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PS230238 • OG ZH PS230238 KI-generiert

Debtor Fails to Appeal Asset Seizure Due to Improper Objections

Geschäftsnummer PS230238
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed a lower court's decision that dismissed her request for the exclusion of an asset seizure. The debtor argued that she had not acquired new assets since her bankruptcy and therefore should not be subject to further seizure, and that she should have been informed by the enforcement office about her right to object on these grounds. The appellate court found that the debtor failed to properly challenge the lower court's reasoning, specifically regarding the enforcement office's duty to inform and the debtor's own responsibility to raise objections timely. Consequently, the appellate court did not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 110 Abs. 1 SchKG, Art. 96 SchKG, Art. 90 SchKG, Art. 110 SchKG; Debtor Fails to Appeal Asset Seizure Due to Improper Objections: The debtor argued that she had not acquired new assets since her bankruptcy and therefore should not be subject to further seizure, and that she should have been informed by the enforcement office about her right to object on these grounds. The appellate court found that the debtor failed to properly challenge the lower court's reasoning, specifically regarding the enforcement office's duty to inform and the debtor's own responsibility to raise objections timely. Consequently, the appellate court did not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Pfändungsbegehren nachträglicher Rechtsvorschlag Beschluss, keine Einwände zu erheben Vollstreckungsentscheid Vermögen Einrede der Verfassungswidrigkeit Pfändungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 20a Abs. 3 SchKG
Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m.
Art. 324 ZPO
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 8). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
Art. 110 Abs. 1 SchKG
Die Vorinstanz erwog zum beantragten Pfändungsausschluss, dass Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, gemäss Art. 110 Abs. 1 SchKG an der Pfändung teilnähmen.
Art. 96 SchKG
Das Betreibungsamt habe die Beschwerdeführerin infolge der Teilnahme der Beschwerdegegnerin in der gleichen Pfändungsgruppe auch auf die Wirkungen der Pfändung gemäss Art. 96 SchKG hingewiesen.
Art. 90 SchKG
88 bis Art. 90 SchKG und Art.
Art. 110 SchKG
90 SchKG und Art. 110 SchKG.
Art. 75 Abs. 2 SchKG
Weiter erwog die Vorinstanz, dass ein Schuldner, welcher bestreite, zu neuem Vermögen gekommen zu sein, dies nach Zustellung des Zahlungsbefehls mit Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären habe, andernfalls diese Einrede gemäss Art. 75 Abs. 2 SchKG verwirkt sei.
Art. 267 SchKG
Abschliessend fügte die Vorinstanz an, dass die Einrede fehlenden neuen Vermögens gemäss Art. 267 SchKG nicht zulässig sei gegen Forderungen, die erst nach der Konkurseröffnung entstanden seien (act.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

The provision states that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are generally free of charge, which is reflected in the court's decision to not levy any costs.

Art. 320 ZPO

This provision governs the grounds for appeal in civil proceedings, stating that incorrect application of law and obviously incorrect determination of facts can be invoked. While the court found the appeal inadmissible due to lack of grounds, this article defines the scope of review applicable to such appeals.

Art. 42 BGG

This provision relates to the requirements for lodging an appeal to the Federal Court, including the obligation to state the grounds for appeal. While not directly applied in the dispositive's ruling, it is referenced in order 4 as a determinant for the admissibility and form of a further appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS230238-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Beschluss vom 20. Dezember 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ AG, Beschwerdegegnerin,

betreffend Pfändungsausschluss (Beschwerde über das Betreibungsamt Dübendorf)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 29. November 2023 (CB230037)

Erwägungen:

I.

1. Im Rahmen eines gegen die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) laufenden Pfändungsverfahrens (Pfändung Nr. 1) ging am 30. Oktober 2023 beim Betreibungsamt Dübendorf (fortan Betreibungsamt) das Fortsetzungsbegehren der B._____ AG (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin des vorliegenden Verfahrens, fortan Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. 2 für eine Forderung von Fr. 448.25 ein (vgl. act. 3 und act. 4 S. 3). Mit Mitteilung betreffend Pfändungsanschluss vom 30. Oktober 2023 zeigte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin an, dass die Beschwerdegegnerin an der in der Betreibung Nr. 3 vollzogenen Pfändung teilnehme (vgl. act. 2/2).

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. November 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz; act. 1 und Beilagen act. 2/1-8). Sie beantragte Pfändungsausschluss und Aufhebung der Lohnpfändung zwecks finanzieller Erholung sowie Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, da sie seit dem Privatkonkurs im Jahre 2009 kein neues Vermögen erlangt habe (act. 1).

3. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. November 2023 ab (act. 7 = act. 10). Hierauf erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (act. 11; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 8). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien und dem Betreibungsamt mitgeteilt (act. 14/1-3).

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 8). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

II.

1. Die Vorinstanz erwog zum beantragten Pfändungsausschluss, dass Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, gemäss Art. 110 Abs. 1 SchKG an der Pfändung teilnähmen. Genau dies habe das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin am

30. Oktober 2023 mitgeteilt, nachdem die Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 2 über total Fr. 448.25 (inkl. Mahnund Bearbeitungskosten) das Fortsetzungsbegehren gestellt habe. Das Betreibungsamt habe die Beschwerdeführerin infolge der Teilnahme der Beschwerdegegnerin in der gleichen Pfändungsgruppe auch auf die Wirkungen der Pfändung gemäss Art. 96 SchKG hingewiesen. All dies entspreche dem normalen Gang eines allgemeinen Pfändungsverfahrens nach Art. 88 bis Art. 90 SchKG und Art. 110 SchKG. Dass die Beschwerdegegnerin die 30-tägige Frist nicht eingehalten habe, habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht (act. 10 S. 4). Weiter erwog die Vorinstanz, dass ein Schuldner, welcher bestreite, zu neuem Vermögen gekommen zu sein, dies nach Zustellung des Zahlungsbefehls mit Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären habe, andernfalls diese Einrede gemäss Art. 75 Abs. 2 SchKG verwirkt sei. Das Betreibungsamt prüfe nicht von Amtes wegen, ob ein Schuldner über neues Vermögen verfüge. Insoweit gehe die Kritik der Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt, wonach keiner es "für Nötig" gehalten habe, sie darüber zu informieren, "was jedoch die Aufgabe des Beamten gewesen wäre", an der Sache vorbei. Abschliessend fügte die Vorinstanz an, dass die Einrede fehlenden neuen Vermögens gemäss Art. 267 SchKG nicht zulässig sei gegen Forderungen, die erst nach der Konkurseröffnung entstanden seien (act. 10 S. 4 f.). Die Beschwerde sei abzuweisen (act. 10 S. 5).

2. Die Beschwerdeführerin bringt auch im Beschwerdeverfahren im Kern vor, der Betreibungsbeamte habe es nicht für nötig gehalten, sie darüber zu informieren, dass sie "vor während und nach dem Konkurs" Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erheben könne. Diese fehlende "Rechtsmittel-Belehrung" zum Zwecke der Pfändung sei unangemessen. Sie habe ein Recht auf finanzielle Erholung (act. 11 und Beilage act. 13).

3. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO).

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzulegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Wenn auch bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt wird, ist bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Be-schwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGerZH PS110192 vom 21. Feb-ruar 2012, E. 5.1).

4. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Rechtsmittelschrift (act. 11) nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach das Betreibungsamt nicht von Amtes wegen prüfe, ob ein Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei, und es an ihr als Schuldnerin gelegen habe, nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag mit der Begründung des mangelnden neuen Vermögens zu erheben. Damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungslast im Rechtsmittelverfahren nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

5. Lediglich ergänzend ist anzufügen, dass auf dem Formular Zahlungsbefehl für die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs jeweils der Hinweis angebracht ist, sofern die Betreibung nach einem Konkurs des Betriebenen eingeleitet worden sei und dieser geltend machen wolle, nicht zu neuem Vermögen gekommen zu sein, er dies in der Begründung des Rechtsvorschlags ausdrücklich festzuhalten habe.

III.

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 11, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Dübendorf, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

versandt am:

22. Dezember 2023