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PS230178 • OG ZH PS230178 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Bankruptcy Order Dismissed for Lack of Valid Grounds

Geschäftsnummer PS230178
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a bankruptcy order because the debtor failed to present a valid ground for annulment, such as payment, deposit, or creditor waiver, and did not provide evidence of her inability to pay. The debtor's claim of illness was not a statutory ground for stopping bankruptcy proceedings, and her late submission did not constitute a valid appeal or a request for reinstatement. The court also noted the debtor's failure to address her solvency.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 319 lit. a i.V.m, Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 61 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Debtor's Appeal Against Bankruptcy Order Dismissed for Lack of Valid Grounds: The debtor's claim of illness was not a statutory ground for stopping bankruptcy proceedings, and her late submission did not constitute a valid appeal or a request for reinstatement. The court also noted the debtor's failure to address her solvency.

Schlagwörter

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Konkursverfahren gesetzliche Voraussetzungen Zahlungsbefehl Beweislosigkeit Rechtsbeständigkeit der Betreibung Beschwerdelegitimation Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 1 SchKG

Cited as the procedural rule for filing and substantiating an appeal against a bankruptcy order.

Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO

Cited as procedural rules for appeal deadlines and substantiation, in conjunction with the SchKG.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for allocating court costs to the losing party (the debtor).

Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited for determining the amount of the court fee for the second-instance decision.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG

Cited to classify the decision as one made by a bankruptcy judge, relevant for appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS230178-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss und Urteil vom 28. September 2023 in Sachen

A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch B._____ AG,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. September 2023 (EK231180)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 5. September 2023 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 1'670.55 nebst 5 % Zins seit 26. Juli 2022, Fr. 719.60 Leistungen KVG, Fr. 250.– Spesen, Fr. 33.85 Zins und Fr. 193.60 Betreibungskosten (act. 3). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 25. September 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig (act. 7/12) Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Am

26. September 2023 (Datum Poststempel) reichte die Schuldnerin eine weitere Eingabe ein (act. 8).

1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–14). Das Verfahren ist spruchreif. Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag ist abzuschreiben.

2.1. Eine Beschwerde gegen einen Konkurseröffnungsentscheid ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen (Art. 174 Abs. 1 SchKG; Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO). Dies bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht) als auch ihre Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. letztere glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen wären innert der Rechtsmittelfrist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind (echte Noven). Nachfristen sind dagegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294).

2.2. Die Eingabe der Schuldnerin vom 26. September 2023 (act. 8) erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. act. 7/12) und ist damit verspätet. Damit wäre sie nicht zu beachten. Wie sogleich zu zeigen sein wird, würde sich aber auch bei Berücksichtigung der Eingabe am Ausgang des Verfahrens nichts ändern:

2.3. Die Schuldnerin macht in ihren Eingaben weder eine Tilgung, noch eine Hinterlegung oder einen Gläubigerverzicht geltend und reicht auch keine entsprechenden Unterlagen ein (act. 2; act. 8). In der Eingabe vom 25. September 2023 gibt die Schuldnerin einzig an, sie sei seit anfangs Jahr 2023 krankgeschrieben und nicht handlungsfähig. Aus diesem Grund sei der Konkurs aufzuheben (act. 2

S. 3). Eine Krankschreibung stellt indes keinen Konkurshinderungsgrund dar (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Schuldnerin macht auch nicht geltend, beim Betreibungsamt (oder der Vorinstanz) ein Gesuch um Rechtsstillstand gestellt zu haben (Art. 61 SchKG). Zudem erfolgen die Ausführungen zur Krankschreibung und Handlungsunfähigkeit völlig losgelöst vom vorinstanzlichen Konkursverfahren. Vielmehr nimmt die Schuldnerin Bezug auf ein Strafverfahren (SB230304) und die "willkürliche Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft" (vgl. act. 2 S. 3). Vor diesem Hintergrund können die Ausführungen der Schuldnerin auch nicht als sinngemässes Gesuch um Wiedereinsetzung in einen früheren Verfahrensstand verstanden werden. Ohnehin gibt die Schuldnerin in ihrer zweiten – verspäteten – Eingabe selbst an, den vorinstanzlichen Verhandlungstermin falsch in der Agenda eingetragen zu haben, "weshalb sie völlig überrascht worden sei" (act. 8). Einen Zusammenhang zwischen der Säumnis und der Krankschreibung behauptet sie nicht. Da die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Konkurses damit nicht gegeben sind, ist die Beschwerde abzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber anzufügen ist, dass es die Schuldnerin in ihren Eingaben auch vollständig unterlassen hat, Ausführungen zu ihrer Zahlungsfähigkeit zu machen, wobei eine Ergänzung der entsprechenden Sachverhaltsbehauptungen bzw. der dazugehörenden Beweismittel nach Ablauf der Beschwerdefrist ebenfalls ausser Betracht fällt. Auch aus diesem Grund wäre die Beschwerde, käme es denn noch darauf an, abzuweisen.

3. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 8, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Riesbach-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 8, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am:

29. September 2023