecks Einvernahme über ihre Vermögensund Einkommensverhältnisse (act. 2/1 und act. 6/1). Dagegen wehrte sie sich bei der Vorinstanz mit Beschwerde vom 2. und 5. März 2024 (Poststempel) und ersuchte um aufschiebende Wirkung (act. 1 und act. 5). Mit diesem Gesuch will die Beschwerdeführerin die Aussetzung des Betreibungsverfahrens erreichen, weil die Betreibung ihrer Ansicht nach nicht hätte fortgesetzt werden dürfen und sie gegen das Rechtsöffnungsurteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Februar 2024 (EB231731) Beschwerde erhoben habe. Im Umstand, dass die Vorinstanz nach sieben Tagen noch nicht über ihren prozessualen Antrag um aufschiebende Wirkung entschieden hat, sieht die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung.

4.2.1 In Betreibungssachen ist die aufschiebende Wirkung grundsätzlich erst auf den Zeitpunkt zu gewähren, in dem nicht reversible Vorkehren wie zum Beispiel die Verwertung und die Verteilung zu treffen sind (BGer 5A_968/2015 vom 7. März 2016, E. 3.1, BGer 5A_466/2014 vom 22. Juli 2014, E. 2.1; BSK SchKG I-Cometta Möckli, 3. A., Art. 36 N 2 und 9).

4.2.2 Eine Pfändung hat in erster Linie (nur) zur Folge, dass die Schuldnerin ohne Bewilligung des Betreibungsamtes nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen kann (Art. 96 SchKG). Die beanstandete Pfändungsankündigung war auf den 11. März 2024 terminiert (act. 2/1). Selbst wenn die Pfändung bereits erfolgt sein sollte, könnte eine Verwertung frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 116 SchKG von den Gläubigern verlangt werden. Es ist weder behauptet noch aktenkundig, dass seitens des Betreibungsamtes bereits irreversible Vorkehren getroffen worden seien und ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Es bestand daher für die Vorinstanz keine Dringlichkeit, über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass von vorsorglichen Massnahmen – wie von ihr gel-

tend gemacht – unverzüglich bzw. innert eines oder maximal innert fünf Tagen zu entscheiden. Im Umstand, dass die Vorinstanz nach sieben Tagen noch nicht über den nicht dringlichen prozessualen Antrag entschieden hat, liegt nach dem vorstehend Gesagten keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2 und, – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

versandt am:

26. März 2024