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PS230188 • OG ZH PS230188 KI-generiert

Debtor's Appeal Denied: Failure to Prove Solvency or Meet Discharge Requirements

Geschäftsnummer PS230188
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed a bankruptcy order, arguing the missed hearing was due to extenuating circumstances and expressing intent to cease operations. The court denied the appeal, stating that to overturn a bankruptcy order, a debtor must demonstrate solvency and provide documentary proof of debt discharge, deposit, or creditor waiver, none of which occurred in this instance. The debtor's claim of financial difficulties post-Corona and intention to deregister the company did not meet the legal requirements for preventing bankruptcy.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Debtor's Appeal Denied: Failure to Prove Solvency or Meet Discharge Requirements: The court denied the appeal, stating that to overturn a bankruptcy order, a debtor must demonstrate solvency and provide documentary proof of debt discharge, deposit, or creditor waiver, none of which occurred in this instance. The debtor's claim of financial difficulties post-Corona and intention to deregister the company did not meet the legal requirements for preventing bankruptcy.

Schlagwörter

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mangelnder Solvenznachweis Konkursverhandlung Unternehmen in Schwierigkeiten finanzielle Verhältnisse Rechtsvorschlag Hinterlegung der Schuld Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

Cited as the legal basis for the possibility of annulling a bankruptcy order on appeal, provided certain conditions regarding payment ability and proof of bankruptcy hindrances are met.

Art. 90 BGG

Cited to classify the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG

Cited to classify the decision as one from a bankruptcy or insolvency judge for the purpose of appeal to the Federal Court.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Cited implicitly through the imposition of costs in the dispositive.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS230188-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner

Urteil vom 21. November 2023

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 28. September 2023 (EK230404)

Erwägungen:

I.

1.

Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) ist seit dem tt.mm.2016 als Träger der Einzelfirma "C._____" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (act. 5).

2.

Das Bezirksgericht Dietikon (fortan Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom

28. September 2023 für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) von Fr. 449.25 nebst Zins zu 5 % seit dem

12. Januar 2023, eine weitere Forderung von Fr. 327.85 und Fr. 11.45 Zins bis

11. Januar 2023, Fr. 30.– Mahnspesen vom 11. September 2022, Fr. 95.– Inkassogebühren vom 11. Januar 2023 sowie Betreibungskosten von Fr. 106.60 den Konkurs über den Beschwerdeführer (act. 3).

3.

Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Urteil vom 28. September 2023 (act. 2).

4.

Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 wies die Präsidentin der Kammer den Beschwerdeführer darauf hin, dass er seine Beschwerde bis zum Ende der Beschwerdefrist ergänzen könne. Zugleich setzte sie ihm eine Frist von 10 Tagen an, um die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einem Vorschuss von Fr. 750.– sicherzustellen (act. 9). Da der Beschwerdeführer diesen Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlte, setzte ihm die Präsidentin mit Verfügung vom

31. Oktober 2023 eine Nachfrist von 5 Tagen an, um dies zu tun (act. 11). Mit Valutadatum vom 14. November 2023 ging der Kostenvorschuss bei der Oberge-

richtskasse ein (act. 13). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7). Das Verfahren ist spruchreif.

II.

1.

1.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Jedoch muss die Begründung samt Belegen vollständig innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgen (vgl. BGer, 5A_1005/ 2020 vom 19. Januar 2021, E. 3.1.2; BGE 139 III 491; BGE 136 III 294).

1.2. Der Beschwerdeführer begründete sein Rechtsmittel damit, dass er am

28. September 2023 um 10:00 Uhr zur vorinstanzlichen Konkursverhandlung hätte erscheinen müssen. Er habe diesen Termin versäumt, was ihm sehr peinlich sei. Er bitte um eine Chance, damit er das vorliegende Konkursverfahren abwenden könne. Selbstverständlich werde er alles sofort bezahlen, sobald er wisse, was das alles koste. Seit Corona sei seine Firma in eine Schieflage geraten. Daher habe er keine Umsätze mehr erzielen können. Er werde seine Firma im Handelsregister sofort löschen lassen, zumal er ohnehin bereits 66 Jahre alt sei (act. 2).

1.3. Der Beschwerdeführer hat durch Urkunden keinen der drei gesetzlichen Konkurshinderungsgründe nachgewiesen und äussert sich in seinem Rechtsmittel nicht zu seiner Zahlungsfähigkeit. Damit fehlen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Konkurses.

2.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

III.

1.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von Fr. 750.– zu verrechnen.

2.

Der Beschwerdeführer unterliegt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren. Er hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdegegnerin ist mangels Einholens einer Beschwerdeantwort kein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, mit besonderer Anzeige und im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Betreibungsamt Engstringen, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Tanner

versandt am:

23. November 2023