Estate Liquidation Affirmation After Heir Renunciation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal challenging the compulsory liquidation of an estate after all statutory heirs, including the children of the deceased's siblings, renounced the inheritance, as the appellant, claiming to be a cousin, failed to provide any legally required arguments or requests to contest the lower court's decision to proceed with liquidation under relevant statutes governing intestate estates and inheritance renunciation. The court reasoned that the appeal lacked the necessary substantiation and analysis of the challenged judgment, and further confirmed that since all closest legal heirs had validly renounced the inheritance, and no subsequent heirs requested consultation, the estate was correctly ordered for liquidation by the bankruptcy office without needing to hear from the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 194 i.V.m, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 458 Abs. 1 ZGB, Art. 575 Abs. 1 ZGB; Estate Liquidation Affirmation After Heir Renunciation: The court reasoned that the appeal lacked the necessary substantiation and analysis of the challenged judgment, and further confirmed that since all closest legal heirs had validly renounced the inheritance, and no subsequent heirs requested consultation, the estate was correctly ordered for liquidation by the bankruptcy office without needing to hear from the appellant.
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KI-generiertThe court determined the applicable appeal procedure.
Cited implicitly via Art. 64 BGG (Bundesgesetz über das Bundesgericht) in the context of the procedural path, although the actual order is about costs.
This provision governs the imposition of costs, which is addressed in the dispositive regarding the non-levy of fees (Art. 66 al. 1 BGG/LTF is the basis for cost decisions).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230175-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Beschluss vom 29. September 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend konkursamtliche Nachlassliquidation im Nachlass von B._____, geboren am tt. Dezember 1959, Staatsangehörigkeit: Deutschland, gestorben am tt.mm.2023 in C._____, wohnhaft gewesen in D._____,
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. September 2023 (EK230257)
Erwägungen:
1.1. Am tt.mm.2023 verstarb B._____ (nachfolgend Erblasser). Alle nächsten gesetzlichen Erben schlugen die Erbschaft in der Folge mit Erklärungen vom 29.,
30. und 31. Juli 2023 aus (EN230070, act. 1–3). Mit Verfügung vom
11. September 2023 stellte das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Erbschaftskanzlei) fest, dass der Nachlass durch alle zur Erbschaft berufenen Erben ausgeschlagen worden sei und gab dem Konkursgericht zwecks Anordnung der konkursamtlichen Liquidation davon Kenntnis (act. 7).
1.2. Das Bezirksgericht Hinwil, Konkursgericht (nachfolgend Vorinstanz), ordnete mit Urteil vom 12. September 2023 über den Nachlass des Erblassers die konkursamtliche Liquidation an. Das Konkursamt Wetzikon ZH wurde mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt und ersucht, die vorgeschriebenen Anzeigen zu erlassen sowie die Verfahrenseröffnung amtlich bekannt zu geben (act. 11 =
16 = 18).
1.3. Dagegen erhob A._____ mit Schreiben vom 21. September 2023 ein Rechtsmittel (act. 17).
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Auf Weiterungen wurde verzichtet, da sich die Sache als spruchreif erweist.
2.1. Das vorliegende Verfahren ist ein Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Dabei kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde je-
doch ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1).
2.2. Vorliegend fehlen sowohl Rechtsmittelanträge als auch jegliche Begründung der Beschwerde (vgl. act. 17). Aus der Eingabe ergibt sich weder, was am vorinstanzlichen Urteil falsch sein soll, noch wie die Kammer im Fall einer Aufhebung des Urteils der Vorinstanz zu entscheiden hätte. Der Beschwerdeführer gibt einzig an, ein "Rechtsmittel" erheben zu wollen und ersucht um Bestätigung seiner "Einsprache". Dies stellt keine hinreichende Begründung dar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.3. Im Übrigen ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Es ist unbestritten (act. 5/A u. D S. 3), dass der Erblasser keine Nachkommen hinterlässt (vgl. act. 6). Damit gelangte die Erbschaft an den Stamm der Eltern (Art. 458 Abs. 1 ZGB). Auch der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, dass der Erblasser im elterlichen Stamm seine Mutter (E._____) hinterlässt und der Vater des Erblassers bereits vorverstorben ist. An die Stelle des Vaters des Erblassers treten daher dessen Nachkommen, mithin die Geschwister des Erblassers. Der Beschwerdeführer bestätigt, dass der Erblasser seine Schwester (F._____) hinterlässt und die Schwester G._____ bereits vorverstorben ist (act. 5/D S. 3). Anstelle letzterer treten daher deren Nachkommen, mithin deren Sohn (H._____). Die Ausschlagungserklärungen dieser Erben liegen bei den Akten (vgl. act. 1–3). Damit haben alle Erben des elterlichen Stamms, mithin alle nächsten gesetzlichen Erben, das Erbe ausgeschlagen. Da keiner der Erben verlangte, dass die auf sie folgenden Erben noch angefragt werden, bevor die Erbschaft liquidiert wird (Art. 575 Abs. 1 ZGB), gelangt die Erbschaft zur Liquidation durch das Konkursamt (vgl. Art. 573 ZGB). Die Vorinstanz hat damit zu Recht die konkursamtliche Liquidation angeordnet, ohne den Beschwerdeführer, welcher angibt ein Cousin des Erblassers zu sein, anzuhören (wie dieser in act. 19/1 beanstandet).
3. Umständehalber ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Konkursamt Wetzikon ZH, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
29. September 2023