Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS230251 • OG ZH PS230251 KI-generiert

Enforcement Office Standing to Appeal Inter-Office Fee Invoices

Geschäftsnummer PS230251
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The supervisory authority reviewed an appeal by one enforcement office against a lower supervisory authority's decision not to entertain its complaint concerning two fee invoices from another enforcement office regarding a debt enforcement assistance request. The lower authority erroneously dismissed the appeal, asserting that an enforcement office lacked standing to challenge fee issuances related to inter-office assistance, drawing an analogy to the general rule against challenging denied assistance requests. The higher court found that enforcement offices possess a legitimate interest to appeal fee issuances that affect their own fiscal interests, even if only for costs advanced, thus overturning the dismissal and remanding the case for the lower authority to complete the procedure by obtaining a response from the billed office regarding the disputed charges and subsequently re-evaluating the fee claims.

Legislator-Regeste

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Art. 13 Abs. 2 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Enforcement Office Standing to Appeal Inter-Office Fee Invoices: The lower authority erroneously dismissed the appeal, asserting that an enforcement office lacked standing to challenge fee issuances related to inter-office assistance, drawing an analogy to the general rule against challenging denied assistance requests. The higher court found that enforcement offices possess a legitimate interest to appeal fee issuances that affect their own fiscal interests, even if only for costs advanced, thus overturning the dismissal and remanding the case for the lower authority to complete the procedure by obtaining a response from the billed office regarding the disputed charges and subsequently re-evaluating the fee claims.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Vollstreckungsentscheid Betreibungsforderung Aufsichtsbeschwerde Novenausschluss konnexe Verfahren Reduktion der Kostenrechnung und Verfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section indicating the basis for the fee exemption for the appeal proceedings.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning section indicating the basis for the fee exemption for the appeal proceedings.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section to deny party compensation.

Art. 327 Abs. 3 ZPO

The court used this provision as the basis for annulling the lower court's decision and remanding the case for further proceedings and new decision.

Art. 93 BGG

Cited to qualify the current decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to indicate the rules governing a potential appeal in civil matters to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 113 ff. BGG

Cited to indicate the rules governing a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with BGG articles 72 ff. or 113 ff. regarding the form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section indicating the basis for the fee exemption for the appeal proceedings, which is reflected in order 2.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning section indicating the basis for the fee exemption for the appeal proceedings, which is reflected in order 2.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section to deny party compensation, which is reflected in order 3.

Art. 20a Abs. 3 SchKG

Cited in the reasoning to establish the procedural link with the Civil Procedure Code (ZPO).

Art. 13 Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning to establish the jurisdiction of the lower court.

Art. 17 SchKG

Cited in the reasoning regarding the appeal path against decisions of lower supervisory authorities.

Art. 18 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to establish the deadline for appealing the lower court's decision.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to confirm that the appeal met the formal requirements.

Art. 320 ZPO

Cited in the reasoning to explain the grounds for appeal under ZPO.

Art. 326 ZPO

Cited in the reasoning regarding the exclusion of new facts and evidence in the appeal proceedings.

Art. 319 ff. ZPO

Cited in the reasoning to establish the procedural rules applicable to the appeal under Art. 20a Abs. 3 SchKG.

Art. 20a Abs. 3 SchKG

Cited in the reasoning to establish the procedural link with the Civil Procedure Code (ZPO).

Art. 18 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to establish the deadline for appealing the lower court's decision.

Art. 13 Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning to establish the jurisdiction of the lower court.

Art. 4 SchKG

Cited in the reasoning to define the scope of judicial assistance between collection offices.

Art. 29 Abs. 1 BV

Cited in the reasoning regarding the constitutional imperative for acceleration of proceedings.

Art. 17 SchKG

Cited in the reasoning regarding the appeal path against decisions of lower supervisory authorities.

Art. 66 al. 1 LTF

Not explicitly cited in the dispositive orders 1-5.

Art. 64 LTF

Not explicitly cited in the dispositive orders 1-5.

Art. 90 LTF

Not explicitly cited in the dispositive orders 1-5.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS230251-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner

Urteil vom 15. Februar 2024

in Sachen

Gemeinde A._____, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Betreibungsamt Möriken-Wildegg, betreffend Reduktion der Kostenrechnung und Verfügung (Beschwerde über das Betreibungsamt Volketswil)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 15. Dezember 2023 (CB230041)

Erwägungen:

I.

1.

1.1. Am 30. November 2023 wandte sich das Betreibungsamt Möriken-Wildegg mit folgendem Rechtshilfegesuch an das Betreibungsamt Volketswil: Der Schuldner B._____, nunmehr wohnhaft an der C._____-strasse ... in D._____ (fortan Schuldner), sei über seine Einkommensverhältnisse und im Falle seiner Verheiratung auch über diejenigen seines Ehegatten einzuvernehmen. Weiter sei sein Existenzminimum festzusetzen (act. 2/1). Am 1. Dezember 2023 teilte das Betreibungsamt Volketswil dem Betreibungsamt Möriken-Wildegg mit, es könne diesem Requisitionsbegehren nicht entsprechen. Der Schuldner sei nämlich im Betreibungskreis Volketswil unbekannt. Eine Nachfrage bei der Einwohnerkontrolle habe ergeben, dass er an der angegebenen Adresse nicht gemeldet sei (act. 3/2/1). Gleichzeitig stellte das Betreibungsamt Volketswil dem Betreibungsamt Möriken-Wildegg für diese Mitteilung Fr. 18.30 in Rechnung (Gebührenrechnung Nr. 1; act. 2/2/2).

1.2. Das Betreibungsamt Möriken-Wildegg ersuchte daraufhin am 4. Dezember 2023 das Betreibungsamt Volketswil, seine Rückweisung des Rechtshilfeauftrages in Wiedererwägung zu ziehen und das Existenzminimum des Schuldners doch noch festzusetzen (act. 2/3). Am 8. Dezember 2023 nahm das Betreibungsamt Volketswil die beantragte Einvernahme vor (act. 2/4/1 f.) und verrechnete dem Betreibungsamt Möriken-Wildegg dafür insgesamt Fr. 162.90 (Gebührenrechnung Nr. 2; act. 2/4/3).

2.

Am 12. Dezember 2023 erhob das Betreibungsamt Möriken-Wildegg beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) Beschwerde mit dem Antrag, die Gebührenrechnung Nr. 1 vollumfänglich aufzuheben und die Gebührenrechnung Nr. 2 von Fr. 162.90 auf Fr. 72.90 zu reduzieren (act. 1 S. 2). Mit Beschluss vom 15. De-

zember 2023 trat die Vorinstanz auf diese Beschwerde nicht ein (act. 3 = act. 6 = act. 8).

3.

Dagegen erhob das Betreibungsamt Möriken-Wildegg am 23. Dezember 2023 bei der Kammer Beschwerde, wobei es folgenden Antrag stellte (act. 7 S. 2):

"Wir beantragen die Aufhebung des Beschluss vom 15.12.2023 (Geschäfts-Nr.: CB230041- I/Si/U01/gp) des BG und in der Konsequenz die Eintretung auf unsere Beschwerde gegen das Betreibungsamt Volketswil."

Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1–4). Das Verfahren ist spruchreif.

II.

1.

1.1. Die Vorinstanz hat als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter entschieden (Art. 13 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 17 SchKG). Solche Anordnungen können innert 10 Tagen nach ihrer Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Die Vorinstanz stellte den angefochtenen Beschluss vom 15. Dezember 2023 am 20. Dezember 2023 dem Betreibungsamt Möriken-Wildegg zu (act. 4). Dieses übergab sein Rechtsmittel am 23. Dezember 2023 (Track&Trace-Beleg; act. 7) und damit rechtzeitig innerhalb der 10-Tagesfrist der Schweizerischen Post.

1.2. Auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei soll die Begründung zum Ausdruck bringen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb dieser nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung

und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; OGer ZH, PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3). Die vorliegende Beschwerde enthält ein klares Rechtsbegehren und wurde ausreichend begründet. Damit entspricht sie den formellen Voraussetzungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO.

2.

Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dem ersuchenden Betreibungsamt stehe gegen die Verweigerung der Rechtshilfe durch das ersuchte Betreibungsamt der Beschwerdeweg nicht offen. Vielmehr habe das ersuchende Betreibungsamt die an der verlangten Massnahme interessierten Drittpersonen von der Ablehnung durch das ersuchte Amt zu benachrichtigen, so dass diese gegebenenfalls selbst Beschwerde nach Art. 17 SchKG führen könnten. Gleiches müsse gelten, wenn ein Betreibungsamt – wie vorliegend – Rechtshilfe leiste und dafür Kosten erhebe. Damit würden sich Erwägungen zur Höhe der Gebührenrechnung Nr. 2 erübrigen (act. 3 = act. 6 = act. 8).

3.

Das Betreibungsamt Möriken-Wildegg hält diesen Erwägungen Folgendes entgegen: Den Betreibungsorganen komme im Beschwerdeverfahren nur eine beschränkte Beschwerdelegitimation zu. Selbst diese Legitimation bestehe jedoch in der Regel erst im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren und vor Bundesgericht, weil Betreibungsorgane gegen ihre eigenen Verfügungen und Unterlassungen grundsätzlich keine Beschwerde führen könnten. Hiervon gebe es jedoch Ausnahmen: So sei auch im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren möglich, dass ein Betreibungsorgan die Verfügung oder Unterlassung eines anderen Organs anfechte. Im Anwendungsbereich der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) stehe das Beschwerderecht jedem von einer Kostenverfügung Betroffenem zu, also auch dem ersuchenden Betreibungsamt. Folglich sei der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben (act. 7 S. 2).

4.

4.1. Betreibungsund Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines anderen Kreises Amtshandlungen vor (Art. 4 Abs. 1 SchKG). Diese Rechtshilfe wird geleistet, indem das für den betreffenden Kreis zuständige Betreibungsoder Konkursamt für das ersuchende Amt requisitorisch tätig wird. Das Betreibungsoder Konkursamt ersucht das örtlich zuständige Amt um Vorkehrungen, die ausserhalb seines eigenen Kreises zu treffen sind. Das requirierte Amt muss die verlangte Tätigkeit vornehmen (KUKO SchKG-Möckli, 2. A., Art. 4 N 6).

4.2. Weigert sich das ersuchte Betreibungsamt, die Rechtshilfehandlung vorzunehmen, steht dem ersuchenden Betreibungsamt gegen diesen Entscheid kein Beschwerdeweg nach Art. 17 SchKG offen (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. A., Art. 17 N 43). Vielmehr hat das ersuchende Betreibungsamt den an der verlangten Massnahme interessierten Drittpersonen mitzuteilen, dass das ersuchte Amt es ablehne, die Rechtshilfehandlung vorzunehmen. In der Folge können diese Personen gegebenenfalls selbst Beschwerde nach Art. 17 SchKG führen (BGE

141 III 580 E. 1.2.1; BGE 71 III 75 E. 3; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13–30 SchKG, Basel 2000, Art. 17 N 194). Vorliegend hat sich das Betreibungsamt Volketswil bloss anfänglich geweigert, den Schuldner rechtshilfeweise einzuvernehmen (act. 2/2/1). Auf ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch des Betreibungsamtes Möriken- Wildegg hin (act. 2/3) nahm es die verlangte Handlung am Ende doch noch vor (act. 2/4/1 f.). Entsprechend richtet sich Beschwerde des Betreibungsamtes Möriken-Wildegg nicht gegen die Rechtshilfehandlung als solche.

4.3. Vielmehr ficht das Betreibungsamt Möriken-Wildegg die beiden Gebührenrechnungen an, die ihr das Betreibungsamt Volketswil gesandt hat. Entgegen der Vorinstanz (act. 6 E. 2.3) kann die vorstehende Rechtsprechung zur grundsätzlichen Nichtanfechtbarkeit von verweigerten Rechtshilfehandlungen (BGE 141 III

580 E. 1.2.1) nicht analog auf die Gebührenrechnungen des ersuchten Betreibungsamtes angewandt werden. Vielmehr räumt die Rechtsprechung einem Zwangsvollstreckungsorgan immer dann ein schutzwürdiges Interesse an der Be-

schwerdeführung ein, wenn von einer Anordnung fiskalische Interessen seines eigenen Gemeinwesens, wie insbesondere Gebührenfragen, betroffen sind (BGE

144 III 247 E. 2.2; BGE 134 III 136 E. 1.3; BGE 105 III 35 E. 1; BGE 53 III 145

E. 1; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. A., Art. 17 N 42; KUKO SchKG- Dieth/Wohl, 2. A., Art. 17 N 20). Der Begriff des fiskalischen Interesses ist dabei weit zu verstehen. Er umfasst namentlich auch Kosten, die vom jeweiligen Gemeinwesen vorgeschossen werden müssen (vgl. BGE 102 III 161 E. 1). Entsprechend spielt es für die Frage der Anfechtbarkeit einer Gebührenrechnung keine Rolle, wer am Ende diese Kosten tragen muss. Folglich verneinte die Vorinstanz zu Unrecht die Legitimation des Betreibungsamtes Möriken-Wildegg.

5.

Bei einer Gutheissung hebt die Rechtsmittelinstanz entweder den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder sie entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz verzichtet soweit möglich auf einen kassatorischen Entscheid, um so das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot zu verwirklichen (Art. 29 Abs. 1 BV; OFK ZPO-Gehri, 3. A., Art. 327 N 5). Ein reformatorischer Entscheid kommt freilich nur dann infrage, wenn der massgebende Sachverhalt bereits feststeht, sodass die Rechtsmittelinstanz ohne weitere Sachverhaltsabklärungen direkt selbst entscheiden kann (DIKE Komm. ZPO-Steininger, 2. A., Art. 327 N 3; CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 327 N 8).

6.

6.1. Das Betreibungsamt Volketswil fakturierte dem Betreibungsamt Möriken- Wildegg am 1. Dezember 2023 Fr. 18.30 (Gebührenrechnung Nr. 1; act. 2/2/2) und am 8. Dezember 2023 Fr. 162.90 (Gebührenrechnung Nr. 2; act. 2/4/3). Demgegenüber verlangt das Betreibungsamt Möriken-Wildegg vom Betreibungsamt Volketswil, dass es seine Gebührenrechnung Nr. 1 vollumfänglich aufhebe. Zur Begründung führte das Betreibungsamt Möriken-Wildegg aus, das Betreibungsamt Volketswil habe seinem Rechtshilfegesuch wiedererwägungsweise stattgege-

ben. Damit habe dieses Betreibungsamt seine ursprüngliche Verfügung vom

1. Dezember 2023 aufgehoben (act. 1 S. 2).

6.2. Hebt eine Betreibungsbehörde ihre eigene Verfügung wiedererwägungsweise auf, dann fallen damit nicht nur die ursprüngliche Hauptanordnung, sondern auch die Nebenfolgen dahin. Eine aufgehobene Verfügung begründet daher keinen Anspruch auf Gebühren und Entschädigungen (BGE 139 III 44 E. 3.3; vgl. BSK SchKG I-Emmel, 3. A., Art. 68 N 20). Nach der Rückweisung des Verfahrens, zu der es gemäss den nachstehenden Erwägungen kommt, wird das die Vorinstanz bei der Neubeurteilung zu berücksichtigen haben.

7.

7.1. Das Betreibungsamt Möriken-Wildegg wendet gegen die Gebührenrechnung Nr. 2 vom 8. Dezember 2023 (act. 2/4/1 und act. 2/4/3) Folgendes ein: Die Kosten für die Revision einer Einkommenspfändung seien in Art. 22 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG abschliessend geregelt. Weitere Kosten dürften hierfür nicht erhoben werden. Ein Mehraufwand könne gemäss Art. 20 Abs. 3 GebV SchKG nur bei einem sehr aufwändigen Vollzug von mehr als einer Stunde geltend gemacht werden. Dies sei bei einer blossen Revision der Einkommenspfändung wohl nicht gegeben. Dem Einvernahmebericht seien auch keine Kopien beigelegen. Interne Kopien gälten als übliche Büroaufwendungen und dürften dem Schuldner nicht überbunden werden. Entsprechend seien die Positionen Mehraufwand von Fr. 80.– und Kopie von Fr. 10.– zu streichen, so dass sich der neu zu bezahlende Betrag auf Fr. 72.90 reduziere (act. 1 S. 2).

7.2. Die Gebührenrechnung Nr. 2 vom 8. Dezember 2023 setzt sich aus den folgenden Positionen zusammen (act. 2/4/1):

Vorladung Fr. 9.10 Tel. Fr. 5.00 Vollzug Fr. 32.50 Mehraufwand Fr. 80.00 Abschrift Fr. 16.00 Protokoll Fr. 5.00 Kopie Fr. 10.00 Porto Fr. 5.30 Total Fr. 162.90

Das Betreibungsamt Möriken-Wildegg erachtet die Positionen Mehraufwand (Fr. 80.–) und Kopie (Fr. 10.–) als nicht ausgewiesen. Ob dem Betreibungsamt Volketswil durch die Vornahme der Rechtshilfehandlung tatsächlich der behauptete Mehrbzw. Kopieraufwand entstanden ist, lässt sich aufgrund der Akten und insbesondere ohne eine Vernehmlassung des Betreibungsamtes Volketswil einzuholen, was die Vorinstanz unterliess, weil sie die Beschwerdelegitimation nicht für gegeben hielt, nicht beantworten.

7.3. Folglich ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

III.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 15. Dezember 2023 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster, sowie unter Beilage einer Kopie der Beschwerde (act. 7) an das Betreibungsamt Volketswil, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Tanner

versandt am:

15. Februar 2024