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PS230233 • OG ZH PS230233 KI-generiert

Creditor's Debt Enforcement Claim Voided Due to Lack of Substantiation

Geschäftsnummer PS230233
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A creditor initiated debt enforcement proceedings against a debtor for 400,000 CHF, citing an invoice and issues with legal advice. The debtor challenged the enforcement, and the lower court found it void, which the creditor appealed. The appellate court dismissed the appeal, finding the creditor's arguments insufficient to challenge the lower court's reasoning that the creditor failed to substantiate the legal basis or amount of the claim, instead focusing on unrelated alleged institutional misconduct.

Legislator-Regeste

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Art. 324 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO; Creditor's Debt Enforcement Claim Voided Due to Lack of Substantiation: The debtor challenged the enforcement, and the lower court found it void, which the creditor appealed. The appellate court dismissed the appeal, finding the creditor's arguments insufficient to challenge the lower court's reasoning that the creditor failed to substantiate the legal basis or amount of the claim, instead focusing on unrelated alleged institutional misconduct.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Vollstreckung Rechtsberatung ordentliches Konkursverfahren mangelnder Solvenznachweis unbezahlte Rechnungen Feststellung der Nichtigkeit der Betreibung Nr. ...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 SchKG

Cited as the basis for the ten-day appeal period for the appellate procedure and for the exception regarding nullity grounds.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the basis for the principle that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are generally free of charge.

Art. 22 Abs. 1 SchKG

Cited as the reason why the ten-day appeal period does not need to be observed when grounds for nullity are invoked.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited regarding the requirement for appeals to be submitted in writing, with motions, and substantiated.

Art. 320 ZPO

Cited as the basis for what can be asserted in an appeal, namely incorrect application of law and obviously incorrect determination of the facts.

Art. 326 ZPO

Cited as the basis for the exclusion of new motions, new facts, and new evidence in the appeal procedure.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for the principle that party compensation cannot be awarded in this procedure.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for the principle that party compensation cannot be awarded in this procedure.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision is a final decision for the purposes of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited to classify the decision as one from a cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters for the purposes of an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS230233-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 11. Januar 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer (vor Obergericht)

gegen

B._____, Beschwerdegegner (vor Obergericht)

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Feststellung der Nichtigkeit der Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Pfannenstiel)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 24. Oktober 2023 (CB230025)

Erwägungen:

1.1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betrieb B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Betreibungsamt Pfannenstiel (nachfolgend: Betreibungsamt) über einen Betrag von Fr. 400'000.–. Als Grund der Forderung gab er an: "Rechnung Nr. 002-2022 vom 14. Februar 2022 - wegen Verweigerung korrekter Rechtsbelehrung mit Folgen von grosser politischer und juristischer Tragweite". Das Betreibungsamt nahm die Betreibung unter der Nummer ... anhand und stellte am 13. April 2022 den Zahlungsbefehl aus. Dieser wurde dem Beschwerdegegner am 2. Mai 2022 zugestellt. Der Beschwerdegegner erhob gleichentags Rechtsvorschlag (vgl. act. 3/4).

1.2 Mit Eingabe vom 24. August 2023 (act. 1) gelangte der Beschwerdegegner an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte, es sei festzustellen, dass die erwähnte Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfannenstiel nichtig sei (vgl. a.a.O., S. 2).

1.3 Nach durchgeführtem Verfahren (vgl. act. 25 E. 1.2) stellte die Vorinstanz mit Urteil vom 24. Oktober 2023 (act. 20 = act. 25 [Aktenexemplar] = act. 27) fest, dass die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfannenstiel nichtig ist, und sie hob den Zahlungsbefehl vom 13. April 2022 auf (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1). Sie erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (a.a.O., Dispositiv-Ziffern 2 und 3).

1.4 Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2023 (Datum des Poststempels, act. 26) Beschwerde und reicht Beilagen ein (act. 28). Die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers tragen die Poststempel vom 4. Dezember 2023 (vgl. act. 30 und 31/1-4), 11. Dezember 2023 (vgl. act. 32 und act. 33) und vom 16. Dezember 2023 (vgl. act. 34 und act. 35/1-3).

1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-23). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung

kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO).

2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017,

E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH PS210071 vom 10. Juli 2021 E. II./1.2). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird auch an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Enthält die Beschwerde jedoch keinen rechtsgenügenden Antrag und/oder Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. statt vieler: HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer einer Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015

E. 2.2).

Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be-

treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom

21. Februar 2011 E. 3.4).

2.2 Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 22. November 2023 zugestellt (vgl. act. 21/3). Die zehntägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 18 SchKG) lief am Montag, 4. Dezember 2023 ab (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2023 (vgl. act. 32 und act. 33) und vom 16. Dezember 2023 (vgl. act. 34 und act. 35/1-3) erfolgten daher nach Ablauf der Beschwerdefrist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. act. 25 E. 2.3), muss die zehntägige Beschwerdefrist nicht eingehalten werden, soweit Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG). In den Eingaben vom 11. Dezember 2023 und 16. Dezember 2023 macht der Beschwerdeführer jedoch soweit ersichtlich keine Nichtigkeitsgründe geltend. Auf diese beiden Eingaben ist somit nicht weiter einzugehen.

2.3 Der Eingabe vom 29. November 2023 liegt – neben den Beilagen in Papierform – eine DVD bei. Diese enthält laut Beschwerdeführer die "vollständige Dokumentation". Die "zentralen Inhalte" seien ausgedruckt eingereicht worden (vgl. act. 26 S. 1). Jede Instanz und jeder Adressat hier sei schon im Besitze all dieser Dokumente (vgl. act. 26 S. 7). Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass diese DVD ausschliesslich Dokumente enthält, die sich bereits bei den Akten befinden. Im Übrigen erschliesst sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zum Inhalt der DVD (vgl. insb. act. 26 S. 7) und seiner übrigen Ausführungen auch nicht, inwiefern dieser entscheidrelevant sein soll. Es kann auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung der vollständigen Dokumentation in Papierform (vgl. Art. 131 ZPO) verzichtet werden.

Weiter fordert der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner Eingabe vom 4. Dezember 2023, Frau Lichti Aschwanden, die Kammerpräsidentin, habe persönlich zu veranlassen, dass "ein vollständiges Inventar der Beweismittel […] erstellt [werde], den ausgedruckten ebenso wie den Inhalten der Daten- DVD" (vgl. act. 30 S. 1). Es ist nicht die Aufgabe der des Gerichts, sondern der Parteien, ein Beweismittelverzeichnis zu erstellen. Aufgrund des soeben Gesagten kann darauf jedoch verzichtet werden.

2.4 Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass die von ihm zuhanden von "Herrn lic. iur. C._____, I. Zivilkammer Obergericht, Kant. Aufsichtsbehörde SchK- ämter" adressierte Eingabe vom 29. November 2023 (act. 26) der II. Zivilkammer des Obergerichtes Zürich zur Bearbeitung zugeteilt wurde (vgl. act. 30 S. 1).

Der Beschwerdeführer erhob mit dieser Eingabe eine Aufsichtsbeschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid eines Bezirksgerichtes in SchKG-Sachen an das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsund Konkursämter (vgl. § 17 EG SchKG). Innerhalb des Obergerichts ist die II. Zivilkammer für diese Beschwerden zuständig (vgl. https://www.gerichtezh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/obergericht/Konstit.u.Verteil/20231130_ Konstituierung.pdf [Seite 6 Ziff. 8] i.V.m. § 11 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). Selbstredend gilt dies auch für die übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben, welche dieses Verfahren betreffen.

3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe seine in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 400'000.– nicht im Ansatz dargelegt. Er habe sich weder zur Rechtsgrundlage dieser Forderung noch zu deren Höhe geäussert. Er mache in seiner Beschwerdeantwort zu weiten Teilen Ausführungen, welche sich nicht konkret auf die Betreibung Nr. ..., sondern auf angebliche Missstände und Verfehlungen zahlreicher Politiker, Amtspersonen und Institutionen rund um die D._____-Genossenschaft beziehen würden. Er führe in Bezug auf das vorliegende Verfahren einzig aus, die Beschwerde sei abzuweisen, weil das Verfahren vor dem EGMR erst noch abgeschlossen werden müsse. Sodann sei die Betreibung Nr. ... solange nicht aus dem Betreibungsregister zu löschen, bis das Verschwinden von Akten und die Rolle des Beschwerdegegners politisch und juristisch aufgearbeitet worden sei und die Umstände des Todes von Genossenschafterin E._____ in der D._____-Siedlung juristisch und politisch untersucht worden seien, wobei F._____, D._____- Geschäftsleitung, im Zentrum der Verantwortung stehe. Diese vom Beschwerdeführer aufgestellten Bedingungen begründeten das Bestehen einer Forderung gegenüber dem Beschwerdegegner nicht. Insbesondere lasse die zweite Bedingung auf eine sachfremde Bedrängung des Beschwerdegegners schliessen. Dies wer-

de verstärkt durch das im Hinblick auf die Schlichtungsverhandlung verfasste Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. November 2022, in welchem er zahlreiche Voraussetzungen für die Löschung des Eintrags im Betreibungsregister aufstelle. Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführe, hätten die genannten Voraussetzungen, wie die Begleichung einer Sozialhilfeschuld einer Drittperson oder die Anstrengung des Beschwerdegegners, bestimmte Ergebnisse in der Justiz zu erwirken, nichts mit der in Betreibung gesetzten Forderung gemäss Zahlungsbefehl vom 13. April 2022 und deren Zwangsvollstreckung zu tun (act. 25

E. 3.6).

In seiner Eingabe vom 20. September 2023 beschreibe der Beschwerdeführer erneut (angebliche) Missstände in der D._____-Genossenschaft sowie in der Politik und Justiz, ohne ansatzweise seine Forderung gegenüber dem Beschwerdegegner zu plausibilisieren. Auch in den vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen, einschliesslich des Gesuchs um Rechtsöffnung in der streitgegenständlichen Betreibung, liessen sich keine Hinweise auf den Bestand oder die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung finden. Gleiches gelte für das Schreiben des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner vom 14. Februar 2022, in welchem er zur Forderung lediglich ausgeführt habe, dass er den Wert seiner Arbeit für den Zeitraum der letzten zehn Jahre ersetzt haben wolle und dies dem Gesamtbetrag vom Fr. 400'000.– entspreche. Schliesslich lasse auch das Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2022 die Forderung nicht plausibel erscheinen. Darin habe er angegeben, Auslöser der Forderung seien (angebliche) Missstände bei der D._____-Genossenschaft sowie das Verhalten des Beschwerdegegners und des Bezirksund Obergerichts, um diese Missstände zu decken. Den Betrag von Fr. 400'000.– würde er zur Korrektur von Sozialhilfemissbrauch verwenden (act. 25 E. 3.7).

Die Vorinstanz gelangte so zum Schluss, die gegenüber dem Beschwerdegegner angehobene Betreibung Nr. ... sei rechtsmissbräuchlich und daher nichtig (act. 25 E. 3.8 f.).

3.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen sinngemäss, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Betreibung sei für rechtsgültig zu erklären und gemäss den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen (vgl. act. 26 S. 4).

Der Beschwerdeführer nimmt soweit ersichtlich einzig in seiner Eingabe vom

29. November 2023 (act. 26) auf das angefochtene Urteil Bezug (vgl. act. 26 S. 2 und S. 3 oben). Er setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung jedoch nicht auseinander. Namentlich hält er der vorinstanzlichen Erwägung, er habe seine in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 400'000.– nicht im Ansatz dargelegt und er habe sich weder zur Rechtsgrundlage dieser Forderung noch zu deren Höhe geäussert, nichts entgegen. Auch zu den Anhaltspunkten, welche laut Vorinstanz auf eine sachfremde Bedrängung des Beschwerdegegners schliessen lassen, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Zudem legt er weder dar, dass er vor Vorinstanz seine gegenüber dem Beschwerdegegner in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 400'000.– plausibilisiert hat, noch dass und inwiefern sich die Plausibilität seiner Forderung aus den von ihm vor Vorinstanz eingereichten Beilagen ableiten lasse. Vielmehr wiederholt er im Wesentlichen seine vorinstanzlichen Ausführungen, wonach es Missstände in der D._____-Genossenschaft sowie in der Politik und Justiz gebe. Was diese behaupteten Missstände mit seiner gegenüber dem Beschwerdegegner in Betreibung gesetzten Forderung zu tun haben, erschliesst sich nicht. Daher ist auch nicht erkennbar, was diese Vorbringen am angefochtenen Urteil ändern sollen.

Damit erfüllt der Beschwerdeführer selbst die für Parteien ohne anwaltliche Vertretung herabgesetzten Begründungsanforderungen nicht.

3.2.2 Die übrigen sinngemässen Anträge des Beschwerdeführers (vgl. act. 26

S. 4) beziehen sich nicht auf das Dispositiv des angefochtenen Urteils. Da einzig das Dispositiv eines Entscheides anfechtbar ist (vgl. BGE 140 I 114 ff., E. 2.4.2 m.w.H.), kann auf die übrigen Anträge nicht eingetreten werden.

3.3 Nach dem Gesagten ist wegen ungenügender Begründung (E. 3.2.1) sowie teilweise unzulässiger Anträge (E. 3.2.2) auf die Beschwerde vollumfänglich nicht einzutreten.

4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von Kopien der Eingaben vom 29. November 2023 (act. 26) und vom 4. Dezember 2023 (act. 30), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

11. Januar 2024