Enforcement Action vs. Dissolved Foreign Entity and Assignee Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA request by an enforcement office to freeze a bank account, initially belonging to a foreign entity and subsequently contested by a corporation claiming assignment rights, led to a lower court dismissing the appeal because the foreign entity appeared dissolved according to an offshore registry, and the subsequent submissions by the claiming corporation were untimely or failed to sufficiently address the lower court's reasoning regarding dissolution and procedural timeliness. The appellate court upheld the dismissal, finding that the appellant failed to engage with the lower court's core reasoning concerning the entity's non-existence and procedural defects, thus precluding a review on the merits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 17 Abs. 2 SchKG; Enforcement Action vs. Dissolved Foreign Entity and Assignee Appeal Dismissal: The appellate court upheld the dismissal, finding that the appellant failed to engage with the lower court's core reasoning concerning the entity's non-existence and procedural defects, thus precluding a review on the merits.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning section to establish that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt collection and bankruptcy matters are cost-free.
Cited in the reasoning section to establish that no party compensation is to be awarded.
Cited in the reasoning section to explain that the appeal must be submitted in writing and substantiated.
Cited in the reasoning section to establish that incorrect application of law and obviously incorrect findings of fact can be challenged in the appeal.
Cited in the reasoning section in reference to the ten-day appeal period.
Cited in the reasoning section to establish the applicable procedural law for the appeal proceedings.
Identified as the basis for the Federal Supreme Court's jurisdiction over the decision (as a decision of the cantonal supervisory authority in debt collection and bankruptcy matters).
Identified as defining this decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as one of the potentially applicable procedural rules for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as one of the potentially applicable procedural rules for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as governing the form of an appeal to the Federal Supreme Court in conjunction with Articles 72 ff. or 113 ff. BGG.
This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1 to 4).
This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1 to 4).
This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1 to 4).
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Cited in the reasoning section regarding the exclusion of new arguments in the appeal.
Cited in the reasoning section in reference to the ten-day appeal period.
Cited in the reasoning section regarding the cantonal regulation of procedure where Art. 20a para. 2 SchKG is silent.
Cited in the reasoning section indicating that the provisions of the ZPO apply mutatis mutandis.
Cited in the reasoning section regarding the rules for appealing to the Obergericht.
Cited in the reasoning section regarding the cantonal procedure for appeals.
Cited in the reasoning section regarding the cantonal procedure for appeals.
Cited in the reasoning section regarding the cantonal procedure for appeals.
Cited in the reasoning section regarding the cantonal procedure for appeals.
Cited in the reasoning section as the applicable provisions for appealing to the Obergericht.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS240025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel
Beschluss vom 11. Juni 2024
in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin
betreffend Kontosperre betreffend Konto der B._____ Ltd., C._____ [Staat in der Karibik] (Beschwerde über das Konkursamt Küsnacht)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 9. Februar 2024 (CB230031)
Erwägungen:
1.
1.1. Mit einem als "Kontoanfrage / Kontosperre" betitelten Schreiben vom
15. September 2023 gelangte das Konkursamt Küsnacht (fortan Konkursamt) im Konkurs von D._____ an die E._____ SA. Das Konkursamt ersuchte die Bank, die Konten, an welchen der Konkursit als wirtschaftlicher Berechtigter gelte, insbesondere die Konten mit IBAN Nrn. 1 sowie 2, (lautend auf die B._____ Ltd., act. 4/1) zu sperren (act. 2).
1.2. Nach Kenntnisnahme der Kontosperre (gemäss dieser Eingabe am 23. Oktober 2023 per Einschreiben von der Bank zugestellt) reichte D._____ namens der B._____ Ltd. mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 (Datum Poststempel) bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter des Bezirksgerichts Meilen (fortan Vorinstanz) eine Beschwerde gegen die obgenannte vom Konkursamt verfügte Kontosperre ein (act. 1). Mit Eingabe vom 6. November 2023 wurde die Beschwerde ergänzt (act. 5). Nach Einholung von Auskünften beim Konkursamt (act. 4/2+5) setzte die Vorinstanz der B._____ Ltd., welche die Privatadresse von D._____ als c/o-Adresse angab, Frist zur Bezeichnung von Sitz bzw. Rechtsdomizil sowie zur Einreichung von Belegen zum Nachweis der Vertretungsbefugnis an (act. 6). Dem kam D._____ namens der B._____ Ltd. mit Eingabe vom 16. November 2023 samt Unterlagen nach (act. 8-9). Unter Hinweis auf das Online-Register der F._____ von C._____ setzte die Vorinstanz der B._____ Ltd. mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 Frist an, um sich zu ihrem Bestehen zu äussern (act. 10). Daraufhin reichte D._____ namens der A._____ AG eine Eingabe vom 27. Dezember 2023 samt Unterlagen ein (act. 12-13/1-2), wonach die A._____ AG zur Beschwerdeeinreichung ermächtigt sei (vgl. act. 12 S. 2). Nachdem die Vorinstanz der B._____ Ltd. (nach wie vor an die Adresse von D._____) die beim Konkursamt eingeholten Unterlagen (act. 3-4/1-6) zugestellt hatte, ging am 15. Januar 2024 eine weitere Stellungnahme der A._____ AG bei der Vorinstanz ein (act. 14-15).
1.3. Mit Beschluss vom 9. Februar 2024 trat die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde der B._____ Ltd. ein (act. 16 = act. 19 = act. 21; nachfolgend zitiert als act. 19).
1.4. Dagegen erhob die A._____ AG (Beschwerdeführerin im zweitinstanzlichen Verfahren, fortan Beschwerdeführerin), vertreten durch G._____, mit Eingabe vom 14. Februar 2024 samt Beilage rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 20-22/1-2). Sie stellt folgende Anträge (act. 20 S. 1):
"1. Der Beschluss CB230031-G vom 9.2.24 der Beschwerdegegnerin 1 ist aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Vorinstanz für einen neuen Entscheid zurückzuweisen.
2. Eventualiter ist die vorsorgliche Sperre der Konkursamts Küsnacht vom
15.9.23 über das sich in Saldierung befindliche Konti & Depot Nr. 3 bei E._____ SA, … Zürich, aufzuheben.
3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen inkl. angemessene Prozessentschädigung für Beschwerdeführerin zu Lasten des Kantons Zürich."
1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-17). Der Beschwerdeführerin wurde der Rechtsmitteleingang mit Schreiben vom 15. Februar 2024 angezeigt (act. 24). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Das Beschwerdeverfahren in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Gemäss dessen Ziffer 2 ist der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Demgemäss können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen ist. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittel-
instanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
3.
3.1. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde der B._____ Ltd. nicht ein mit der Begründung, dass gestützt auf das Online-Register der F._____ von C._____ davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin aufgelöst sei und die Eintretensvoraussetzungen daher nicht gegeben seien. Damit könne offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Abtretungserklärung vom 30. Juni 2020 überhaupt beschwerdelegitimiert sei. Sollten die Eingaben der A._____ AG vom 27. Dezember 2023 und 15. Januar 2024 als neue Beschwerden zu verstehen sein, wären diese im Hinblick auf die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG zu spät erfolgt, habe die A._____ AG doch spätestens am 23. Oktober 2023 durch D._____, Mitglied des Verwaltungsrates der A._____ AG, Kenntnis der verfügten Kontosperre durch das Konkursamt erhalten (act. 19 E. 3. 4 f.).
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer (zweitinstanzlichen) Beschwerde vor, dass aus dem der Vorinstanz vorgelegenen Certificate of Incumbency vom
14. August 2020 hervorgehe, dass die B._____ Ltd. in "good standing" gewesen sei und die Abtretungserklärung vom 30. Juni 2020 an sie (die Beschwerdeführerin) rechtskräftig sei. Deshalb sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei – entgegen der Vorinstanz – auf die Beschwerde einzutreten (act. 20 S. 2).
3.3. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer (zweitinstanzlichen) Beschwerde lediglich zur Abtretungserklärung, nicht jedoch zum Nichtbestehen der B._____ Ltd. oder zur verspäteten Beschwerdeeinreichung. Damit geht sie nicht
auf die grundsätzlich nachvollziehbare Entscheidbegründung der Vorinstanz ein. Weitere Ausführungen sind der Beschwerde nicht zu entnehmen, weshalb es auch an einer für Laien genügenden Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid fehlt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Dabei kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin zur zweitinstanzlichen Beschwerdeführung überhaupt legitimiert ist.
3.4. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass Drittansprüche an Forderungen nicht im SchK-Beschwerde-Verfahren, sondern – im Rahmen eines Konkursverfahrens – im ordentlichen Zivilprozess (im sogenannten "Prätendentenstreit") geltend zu machen wären (BSK SchKG-RUSSENBERGER/WOHLEGEMUTH,
3. Aufl. 2021, Art. 242 N 10).
4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Konkursamt Küsnacht, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Rumpel
versandt am:
12. Juni 2024