Appeal Dismissed for Failure to Prove Grounds for Halting Bankruptcy
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the appeal against the opening of bankruptcy proceedings initiated by a creditor for a claim of over CHF 43,000, as the debtor failed to comply with the procedural requirements for overturning the decision. According to the relevant statute, the appeal must demonstrate, within the appeal period, proof of one of the statutory grounds for halting bankruptcy, such as payment, deposit, or creditor waiver; the debtor here did not prove that the claimed debt was settled or deposited by the deadline, and a separate deposit of CHF 100,000 was confirmed by the bankruptcy office to serve other purposes, such as employee wages and rent, rendering any review of the debtor's general solvency unnecessary.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 195 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Prove Grounds for Halting Bankruptcy: According to the relevant statute, the appeal must demonstrate, within the appeal period, proof of one of the statutory grounds for halting bankruptcy, such as payment, deposit, or creditor waiver; the debtor here did not prove that the claimed debt was settled or deposited by the deadline, and a separate deposit of CHF 100,000 was confirmed by the bankruptcy office to serve other purposes, such as employee wages and rent, rendering any review of the debtor's general solvency unnecessary.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the debtor did not prove any grounds for precluding bankruptcy within the appeal period, as required by this article for overturning a bankruptcy decision on appeal.
Used to order the debtor to pay the appeal costs because they lost the case.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230220-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi
Urteil vom 7. Dezember 2023
in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 9. November 2023 (EK230393)
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Urteil vom 9. November 2023 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 43'084.95 nebst 5 % Zins seit 3. März 2023 und Betreibungskosten von Fr. 245.80 (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/5). Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 18. November 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie die partielle Aufhebung der vom Konkursamt angeordneten Kontosperre, um die Konkursforderung zu tilgen und die mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 750.– zu bezahlen (act. 2).
1.2. Mit Verfügung vom 21. November 2023 wurde der Antrag auf partielle aufschiebende Wirkung der Beschwerde in der Höhe der Konkursforderung und des Kostenvorschusses für das vorliegende Verfahren abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerde insgesamt die aufschiebende Wirkung verweigert und der Schuldnerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 10). Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Da die Beschwerde – wie nachträglich ersichtlich – ohnehin abzuweisen ist, erübrigt sich die Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-6). Die Sache erweist sich als spruchreif.
2.
2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin die im Gesetz aufgezählten kon-
kurshindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei sie auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2.2. Wie erwähnt stellte die Schuldnerin den Antrag auf partielle aufschiebende Wirkung der Beschwerde in der Höhe der Konkursforderung, um diese aus dem Gesellschaftsvermögen zu hinterlegen (act. 2). Der Antrag wurde mit Verfügung vom 21. November 2023 abgewiesen (act. 10). Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerdeschrift entsprechend nicht geltend, dass sie die Konkursforderung innert der Beschwerdefrist – d.h. bis am 20. November 2023 – getilgt oder hinterlegt habe oder dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet habe (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG; act. 2 und act. 4/6). Zu den beim Konkursamt Höngg-Zürich (nachfolgend: Konkursamt) von der Schuldnerin hinterlegten Fr. 100'000.– (vgl. act. 4/3) führt sie aus, dieser Betrag diene dazu, die Fortführung des Geschäftes nicht zu gefährden (act. 4/6). Das Konkursamt bestätigt auf telefonische Nachfrage, dass der Betrag von Fr. 100'000.– nicht zur Deckung der Konkursforderung, sondern zur Sicherstellung der Löhne der Mitarbeitenden und der Mietkosten hinterlegt worden sei (act. 9). Somit weist die Schuldnerin keinen der Konkurshinderungsgründe innert der Beschwerdefrist mittels Urkunde nach, weshalb sich die Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin erübrigt.
2.3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den am 9. November 2023 eröffneten Konkurs abzuweisen.
2.4. Schliesslich ist die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass nach Art. 195 SchKG frühestens nach Ende der Eingabefrist die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. DIGGELMANN, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, 2014, Art. 195 N. 3).
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt.
4. Die Verfahrenskosten gemäss Disp.-Ziff. 3 werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, mit besonderer Anzeige und im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Betreibungsamt Regensdorf, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw O. Guyer
versandt am:
7. Dezember 2023