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PS230231 • OG ZH PS230231 KI-generiert

Supervisory Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies in Contesting Lower Court's Reasoning

Geschäftsnummer PS230231
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party filed a supervisory appeal against a lower court's decision not to entertain their initial appeal concerning an enforcement office matter, after the first instance court similarly refused to hear the case due to a perceived deliberate lack of concrete grounds. The higher court dismissed the supervisory appeal because the appellant failed to properly contest the lower court's reasoning that the initial complaint was insufficiently substantiated, and the appellant was barred from introducing new justifications at the appellate stage, thereby violating procedural requirements for appeal briefs.

Legislator-Regeste

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Art. 324 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO; Supervisory Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies in Contesting Lower Court's Reasoning: The higher court dismissed the supervisory appeal because the appellant failed to properly contest the lower court's reasoning that the initial complaint was insufficiently substantiated, and the appellant was barred from introducing new justifications at the appellate stage, thereby violating procedural requirements for appeal briefs.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde Betreibung auf Konkurs Parteianhörung Prozessvoraussetzung formelle Verfahrenseinstellung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beschwerde über das Betreibungsamt Hinwil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the basis for the principle that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are generally free of charge.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for the principle that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for not awarding party compensation in this type of proceeding.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS230231-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 11. Dezember 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Beschwerde über das Betreibungsamt Hinwil

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom

20. November 2023 (CB230016)

Erwägungen:

1. Prozessgeschichte

1.1 Mit Eingabe vom 3. November 2023 (act. 2/1) wandte sich der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde gegen das Betreibungsamt Hinwil (nachfolgend: Betreibungsamt) an den Bezirksrat der Gemeinde B._____. Dieser trat mit Präsidialverfügung vom 13. November 2023 auf die Beschwerde nicht ein und leitete die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Behörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend: Vorinstanz) weiter (act. 1).

1.2 Mit Beschluss vom 20. November 2023 (act. 4 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 9) trat die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein.

1.3 Gegen diesen Beschluss erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

28. November 2023 (Datum des Poststempels) Beschwerde (act. 8) bei der Kammer.

1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen. Von prozessualen Weiterungen kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO).

2. Prozessuales

2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei juristischen Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH PS2100071 vom 10. Juli 2021, E. II./1.2). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird auch an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Enthält die Beschwerde jedoch keinen rechtsgenügenden Antrag und/oder Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. statt vieler: HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).

Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom

21. Februar 2011, E. 3.4).

2.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer beanstande ein "Anliegen im Betreibungsdossier", welches "vermutlich irrtümlich" ausgestellt worden sei. Er bringe zum Ausdruck, dass er nicht weiter auf die Gründe seiner Beschwerde eingehen wolle, indem er vorbringe, darum gebeten zu haben, sein Anliegen "in angemessenen Räumlichkeiten" zu besprechen und "dies zu berichtigen". Er habe es somit absichtlich unterlassen, sein Anliegen genauer zu bezeichnen bzw. seine Beschwerde konkret zu begründen. Folglich handle es sich nicht um einen bloss versehentlichen Mangel, welcher durch Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 132 ZPO oder in Anwendung der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO geheilt werden könnte. Der bewusste Verzicht darauf, die Beschwerde überhaupt zu begründen, führe dazu, dass diese nicht gültig erhoben worden sei. Folglich sei darauf nicht einzutreten (vgl. act. 7 E. 5).

2.3 Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, es handle sich um die Betreibung … und den Verlustschein …. Dieser sei möglicherweise irrtümlich ausgestellt worden und er habe die materielle Richtigkeit der diesem zugrunde liegenden Forderungen in einem weiteren Schreiben erbeten. Das Betreibungsamt habe keinen Termin vereinbaren wollen und gesagt, man könne nicht in einen Besprechungsraum gehen, um ein Anliegen in Ruhe zu besprechen (act. 8).

2.4 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander. Damit erfüllt er die (für Laienbeschwerden herabgesetzten) Begründungsanforderungen nicht. Soweit er in der Beschwerde an die Kammer die Begründung seiner von der Vorinstanz behandelten Beschwerde nachholt, ist er damit nicht zu hören. Denn mit neuen Tatsachenbehauptungen sind Beschwerdeführer im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. oben

E. 2.1).

Anzumerken bleibt, dass Betreibungsämter für Rechtsauskünfte grundsätzlich nicht zuständig sind. Rechtsuchende können sich für Auskünfte an die unentgeltlichen Rechtsauskunftsstellen der Bezirksgerichte (vgl. https://www.gerichtezh.ch/organisation/bezirksgerichte/bezirksgericht-hinwil/rechtsauskunft.html) oder des Zürcher Anwaltsverbandes (https://www.zav.ch/fuerrechtssuchende/rechtsauskunftsstellen.html) wenden oder sich (entgeltlich) von Rechtsanwälten beraten lassen.

2.5 Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden.

3. Kostenund Entschädigungsfolgen

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Hinwil, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

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