Debtor Appeal of Bankruptcy Order Based on Insufficient Debt Extinguishment Proof
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor filed an appeal against the bankruptcy order issued by the lower court based on a claim of Fr. 936.10 plus costs, asserting that they had subsequently paid the debt and secured procedural costs. The appellate court dismissed the appeal because the debtor failed to sufficiently prove the extinction of the debt as required under the Code of Debt Enforcement and Bankruptcy; while a payment of Fr. 1,219.05 was made towards the debt, it was insufficient to cover the total outstanding amount of Fr. 1,230.90, thus negating the necessary proof of a ground for preventing bankruptcy.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 195 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Debtor Appeal of Bankruptcy Order Based on Insufficient Debt Extinguishment Proof: 936.10 plus costs, asserting that they had subsequently paid the debt and secured procedural costs. The appellate court dismissed the appeal because the debtor failed to sufficiently prove the extinction of the debt as required under the Code of Debt Enforcement and Bankruptcy; while a payment of Fr. 1,219.05 was made towards the debt, it was insufficient to cover the total outstanding amount of Fr. 1,230.90, thus negating the necessary proof of a ground for preventing bankruptcy.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the debtor failed to prove one of the legal grounds for staying bankruptcy proceedings as required by this provision.
This provision was used to order the debtor to pay the costs of the appeal proceedings.
Cited to establish that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS240017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi
Urteil vom 22. Februar 2024
in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch B._____,
gegen
C._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 31. Januar 2024 (EK230328)
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Urteil vom 31. Januar 2024 eröffnete das Einzelgericht in summarischen Verfahren (Konkursgericht) des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vor-
instanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung von Fr. 936.10 nebst Zins zu 5 % seit dem
1. April 2023, Umtriebsspesen von Fr. 100.– und Betreibungskosten von Fr. 155.70 (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 9/14).
1.2. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 7. Februar 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (act. 2). Mit Valutadatum vom 5. Februar 2024 ging bei der Obergerichtskasse zudem der Kostenvorschuss von Fr. 750.– ein (act. 6). Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde einstweilen abgewiesen. Weiter wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, sie könne die Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen (act. 10). Es erfolgten keine weiteren Eingaben der Schuldnerin. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.
2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin die im Gesetz aufgezählten konkurshindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei sie auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2.2. Die Schuldnerin macht in der Beschwerdeschrift geltend, die Konkursforderung inklusive Zinsen und Betreibungskosten der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) überwiesen zu haben. Zudem habe sie die
Verfahrenskosten beim Konkursamt Stäfa (nachfolgend: Konkursamt) sichergestellt (act. 2). Als Nachweis reichte sie neben dem Zahlungsnachweis des Kostenvorschusses für das vorliegende Verfahren (act. 5/4) die Buchungsdetails von zwei Zahlungen vom 5. Februar 2024 ein. Die erste Zahlung in der Höhe von Fr. 1'219.05 ging an das Betreibungsamt Pfannenstiel (nachfolgend: Betreibungsamt; act. 5/2) und die zweite Zahlung in der Höhe von Fr. 1'200.– an das Notariatsinspektorat des Kantons Zürich mit dem Vermerk "…" (act. 5/3). Bei der zweiten Zahlung ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um die Sicherstellung der Kosten für das Konkursverfahren und der vorinstanzlichen Entscheidgebühr handelt. Mit der Zahlung an das Betreibungsamt wollte die Schuldnerin mutmasslich die Konkursforderung tilgen. Wie ihr jedoch bereits in der Verfügung vom 8. Februar 2024 mitgeteilt wurde, beträgt der gesamte Konkursforderungsbetrag zuzüglich Zins Fr. 1'230.90 (vgl. act. 10 E. 2.2). Mit der Zahlung von Fr. 1'219.05 gelingt es der Schuldnerin somit nicht die Tilgung der vollständigen Konkursforderung nachzuweisen. Andere Konkurshinderungsgründe macht die Schuldnerin weder geltend noch gehen solche aus den Akten hervor. Da es demnach am Nachweis einer der Konkurshinderungsgründe fehlt, ist auf die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht näher einzugehen. Die Beschwerde gegen den am 31. Januar 2024 eröffneten Konkurs ist abzuweisen.
2.3. Schliesslich ist die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass nach Art. 195 SchKG frühestens nach Ende der Eingabefrist die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. DIGGELMANN, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, 2014, Art. 195 N. 3).
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für
das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Stäfa, mit besonderer Anzeige und im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
versandt am:
23. Februar 2024