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PS240028 • OG ZH PS240028 KI-generiert

Debtor's Appeal of Bankruptcy Dismissed for Failure to Prove Solvency or Statutory Grounds

Geschäftsnummer PS240028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a debtor's appeal against the opening of bankruptcy proceedings initiated by a creditor for a relatively small claim, affirming the lower court's decision. The court reasoned that under statutory provisions for appealing bankruptcy, the debtor was required, within the ten-day appeal period which had elapsed, to demonstrate solvency and provide documentary proof of one of the legally recognized grounds for vacating the bankruptcy (payment, deposit, or creditor waiver), yet the debtor failed to submit any such evidence or address solvency despite a specific judicial instruction to supplement the deficient appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Debtor's Appeal of Bankruptcy Dismissed for Failure to Prove Solvency or Statutory Grounds: The court reasoned that under statutory provisions for appealing bankruptcy, the debtor was required, within the ten-day appeal period which had elapsed, to demonstrate solvency and provide documentary proof of one of the legally recognized grounds for vacating the bankruptcy (payment, deposit, or creditor waiver), yet the debtor failed to submit any such evidence or address solvency despite a specific judicial instruction to supplement the deficient appeal.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Nachweis der Zahlungsfähigkeit gesetzliche Voraussetzungen Beweislosigkeit Eröffnung des Verfahrens nachträglicher Rechtsvorschlag Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

The appeal was dismissed because the appellant failed to demonstrate a ground for setting aside the bankruptcy within the deadline.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the appellant to bear the procedural costs because the appeal was dismissed.

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

Cited implicitly to confirm that the procedural deadline (for the appeal filing/payment) was considered expired due to non-collection of mail.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS240028-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Urteil vom 13. März 2024

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 13. Februar 2024 (EK240008)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 13. Februar 2024 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend Schuldner) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gläubigerin) in Höhe von CHF 265.– (zzgl. Zins von 5 % seit 14. Juli 2023) sowie Gläubigerkosten von CHF 128.15 und Betreibungskosten von CHF 104.– (act. 3).

2. Gegen dieses Urteil erhob der Schuldner mit Eingabe vom 20. Februar 2024 (Datum Poststempel: 21. Februar 2024) Beschwerde (act. 2). Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass er innert der Rechtsmittelfrist seine bisher ungenügend begründete Beschwerde im Sinne der Erwägungen bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen kann; als Säumnisfolge wurde ihm angezeigt, dass aufgrund der Akten entschieden werde. Schliesslich wurde ihm Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 7). Die Verfügung wurde aufgrund der Fristansetzung als Gerichtsurkunde versandt, allerdings auch informell per A-Post, damit der Schuldner möglichst umgehend von den noch nötigen Ergänzungen Kenntnis erhält (vgl. act. 7 E. 3). Die per Gerichtsurkunde versandte Postsendung wurde nach dem erfolglosen Zustellversuch am 23. Februar 2024 nicht abgeholt (act. 8/1), weswegen sie am 1. März 2024 als zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Weder ging der Kostenvorschuss ein noch wurde die Beschwerde ergänzt. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-7). Das Verfahren ist spruchreif.

3. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkursaufhebungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw.

durch Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon zulässig, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491).

4. Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Schuldner am 20. Februar 2024 zugestellt (Sammel-act. 7). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief daher am 1. März 2024 ab. Der Schuldner hat innert der Rechtsmittelfrist – und trotz des Hinweises in der Verfügung vom 22. Februar 2024 – weder einen Konkursaufhebungsgrund behauptet noch urkundlich nachgewiesen. Er hat nicht belegt, dass er die Konkursforderung getilgt oder hinterlegt hat, und auch nicht, dass ein Gläubigerverzicht vorliegt. Auch zu seiner Zahlungsfähigkeit hat er sich nicht geäussert. Da die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt sind, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Nachfristansetzung (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO), um den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leisten.

5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf CHF 750.–. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und dem Konkursamt Dübendorf vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dübendorf, mit besonderer Anzeige

und im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Betreibungsamt Dübendorf, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Tanner

versandt am:

15. März 2024