Appeal Dismissed for Failure to Pay Bankruptcy Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought to overturn a lower court's decision to open bankruptcy proceedings over a claim of approximately CHF 8,325.50. The court dismissed the appeal because, while the appellant proved payment of the principal claim to the creditor before the appeal deadline, they failed to provide proof, despite being explicitly directed to do so, that they had secured the costs associated with the bankruptcy office and the lower court proceedings, a prerequisite for vacating the bankruptcy under the relevant law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 195 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 52 lit. b i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Bankruptcy Costs: The court dismissed the appeal because, while the appellant proved payment of the principal claim to the creditor before the appeal deadline, they failed to provide proof, despite being explicitly directed to do so, that they had secured the costs associated with the bankruptcy office and the lower court proceedings, a prerequisite for vacating the bankruptcy under the relevant law.
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KI-generiertThe provision was cited to justify imposing the costs of the appeal proceedings on the debtor.
These provisions were used to determine the amount of the second instance decision fee imposed on the debtor.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230171-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Urteil vom 6. Oktober 2023
in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. September 2023 (EK230490)
Erwägungen:
1.1. Mit Urteil vom 11. September 2023 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 7'917.50 nebst Zins zu 5 % seit 13. Januar 2023 sowie Betreibungskosten von CHF 146.60, Total CHF 8'325.50 (act. 3).
1.2. Gegen dieses Urteil erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom
18. September 2023 (Datum der Überbringung) Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Mit Verfügung vom 18. September 2023 wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne. Zudem wurde ihr Frist zur Leistung eines Vorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 9). Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 20. September 2023 (Datum Poststempel: 21. September 2023) ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde vom 18. September 2023 und reichte Beilagen ein (act. 12 f.). Mit Verfügung vom 27. September 2023 wurde ihr daraufhin Frist angesetzt, um der Kammer die Eingabe vom 20. September 2023 unterzeichnet einzureichen (act. 14). Dieser Aufforderung kam sie am 28. September 2023 (Datum Poststempel) nach (act. 16). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 11).
1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-9). Das Verfahren ist spruchreif.
2.1. Wie bereits in der Verfügung vom 18. September 2023 dargelegt (vgl. act. 9), kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Zu den Kosten, welche die Schuldnerin der Gläubigerin gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 SchKG zur Abwendung des Konkurses zu zahlen hat, gehören nebst den Betreibungskosten auch die Kosten des Kon-
kursamtes sowie des konkursrichterlichen Verfahrens. Diese sind – ebenfalls – noch während der Beschwerdefrist sicherzustellen.
2.2. Die Schuldnerin belegt, dass die Konkursforderung von CHF 8'325.50 der Gläubigerin am 13. September 2023 überwiesen wurde (act. 4/1). Allerdings reichte die Schuldnerin – trotz Hinweises in der Verfügung vom 18. September 2023 (act. 9 E. 3.2.) – keine Belege betreffend Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes sowie des Konkursgerichts ein. Damit konnte die Schuldnerin nicht nachweisen, dass sie die Kosten gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 SchKG hinterlegt hat. Es liegt folglich kein Konkurshinderungsgrund vor; auf die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist nicht mehr einzugehen. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
3. Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und 16, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wallisellen, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am:
6. Oktober 2023