Debtor Fails to Meet Statutory Requirements for Overturning Bankruptcy Proceedings Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against the opening of bankruptcy proceedings because the debtor failed to meet the statutory requirements for overturning the decision within the ten-day appeal period, specifically neglecting to demonstrate solvency or provide documentary proof of payment, deposit, or creditor waiver regarding the established claim. The court reasoned that under the relevant law, the appeal must be fully substantiated by proving one of the three grounds for setting aside the bankruptcy within the deadline, and since the appellant failed to submit the required evidence or the advance payment for the appeal proceedings, the appeal was rejected, and costs were imposed on the debtor.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Debtor Fails to Meet Statutory Requirements for Overturning Bankruptcy Proceedings Appeal: The court reasoned that under the relevant law, the appeal must be fully substantiated by proving one of the three grounds for setting aside the bankruptcy within the deadline, and since the appellant failed to submit the required evidence or the advance payment for the appeal proceedings, the appeal was rejected, and costs were imposed on the debtor.
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KI-generiertThis provision governed the requirements for overturning the bankruptcy declaration on appeal, which the court ultimately found were not met, leading to the dismissal of the appeal.
Applied to order the appellant (debtor) to bear the procedural costs due to the outcome of the appeal.
Mentioned in the reasoning to justify why setting a deadline for payment of the security deposit was unnecessary, as the appeal was dismissed.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230255-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A.
Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Urteil vom 17. Januar 2024
in Sachen
A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. Dezember 2023 (EK230603)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 11. Dezember 2023 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forderung (act. 3 = act. 9):
Fr. 16'949.00 Forderung Fr. 560.25 5% Zins seit 10.02.2023 Fr. 2'248.40 Leistungsforderungen KVG Fr. 1'370.50 Zinsen Fr. 206.60 bisherige Betreibungskosten Fr. 480.00 Mahnkosten Fr. 150.00 Umtriebsspesen Fr. 206.60 Betreibungskosten (Zahlungsbefehl & Konkursandrohung)
Fr. 22'171.35 Total
2. Gegen dieses Urteil erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom
27. Dezember 2023 (Datum Poststempel: 28. Dezember 2023) Beschwerde (act. 2). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie innert der Rechtsmittelfrist ihre Beschwerde im Sinne der Erwägungen ergänzen kann; als Säumnisfolge wurde ihr angezeigt, dass aufgrund der Akten entschieden und die Beschwerde abgewiesen werde. Schliesslich wurde ihr Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 7). Die entsprechende Postsendung wurde nach dem erfolglosen Zustellversuch am 3. Januar 2024 nicht abgeholt (act. 8/1), weswegen sie am 10. Januar 2024 als zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Weder ging der Kostenvorschuss fristgerecht ein noch wurde die Beschwerde ergänzt. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 10/1-18). Das Verfahren ist spruchreif.
3. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass
die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkursaufhebungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon zulässig, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491).
4. Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Schuldnerin am 18. Dezember 2023 zugestellt (act. 10/18). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief daher – unter Berücksichtigung der Betreibungsferien – am 5. Januar 2024 ab. Die Schuldnerin hat innert der Rechtsmittelfrist – und trotz des Hinweises in der Verfügung vom
29. Dezember 2023 – weder einen Konkursaufhebungsgrund behauptet noch urkundlich nachgewiesen. Sie hat nicht belegt, dass sie die Konkursforderung getilgt oder hinterlegt hat und auch nicht dass ein Gläubigerverzicht vorliegt. Auch zu ihrer Zahlungsfähigkeit hat sie sich lediglich rudimentär geäussert (vgl. zusammenfassend act. 7 E. 2.2). Die von der Schuldnerin geschilderten schwierigen Lebensumstände können im vorliegenden Konkursverfahren nicht berücksichtigt werden. Da die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt sind, ist die Beschwerde androhungsgemäss abzuweisen. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Nachfristansetzung (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO), um den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leisten.
5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es rechtfertigt sich, die Entscheidgebühr im konkreten Fall auf Fr. 400.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und dem Konkursamt Eglisau vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Eglisau, mit besonderer Anzeige und im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Betreibungsamt Rafzerfeld, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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