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PS230211 • OG ZH PS230211 KI-generiert

Supervisory Authority Decision on Information Request and Notification Procedures in Debt Collection Case

Geschäftsnummer PS230211
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant challenged the lower supervisory authority's decision which upheld the rejection of their request for information by the debt collection office due to an incorrect identity document, while refusing to rule on the appellant's request to prohibit the debt collection office from sending physical follow-up notifications in future electronic proceedings. The higher cantonal supervisory authority dismissed the appeal because the request to prohibit physical notifications was too general, lacked connection to a concrete case, and did not present a practical purpose for review, as any immediate prejudice from the parallel electronic and physical communication had already been addressed by the debt collection office's cost recalculation.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 4 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO; Supervisory Authority Decision on Information Request and Notification Procedures in Debt Collection Case: The higher cantonal supervisory authority dismissed the appeal because the request to prohibit physical notifications was too general, lacked connection to a concrete case, and did not present a practical purpose for review, as any immediate prejudice from the parallel electronic and physical communication had already been addressed by the debt collection office's cost recalculation.

Schlagwörter

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Inkasso Eröffnung des Entscheids Auskunftsverlangen Rechtsbehelfsverfahren elektronische Identität Aufsichtsbeschwerde Kostenrechnung und Verfügung Nr. 63031 vom 23. Februar 2023

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning for the procedural framework, but the specific provision regarding costs (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) is mentioned in relation to cost exemption in the final section before the dispositive.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Stated as the basis for the procedure before the upper cantonal supervisory authority being cost-free.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for not awarding party compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS230211-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 7. Februar 2024

in Sachen

A._____ AG, Beschwerdeführerin

betreffend Kostenrechnung und Verfügung Nr. 63031 vom 23. Februar 2023 (Beschwerde über das Betreibungsamt Hausen am Albis)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Affoltern vom

27. Oktober 2023 (CB230001)

Erwägungen:

1.1 Über die Datenaustauschplattform eSchKG reichte die Beschwerdeführerin ein an das Betreibungsamt Hausen am Albis (fortan Betreibungsamt) gerichtetes Auskunftsbegehren, Referenz 1, ein. Dieses Auskunftsbegehren wurde (nach unbestrittener Darstellung der Beschwerdeführerin) über die eSchKG Plattform elektronisch zurückgewiesen (act. 1 Ziff. 2). Sodann wies das Betreibungsamt das Auskunftsbegehren mittels physischer Verfügung, Tagebuch Nr. 2, vom

23. Februar 2023 zurück (act. 2/2). Dies jeweils mit der Begründung, dem Auskunftsbegehren sei eine falsche Identitätskarte beigelegt worden (act. 1 Ziff. 3; act. 2/2).

1.2.1 Mit Eingabe vom 2. März 2023 (Datum Poststempel: 3. März 2023; act. 1) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Affoltern als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) und wehrte sich gegen die Rückweisung des Auskunftsbegehrens (Rechtsbegehren Ziff. 1 u. 2) sowie die in diesem Zusammenhang erhobenen Kosten (Rechtsbegehren Ziff. 3). Sie machte im Wesentlichen geltend, bei der eingereichten Identitätskarte handle es sich um einen verbesserlichen Fehler, weshalb ihr durch das Betreibungsamt gestützt auf Art. 32 Abs. 4 SchKG die Möglichkeit zur Nachbesserung zu gewähren gewesen wäre. Zudem sei der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 18.30, welcher sich aus Fr. 8.– für eine Verfügung, Fr. 5.– für einen Tagebucheintrag und Fr. 5.30 für eine Einschreibegebühr zusammensetze, zu hoch, sei es doch in einem elektronischen Verfahren nicht nur unnötig, sondern auch unzulässig, ein physisches Schreiben mittels Einschreiben an die Beschwerdeführerin zu senden. Die Beschwerdeführerin stellte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sodann das folgende Rechtsbegehren:

" 1.–3. …

4. Die Beschwerdeführerin [recte: der Beschwerdegegner] sei anzuweisen, physische Rüchmeldungen im elektronischen Verfahren zu unterlassen.

5. …"

1.2.2 Mit Beschluss vom 27. März 2023 erteilte die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und setzte dem Betreibungsamt Frist zur Stellungnahme an (act. 3). Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 6. April 2023 zog das Betreibungsamt die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung und reduzierte mit Kostenrechnung und Verfügung Nr. 63'625 vom 11. April 2023 die angefochtene Kostenverfügung Nr. 63'031 um die Einschreibegebühr von Fr. 5.30 auf Fr. 13.– (act. 5 u. 6/3). Die Vorinstanz holte bei der Beschwerdeführerin eine Stellungname (act. 7–9) ein und daraufhin wiederum eine Stellungnahme beim Betreibungsamt (act. 10–13).

1.2.3 Mit Entscheid vom 27. Oktober 2023 ([act. 14 =] act. 19 [= act. 21]) hiess die Vorinstanz die Beschwerde dahingehend gut, als sie die Verfügung des Betreibungsamtes mit Tagebuch Nr. 2 vom 23. Februaur 2023 aufhob und das Betreibungsamt verpflichtete, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung des Auskunftsbegehrens anzusetzen (a.a.O., Dispositiv Ziff.1). Auf das Rechtsbegehren Ziff. 3, mit welchem die Beschwerdeführerin eine Anpassung der Kostenrechung verlangte, trat die Vorinstanz nicht ein (a.a.O., Dispositiv Ziff. 2). Das Rechtsbegehren Ziff. 4 wies die Vorinstanz ab (a.a.O., Dispositiv Nr. 3).

1.3 Gegen die Abweisung des Rechtsbegehrens Ziff. 4 gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 7. November 2023 (Datum Postempel:

8. November 2023) rechtzeitig (vgl. act. 16) an die Kammer und stellt die folgenden Anträge (act. 20):

" 1. Die Abweisung von Rechtsbegehren Nr. 4 der ursprünglichen Beschwerdeschrift sei aufzuheben resp. sei das Rechtsbegehren Nr. 4 anhand der geltenden Gesetzesund Faktenlage erneut und korrekt zu beurteilen.

2. Eventualiter sei das Rechtsbegehren Nr. 4 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzugeben.

3. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens sind beim Bezirksgericht Affoltern zu edieren und heranzuziehen.

4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act.1–17). Vom Einholen einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

2.1.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

2.1.3 Damit auf die Beschwerde eingetreten wird, muss die beschwerdeführende Partei sodann ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde haben (sog. Rechtsschutzinteresse). In Bezug auf die SchK-Beschwerde bedeutet dies, dass mit dieser ein praktischer Verfahrenszweck verfolgt wird; die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein (z.B. BGE 139 III 348, E. 2.1; BGE 120 III 107, E. 2; vgl. auch BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N 7 m.w.H.).

2.2 Mit dem vorliegend gegenständlichen Begehren zielt (bzw. zielte bereits vor Vorinstanz) die Beschwerdeführerin darauf ab, dass das Betreibungsamt durch die Aufsichtsbehörde anzuweisen sei, in Zukunft in "elektronischen" Verfahren physische Rückmeldungen zu unterlassen; aus der Begründung ergibt sich sodann, dass es der Beschwerdeführerin vor allem darum geht, die Parallelität von elektronischer und physischer Rückmeldung in Zukunft zu unterbinden (act. 20). Neben dem, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der durch das Betreibungsamt im Rahmen der Rückweisung des Auskunftsbegehrens vorgenommenen doppelten bzw. parallelen Zustellung aktuell keine Nachteile mehr bestehen, da den durch die doppelte Zustellung erfolgten zusätzlichen Kosten durch die Wiedererwägung des Betreibungsamtes nach Ansicht der Vorinstanz bereits beigekommen worden ist (was von der Beschwerdeführerin hier unbestritten bleibt), ist das Begehren der Beschwerdeführerin, so wie sie es stellt, ohnehin allgemein und unbestimmt. Weder besteht angesichts der Formulierung ein Bezug zur konkret angefochtenen Verfügung bzw. zu einem konkreten Verfahren, noch ist klar, bezüglich wem (nur sich selbst oder der Allgemeinheit) die Beschwerdeführerin diese Weisung an das Betreibungsamt wünscht. Es ist jedenfalls nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Beschwerdebeurteilung, losgelöst von einem konkreten Verfahren, allgemeine Weisungen an das Betreibungsamt für die Zukunft zu erlassen. Damit mangelt es der vorliegenden Beschwerde an einem hinreichend konkreten Begehren wie auch an einem praktischen Verfahrenszweck in Bezug auf ein konkretes betreibungsrechtliches Verfahren.

2.3 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

3. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Hausen am Albis, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am:

8. Februar 2024