Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS230223 • OG ZH PS230223 KI-generiert

Company's Appeal Dismissed for Insufficient Grounds

Geschäftsnummer PS230223
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A company appealed a lower court's decision not to consider its complaint against a debt enforcement office, arguing the office's informational disclosure was not a reviewable act and lacked practical purpose. The appellate court dismissed the appeal, finding the company's own appeal brief failed to address the lower court's reasoning or clearly state how the decision was wrong, instead expressing general dissatisfaction. The court held that such a lack of specific grounds meant the appeal was not sufficiently substantiated, leading to non-admission.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 17 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Company's Appeal Dismissed for Insufficient Grounds: The appellate court dismissed the appeal, finding the company's own appeal brief failed to address the lower court's reasoning or clearly state how the decision was wrong, instead expressing general dissatisfaction. The court held that such a lack of specific grounds meant the appeal was not sufficiently substantiated, leading to non-admission.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Beschwerdelegitimation Zuständigkeitsgründe fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs Einrede der Verfassungswidrigkeit Revisionsgrund Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5A_891/2015
Debtor's Right to Inspect Debt Register Extracts vs. Office's Record-Keeping Obligation
BGE 115 III 84
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein hängiger Rechtsstreit zwischen der gesuchstellenden Person und der von der Auskunft betroffenen Person ein genügendes Interesse an der Auskunftserteilung darstelle (BGE 115 III 84; act.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

The court ruled that the proceedings before the upper cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters are free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

The court ruled that no party compensation is to be awarded.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS230223-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi

Beschluss vom 24. Januar 2024

in Sachen

A._____ GmbH, Beschwerdeführerin

betreffend Beschwerde (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom

26. Oktober 2023 (CB230017)

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (nachfolgend: Vorinstanz) eine Beschwerde gegen das Betreibungsamt Winterthur-Stadt (nachfolgend: Betreibungsamt) ein (act. 1). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 stellte die Vorinstanz die Beschwerdeschrift dem Betreibungsamt zur schriftlichen Beantwortung und Einsendung allfälliger Unterlagen zu (act. 4). Nach Eingang der Vernehmlassung des Betreibungsamtes (act. 6) trat die Vorinstanz auf die Beschwerde mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 nicht ein (act. 7 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 12).

1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. November 2023 rechtzeitig bei der hiesigen Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde (act. 10; act. 8 zur Rechtzeitigkeit). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 bis act. 8). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

3. Auflage, 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

2.2. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012, E. II.1.1 m.w.H.; OGer ZH PF120022 vom 1. Juni 2012, E. 4.1). Bei Eingaben von Laien ist dabei ein weniger strenger Massstab anzusetzen. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012,

E. 5.1 m.w.H.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschwerde richte sich "gegen die Erstellung/Ausfertigung und Weiterleitung" der Betreibungsregisterauszüge Nrn. 1 und 2 durch das Betreibungsamt (act. 10 E. I.). Die Beschwerdeführerin fechte damit sinngemäss die Auskunftserteilung des Betreibungsamtes gegenüber Rechtsanwältin MLaw X._____, B._____ AG, an. Es sei jedoch fragwürdig, ob diese Auskunftserteilung überhaupt eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG – und damit ein taugliches Anfechtungsobjekt – darstelle. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne gegen die in unzulässiger Weise erteilte Betreibungsauskunft keine Beschwerde geführt werden. Es fehle an einem praktischen Verfahrenszweck, zumal die angefochtene Auskunft nicht rückgängig gemacht werden könne (BGer 5A_891/2015 vom 14. April 2016, E 4.4). Somit werde auf die Beschwerde mangels Vorliegens eines praktischen Verfahrenszwecks nicht eingetreten. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, dass nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein hängiger Rechtsstreit zwischen der gesuchstellenden Person und der von der Auskunft betroffenen Person ein genügendes Interesse an der Auskunftserteilung darstelle (BGE 115 III 84; act. 10

E. II.4).

3.2. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen aus, dass es ihr ein Anliegen sei, die Unstimmigkeiten in einer Kommunikation zu thematisieren. Dies betreffe insbesondere den ernsten Fehler bezüglich der korrekten Benennung des Unternehmens durch das Betreibungsamt. Sie sei enttäuscht über solche offensichtlichen Fehler in offiziellen Schreiben. Solche Ungenauigkeiten würden Zweifel an der Sorgfalt und Genauigkeit der bearbeitenden Stellen hinterlassen und das Vertrauen in die Professionalität und Korrektheit der Dienstleistung des Betreibungsamtes und der Vorinstanz hinterlassen. Es sei ihr ein Anliegen, dass das Betreibungsamt auf solche Ungenauigkeiten angesprochen und geeignete Massnahmen – um solche Fehler zukünftig zu verhindern – ergriffen werden. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihren Firmennamen gemäss dem beigelegten aktuellen Handelsregisterauszug des Kantons Zürich (act. 13/3) richtig zu stellen. Weiter habe die Vorinstanz die Vollstreckbarkeit anzuweisen. Dies mit einer Erklärung bzw. Entschuldigung, weshalb das Betreibungsamt und/oder die Vorinstanz nicht das "notwendige Augenmerk" darauf gerichtet hätten (act. 11).

3.3. Wie erwähnt, hat die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebegründung darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (vgl. E. 2.2). Vorliegend geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf die Erwägungen der Vorinstanz ein. Aus der Beschwerdeschrift geht auch nicht klar hervor, worauf sie sich hinsichtlich der behaupteten Kommunikationsunstimmigkeiten bezieht. Sofern sie beim beanstandeten "offensichtlichen Fehler" darauf hinweisen möchte, dass das Betreibungsamt die "A._____ GmbH" (Beschwerdeführerin) in der vorinstanzlichen Vernehmlassung als "A._____ GmbH" (act. 6) bezeichnete, ist zu bemerken, dass es sich hierbei um ein offensichtliches Versehen handelt. Da dieser Firmenname von der Vorinstanz richtigerweise der Beschwerdeführerin zugeordnet wurde, hatte die fal-

sche Bezeichnung keinerlei Einfluss auf die Entscheidfindung der Vorinstanz. Der Beschwerdeführerin ist daher kein Nachteil daraus entstanden.

Insgesamt lässt sich auch mit gutem Willen nicht herauslesen, inwiefern die

Erwägungen der Vorinstanz nach Ansicht der Beschwerdeführerin falsch sein sollen. Die kundgetane allgemeine Unzufriedenheit der Beschwerdeführerin mit dem Betreibungsamt und der Vorinstanz reichen als Begründung einer Beschwerde nicht aus. Somit entspricht die Beschwerdeschrift offensichtlich nicht den Anforderungen eines ausreichend begründeten Rechtsmittels. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

4.

Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Gautschi

versandt am:

24. Januar 2024