Debtor Fails to Prove Grounds to Prevent Bankruptcy
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court rejected an appeal against a bankruptcy order because the debtor failed to demonstrate any of the legally prescribed grounds for preventing bankruptcy, such as repayment, deposit, or creditor waiver. The debtor's argument that their inability to pay should prevent bankruptcy was dismissed, as financial hardship is typically the reason for bankruptcy proceedings. The court also denied the debtor's request for free legal aid, deeming the appeal to be without merit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 195 SchKG, Art. 195 Abs. 2 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 90 BGG; Debtor Fails to Prove Grounds to Prevent Bankruptcy: The debtor's argument that their inability to pay should prevent bankruptcy was dismissed, as financial hardship is typically the reason for bankruptcy proceedings. The court also denied the debtor's request for free legal aid, deeming the appeal to be without merit.
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KI-generiertUsed to impose the costs of the appeal proceedings on the debtor.
Used to reject the debtor's request for legal aid due to the clear lack of prospects of success.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230214-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss und Urteil vom 1. Dezember 2023 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. November 2023 (EK230468)
Erwägungen:
1.1 Mit Urteil vom 9. November 2023 eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 369.– zzgl. Zins zu 5% seit dem
28. April 2023, Fr. 7.65 Zinsen, Fr. 65.– Mahnund Bearbeitungsgebühr und Fr. 66.– Betreibungskosten ([act. 3 =] act. 6 [= act. 7/10]). Dieser Entscheid wurde dem Schuldner am 11. November 2023 zugestellt (act. 7/11).
1.2 Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom
11. November 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung des Konkurses. Er führte aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht von ihm eingereichte Unterlagen nicht berücksichtigt, aus welchen sich seine Zahlungsunfähigkeit ergebe. Da er Sozialhilfeempfänger sei und keinerlei Vermögen besitze, sei jeglicher Entscheid und Vollzug über Schulden, welche zu weiteren Kosten führe, rechtsmissbräuchlich und rechtswidrig (act. 2).
1.3 Mit Verfügung vom 13. November 2023 wurde festgehalten, dass kein Konkursaufhebungsgrund gegeben sei und die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde einstweilen nicht erteilt. Der Schuldner wurde darauf hingewiesen, unter welchen Voraussetzungen eine Aufhebung des Konkurses in Frage komme und dass er die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne (act. 8). Eine Ergänzung der Beschwerde ging innert der Beschwerdefrist nicht ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–11). Die Sache ist spruchreif.
2.1 Wie bereits mit Verfügung vom 13. November 2023 festgehalten, kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist.
2.2 Wie ebenfalls bereits mit Verfügung vom 13. November 2023 festgehalten – und dabei bleibt es mangels Ergänzung der Beschwerde – weist der Schuldner keinen Konkurshinderungsgrund nach und erklärt darüber hinaus gleich selbst, zahlungsunfähig zu sein. Der Schuldner erhebt einzig deshalb Beschwerde, weil er sich daran stört, dass die Vorinstanz trotz bzw. ohne Berücksichtigung seiner Zahlungsunfähigkeit ein Konkurseröffnungsverfahren durchführte und den Konkurs eröffnete, was weitere Kosten generiere. Dieser Standpunkt des Schuldners verfängt indes nicht: Die schlechte finanzielle Lage ist kein Grund, von der Konkurseröffnung abzusehen, sondern vielmehr regelmässig gerade ursächlich für die Eröffnung des Konkurses. Seine Kritik an der Vorinstanz verfängt somit nicht.
Nicht innert Frist (bzw. gar nicht) belegt hat der Schuldner sodann, dass er die Kosten des konkursgerichtlichen Verfahrens und jene des Konkursamtes innerhalb der Beschwerdefrist beim Konkursamt sichergestellt hat. Auch aus diesem Grund sind die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt.
2.3 Die Beschwerde ist abzuweisen.
3. Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht aufgrund seines Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.
4.2 Der Schuldner ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren (act. 2). Nach dem Gesagten ist die Be-
schwerde indes als klar aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist (vgl. Art. 117 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Schuldners um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, mit besonderer Anzeige und im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Betreibungsamt Engstringen, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am:
1. Dezember 2023