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PS230168 • OG ZH PS230168 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Payment Order Dismissed for Minor Name Formatting Errors

Geschäftsnummer PS230168
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a debtor's appeal against a lower court's decision, which had upheld a debt enforcement office's payment order. The debtor argued the order was invalid due to an incorrect name format, specifically the order of the first and last name and the lack of a comma separator. The court found that while a debtor must be clearly identifiable, minor errors in name formatting do not invalidate an order if the debtor's identity is unambiguous and their interests are not prejudiced, which was the case here as the debtor clearly understood they were being pursued. The court also noted the debtor's appeal lacked sufficient grounds, repeating arguments without addressing the lower court's reasoning or explaining how the alleged errors caused prejudice.

Legislator-Regeste

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Art. 36 SchKG, Art. 132 ZPO, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 320 ZPO; Debtor's Appeal Against Payment Order Dismissed for Minor Name Formatting Errors: The debtor argued the order was invalid due to an incorrect name format, specifically the order of the first and last name and the lack of a comma separator. The court found that while a debtor must be clearly identifiable, minor errors in name formatting do not invalidate an order if the debtor's identity is unambiguous and their interests are not prejudiced, which was the case here as the debtor clearly understood they were being pursued. The court also noted the debtor's appeal lacked sufficient grounds, repeating arguments without addressing the lower court's reasoning or explaining how the alleged errors caused prejudice.

Schlagwörter

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Zahlungsauftrag Schuldbetreibung unleserliche Rechtsschrift Vorname Zahlung der Geldbuße ordentliches Konkursverfahren Zahlungsbefehl Nr... vom 29. März 2023

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

This provision makes the proceedings before the higher cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

This provision states that party compensation shall not be awarded.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

This provision states that appeals must be filed in writing with the appellate instance within the appeal period, with requests and justification.

Art. 320 ZPO

This provision states that incorrect application of law and obviously incorrect determination of facts can be invoked in an appeal.

Art. 132 ZPO

This provision concerns the possibility of setting a subsequent deadline to submit missing documents or obtain ratification.

Art. 18 SchKG

This provision governs appeals to the higher cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS230168-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 28. September 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Zahlungsbefehl Nr. … vom 29. März 2023 (Beschwerde über das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen)

Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksgerichtes Dietikon vom

23. August 2023 (CB230017)

Erwägungen:

1.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. … vom 29. März 2023, ausgestellt durch das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen (fortan Betreibungsamt) wurde A._____ (fortan Beschwerdeführer) für eine Forderung der 'B._____ AG betrieben. Der Zahlungsbefehl wurde am 7. August 2023 amtlich publiziert (act. 2/1).

1.2 Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2023 an das Betreibungsamt, erklärte, Rechtsvorschlag zu erheben, und stellte sodann die folgenden Rechtsbegehren (act. 1A):

"● Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG zu gewähren, da ansonsten Nachteile entstehen in Bezug auf den weiteren Verfahrensablauf, welche nicht rückgängig gemacht werden können.

● Ich sei von allen beteiligten Gerichten und Behörden und der Gläubigerin sofort mit dem korrekten amtlichen Namen «A'._____» in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben, wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden kann.

● Der erwähnte Zahlungsbefehl sei als nichtig bzw. ungültig zu erklären; die Betreibung sei aufzuheben.

● Alle Kosten seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen."

Das Betreibungsamt leitete die Beschwerde mit Kurzbrief vom 14. August 2023 an das Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) weiter (act. 1B). Mit Entscheid vom

23. August 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und schrieb das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab ([act. 3 =] act. 6 [= act. 8]).

1.3 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

13. September 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 7, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 4). Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gutheissung seiner vor Vorinstanz gestellten Anträge.

Die Beschwerdeschrift (act. 7) trägt offenbar – wie bereits diejenige vor Vorinstanz (vgl. act. 1A) – nicht die Unterschrift des Beschwerdeführers, sondern eine "i.V."-Unterschrift, wobei nicht ersichtlich ist, wer die unterschreibende Person ist. Eine Vollmacht liegt der Beschwerde nicht bei. Indes kann vorliegend auf das Ansetzen einer Nachfrist in Anwendung von Art. 132 ZPO zur Nachreichung der entsprechenden Vollmacht bzw. Genehmigung der Beschwerdeschrift durch den Beschwerdeführer abgesehen werden, da der Beschwerde von vornherein kein Erfolg beschieden ist. Vom Einholen einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

3.1.1 Vor Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, es gebe nur eine korrekte Schreibweise für Namen. Zuerst komme der (Nach-)Name, dann ein Datenfeldtrenner, also entweder ein Komma oder eine Zeilenschaltung, danach der

Vorname (oder mehrere, wenn vorahnden). Auf Titelbezeichnungen und sogenannten Höflichkeitsanreden (Herr, Frau, usw.) sei zu verzichten. Da diese Schreibweise auf dem Zahlungsbefehl nicht eingehalten worden sei, sei dieser ungültig (act. 1A).

3.1.2 Zu diesen Vorbringen erwog die Vorinstanz, ein Schuldner sei auf dem Zahlungsbefehl klar und unzweideutig zu bezeichnen, so dass dieser eindeutig identifiziert werden könne; eine unklare Parteibezeichnung sei nichtig. Die Verwendung des amtlichen Namens stelle die eindeutige Identifikation auf jeden Fall sicher. Falls die Betroffenen über die Identität der Parteien nach Treu und Glauben keine Zweifel hegen konnten und ihre Interessen nicht beeinträchtigt worden seien, werde aber selbst eine fehlerhafte Parteibezeichnung geheilt (u.H.a. BGer 5A_34/2016 vom 30. Mai 2016). Daran, dass über die Identität keine Zweifel bestehen würden, könne weder die Reihenfolge der Nennung von Vorund Nachname noch die Trennung mit oder ohne Komma etwas ändern. Entsprechend sei das Betreibungsamt – entgegen dem Beschwerdeführer – nicht gehalten, dessen Nachnamen vor seinem Vornamen zu nennen und diese durch ein Komma oder einen anderen "Datenfeldtrenner" abzutrennen. Die Identität des Beschwerdeführers stehe somit aufgrund der vom Betreibungsamt verwendeten Namensnennung unzweideutig fest und das Argument des Beschwerdeführers verfange nicht (act. 6 E. 2.).

3.1.3 Der Beschwerdeführer macht vor Obergericht geltend (vgl. act. 7), die Vorinstanz verwende absichtlich seinen falschen Namen, was zu einem betrügerischen Vorteil für sie führe. Die "Mechanismen im Hintergrund" dürften bekannt sein (a.a.O., S. 2). In der Folge wiederholt der Beschwerdeführer über mehr als eine Seite hinweg wortwörtlich seinen vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt (a.a.O., S. 3 f.). Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, es gehe nicht darum, dass keine Zweifel an seiner Identität bestehen würden. Vielmehr gehe es darum, dass das Betreibungsamt willkürlich die Reihenfolge seines Namens vertauscht und auf einen Datenfeldtrenner verzichtet habe. Dies lasse sich nur so erklären, dass im Hintergrund "betrügerische Prozesse und Buchungen ablaufen" würden (a.a.O., S. 4).

3.2 Mit diesen Vorbringen wiederholt der Beschwerdeführer zu einem grossen Teil wortwörtlich seinen bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt, was einer hinreichenden Beschwerdebegründung nicht genügt. Zudem hält er den mit Rechtsprechung untermauerten, zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es auf die Reihenfolge bzw. Verwendung von "Datenfeldtrenner" nicht ankomme, sofern über die Identität des Betriebenen keine Zweifel bestünden, nichts entgegen. Insbesondere macht er auch nicht geltend, dass über seine Identität in irgendeiner Form Zweifel bestehen würden, und dies zu Recht, schien ihm doch aufgrund der Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich ohne weiteres klar zu sein, dass sich die Betreibung gegen ihn richtet. Wenn er geltend macht, es gehe ihm auch gar nicht darum, dass keine Zweifel über seine Identität bestünden, sondern darum, dass das Betreibungsamt "willkürlich" die Reihenfolge seines Namens vertauscht und keine "Datenfeldtrenner" verwendet habe, so bleibt unklar, was er aus diesen Umständen zu seinen Gunsten ableiten will bzw. inwiefern ihm dies zum Nachteil gereichte. Die Beschwerdebegründung genügt damit insgesamt den oben genannten Anforderungen nicht (vgl. E. 2.). Selbst wenn sich der Beschwerdeführer einlässlich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander gesetzt hätte, wäre seiner diesbezüglichen Rüge im Übrigen inhaltlich kein Erfolg beschieden gewesen (vgl. auch BGer 5A_441/2023 vom 31. August 2023, E. 2.).

3.3 Vor Vorinstanz bemängelte der Beschwerdeführer sodann die sich auf dem Zahlungsbefehl befindliche "mitgedruckte Unterschrift" (act. 1 S. 3). Die Vorinstanz setzte sich mit diesen Vorbringen auseinander und verneinte, dass der Zahlungsbefehl ungültig sei (act. 6 E. 3). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht (act. 7). Entsprechend braucht vorliegend auf diesen Punkt nicht mehr eingegangen zu werden.

3.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler versandt am:

28. September 2023