Debtor's Bankruptcy Appeal Dismissed for Insufficient Proof of Statutory Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a debtor's appeal against the opening of bankruptcy proceedings initiated by a creditor for outstanding claims, affirming the lower court's decision. The appellate court reasoned that under the relevant statute, the debtor could only have the bankruptcy overturned on appeal by proving, with documentary evidence submitted within the appeal period, one of the three statutory grounds for precluding bankruptcy (settlement, deposit, or creditor waiver), and by substantiating solvency; since the debtor only vaguely mentioned a partial payment and requested installment payments without providing the required documentation for any statutory ground, the examination of solvency became unnecessary, leading to the dismissal of the appeal and imposition of costs on the debtor.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 224 SchKG, Art. 195 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Debtor's Bankruptcy Appeal Dismissed for Insufficient Proof of Statutory Grounds: The appellate court reasoned that under the relevant statute, the debtor could only have the bankruptcy overturned on appeal by proving, with documentary evidence submitted within the appeal period, one of the three statutory grounds for precluding bankruptcy (settlement, deposit, or creditor waiver), and by substantiating solvency; since the debtor only vaguely mentioned a partial payment and requested installment payments without providing the required documentation for any statutory ground, the examination of solvency became unnecessary, leading to the dismissal of the appeal and imposition of costs on the debtor.
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KI-generiertThis provision governs the conditions under which the bankruptcy order can be overturned on appeal, and the appeal was dismissed because the required grounds were not met.
This article was cited in the reasoning to justify imposing the appeal costs on the debtor.
This article was cited in the reasoning to explain the possibility of subsequent withdrawal of the bankruptcy order by the bankruptcy court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230219-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi
Urteil vom 6. Dezember 2023
in Sachen
A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. November 2023 (EK231539)
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Urteil vom 8. November 2023 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für Forderungen der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 753.90, nebst Zins zu 5 % seit 9. Januar 2023, und Fr. 72.–, nebst Zins zu 5 % seit 9. Januar 2023, sowie administrative Kosten von Fr. 190.–, fällige Zinsen von Fr. 15.15 und Betreibungskosten von Fr. 161.60 (act. 3 = act. 4/15). Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 17. November 2023 (Datum Poststempel) beim Obergericht des Kantons Zürich rechtzeitig Beschwerde (act. 2; act. 4/21 zur Rechtzeitigkeit). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung (act. 2). Zudem leitete das Schweizerische Bundesgericht der hiesigen Beschwerdeinstanz eine Eingabe der Schuldnerin vom 18. November 2023 zur Bearbeitung weiter, in welcher die Schuldnerin ebenfalls erklärt, die Konkurseröffnung anzufechten. Diese Eingabe wurde zu den Akten genommen (act. 10).
1.2. Mit Verfügung vom 20. November 2023 wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 6). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht mit Valuta vom 30. November 2023 ein (act. 19). Die Schuldnerin reichte am 27. November 2023 (Datum Poststempel) mehrere weitere Eingaben ein (act. 11 bis act. 16). Soweit diese Eingaben nicht das vorliegende Verfahren betrafen (act. 11 bis act. 14), wurden sie der Schuldnerin mit Schreiben vom
30. November 2023 im Original retourniert und es wurde eine Kopie zu den Akten genommen (act. 18). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-23). Die Sache erweist sich als spruchreif.
2.
2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen
der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin die im Gesetz aufgezählten konkurshindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei sie auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2.2. Die Schuldnerin ist Inhaberin des Einzelunternehmens "C._____. D._____", welches seit tt.mm.2021 mit folgenden Zweck im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist (act. 9): "…" (act. 9). In ihren Eingaben vom 17. und 18. November 2023 macht sie mit Bezug auf das vorliegende Verfahren im Wesentlichen geltend, sie habe der Gläubigerin Fr. 400.– bezahlt und es würden nur noch Fr. 400.– fehlen. Sie verlange deshalb die Möglichkeit einer Ratenzahlung (act. 2 und act. 10). Die weiteren Eingaben vom 27. Oktober 2023 (Datum Poststempel; act. 15 und act. 16) sind nicht mehr innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt, weshalb die allenfalls darin enthaltenen Vorbringen zu den Konkurshinderungsgründen und der Zahlungsfähigkeit im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.
2.3. Wie erwähnt, kann die Beschwerdeinstanz die Konkurseröffnung nur aufheben, wenn die Schuldnerin durch Urkunde einen Konkurshinderungsgrund nachweist und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Die Schuldnerin behauptet weder, dass sie die Konkursforderung vollumfänglich getilgt oder hinterlegt oder dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet habe (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG), noch reicht sie entsprechende Urkunden zum Nachweis einer der genannten Konkurshinderungsgründe ein. Damit erübrigt sich die Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin.
2.4. Ausserdem ist die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Verfahrens betreffend Konkurseröffnung nicht über die Kompetenzstücke einer Schuldnerin entschieden wird (vgl. Art. 171 ff. SchKG und Art. 224 SchKG; act. 15). Schliesslich besteht nach Art. 195 SchKG frühestens nach Ende der Ein-
gabefrist die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. DIGGELMANN, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, 2014, Art. 195 N. 3).
2.5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen den am
8. November 2023 eröffneten Konkurs abzuweisen ist.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, mit besonderer Anzeige und im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
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