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PS230210 • OG ZH PS230210 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Subsequent Ruling in Legal Delay Complaint

Geschäftsnummer PS230210
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party filed a complaint alleging legal delay after a lower court failed to rule on their request for a four-month debt restructuring arrangement, submitted with supporting documents, within the expected timeframe. The appellate court reclassified the matter as a complaint regarding legal delay, but ultimately dismissed the appeal because the lower court subsequently issued a decision granting a provisional debt restructuring and appointing a provisional administrator, thereby eliminating the applicant's requisite interest in further legal protection for the delay itself. Consequently, the court declared the appeal concluded without imposing costs or awarding compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. c ZPO, Art. 321 Abs. 4 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 42 BGG; Appeal Dismissed Due to Subsequent Ruling in Legal Delay Complaint: The appellate court reclassified the matter as a complaint regarding legal delay, but ultimately dismissed the appeal because the lower court subsequently issued a decision granting a provisional debt restructuring and appointing a provisional administrator, thereby eliminating the applicant's requisite interest in further legal protection for the delay itself. Consequently, the court declared the appeal concluded without imposing costs or awarding compensation.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung verspätete Kündigung Gesetzlicher Schutz Streitgegenstand Rückzug des Rechtsbegehrens nachträglicher Rechtsvorschlag Nachlassstundung / Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. c ZPO

The court determined that the appeal was receivable as a complaint against unreasonable delay (Rechtsverzögerungsbeschwerde) under this provision.

Art. 321 Abs. 4 ZPO

Cited alongside Art. 319 lit. c ZPO regarding the possibility of filing a complaint against delay.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision is a final decision for the purposes of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG

Cited to classify the decision as one made by a bankruptcy or composition judge for appeal purposes to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in relation to the formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS230210-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss vom 20. November 2023

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Sachwalter B._____,

gegen

Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren Beschwerdegegner,

betreffend Nachlassstundung / Rechtsverzögerung

Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (EC230001)

Erwägungen:

1. Mit Gesuch vom 23. Oktober 2023 (Datum Eingang per Inca-Mail) liess die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon (nachfolgend Vorinstanz) das Folgende beantragen (act. 1 S. 1):

"1. Gewährung einer Nachlassstundung von vier Monaten (SchKG Art. 293 ff.)

2. Einsetzung von B._____, C._____-strasse …, … Zürich als Sachwalter

3. Verzicht auf die Sicherstellung der Verfahrenskosten und des Sachwalter Honorars

4. Ausschliessliche elektronische Zustellung aller Mitteilungen (VeÜ-ZSSV Art. 9 Abs. 3)"

Dem Gesuch der Beschwerdeführerin war ein Sanierungsbudget, ein Sanierungsplan sowie eine Schuldenliste beigelegt (act. 3/1-3).

2.1. Mit einer als "Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Dietikon" betitelten Eingabe vom 3. November 2023 (Abgabezeitpunkt IncaMail) wendet sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie macht geltend, über ihr am 23. Oktober 2023 an die Vorinstanz übermitteltes Gesuch um Anordnung der Nachlassstundung müsse unverzüglich entschieden werden, spätestens aber nach drei Tagen. Die Vorinstanz habe sieben Arbeitstage nach Einreichung des Gesuchs auf dieses noch nicht reagiert. Die Beschwerdeführerin verlangt, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Antrag um Nachlassstundung umgehend zu bewilligen (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 3/1-103).

2.2. Inhaltlich macht die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 3. November 2023 eine Rechtsverzögerung geltend. Sie verlangt keine eigentlichen aufsichtsrechtlichen Massnahmen und legt keine Amtspflichtverletzungen dar, welche im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde zu behandeln wären (vgl. § 82 ff. GOG). Die Beschwerde wurde deshalb nicht als Aufsichtsbeschwerde, für welche innerhalb des Obergerichts die Verwaltungskommission zuständig wäre (§ 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts), sondern als Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz (als Beschwerdegegner) von der dafür

zuständigen II. Zivilkammer entgegen genommen (vgl. Art. 319 lit. c ZPO i.V.m. § 48 GOG).

2.3. Wegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. c ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO). Es können Unterlassungen oder Verzögerungen von Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens oder Fällung eines Entscheides gerügt werden. Ergeht die angeblich verzögerte Handlung resp. der verzögerte Entscheid in der Zwischenzeit, entfällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverzögerungsbeschwerde (BGer 5A_903/ 2012 vom 26. Februar 2013 E. 3; BGE 125 V 373 E. 1). Ist das schutzwürdige Interesse schon bei Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, ist auf diese nicht einzutreten. Bei nachträglichem Wegfall des Rechtsschutzinteresses ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben (siehe BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3.1).

3. Mit Verfügung vom 7. November 2023 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin u.a. eine provisorische Nachlassstundung bis zum 7. März 2024 und sie bestellte einen provisorischen Sachwalter (act. 4 S. 4 f.). Die von der Beschwerdeführerin verlangte Handlung (Behandlung resp. Bewilligung des Antrag um Nachlassstundung) hat die Vorinstanz damit nach Einreichung der Beschwerde vorgenommen, weshalb das Beschwerdeverfahren zufolge fehlenden Rechtsschutzinteresses abzuschreiben ist.

4. Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

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