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PS230164 • OG ZH PS230164 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Satisfaction of Debt After Filing

Geschäftsnummer PS230164
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned a request for the reinstatement of the deadline to object to a debt enforcement proceeding, which was initially denied by the lower supervisory authority. During the appeal process to the higher supervisory authority, the appellant satisfied the entire debt, including costs, which the enforcement office subsequently confirmed. The court reasoned that by paying the debt after filing the appeal, the appellant implicitly acknowledged the debt and simultaneously eliminated the legal prerequisite for reinstatement—a legitimate interest in challenging the enforcement—as the enforcement procedure itself had become obsolete with the full payment, leading the court to dismiss the appeal as moot.

Legislator-Regeste

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Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 74 SchKG, Art. 242 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Appeal Dismissed Due to Satisfaction of Debt After Filing: During the appeal process to the higher supervisory authority, the appellant satisfied the entire debt, including costs, which the enforcement office subsequently confirmed. The court reasoned that by paying the debt after filing the appeal, the appellant implicitly acknowledged the debt and simultaneously eliminated the legal prerequisite for reinstatement—a legitimate interest in challenging the enforcement—as the enforcement procedure itself had become obsolete with the full payment, leading the court to dismiss the appeal as moot.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren Zahlungsfrist Schulderlass Einstellung des Konkursverfahrens Anfechtung der Löschung Rückzug des Rechtsbegehrens Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

The appeal procedure is dismissed as moot because the appellant's interest in legal protection has ceased.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in reasoning to establish that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are generally free of charge.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in reasoning as the basis for the general rule that proceedings before cantonal supervisory authorities are free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in reasoning to establish that no party compensation is to be awarded.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS230164-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 16. November 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Beschwerde über das Betreibungsamt Oberwinterthur)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 29. August 2023 (CB230009)

Erwägungen:

1.1 Am 25. Mai 2023 wurde der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Oberwinterthur (fortan Betreibungsamt) an B._____, bei welcher es sich gemäss Vermerk auf dem Zahlungsbefehl um die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt, zugestellt (act. 2/9). Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 (Eingangsdatum: 10. Juli 2023) gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (fortan Vorinstanz) und ersuchte um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist gegen den erwähnten Zahlungsbefehl (act. 1 und Beilagen act. 2/1–23). Die Vorinstanz holte beim Betreibungsamt eine Stellungnahme ein, welche sie dem Beschwerdeführer zustellte (act. 3 ff.). Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Mit Urteil vom

29. August 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab ([act. 8 =] act. 11 [= act. 13]). Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 31. August 2023 zugestellt (act. 9).

1.2 Mit Eingaben vom 8. bzw. 9. September 2023 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer rechtzeitig an das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und verlangte sinngemäss die Gutheissung seines vor Vorinstanz gestellten Antrages (act. 12, 15 u. 16).

1.3 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1–9). Der Rechtsmitteleingang wurde dem Beschwerdeführer und dem Betreibungsamt angezeigt (act. 18/1–2). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 26. September 2023 gelangte das Betreibungsamt an die Kammer. Es führte aus, der Beschwerdeführer habe mittlerweile den gesamten offenen Betrag in der Betreibung Nr. 1 an das Betreibungsamt bezahlt. Es legte dem Schreiben eine provisorische Abrechnung sowie den Kontoauszug mit dem Zahlungseingang bei (act. 19 u. 20/1–2).

1.4 Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 hielt die Kammer daraufhin fest, aus den vorinstanzlichen Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen Teil der in Betreibung gesetzten Forderung bereits während laufendem vorinstanzlichen Verfahren beglichen habe (u.H.a. act. 5 und 6/5). Aufgrund des Schreibens

des Betreibungsamtes, wonach zwischenzeitlich auch der noch offene Betrag beglichen worden sei (u.H.a. act. 19), mithin die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung samt Kosten bezahlt worden sei, stelle sich die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer noch über ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist verfüge. Dem Beschwerdeführer wurde daher Frist angesetzt, sich zu dieser Frage zu äussern unter Hinweis, dass bei unterbliebener Stellungnahme aufgrund der Akten entschieden würde (act. 21). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist (und auch danach) nicht vernehmen (act. 22). Die Sache ist spruchreif.

2.1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Diese sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 1, Art. 60 ZPO). Art. 59 Abs. 1 ZPO erfasst auch die durch die ZPO geregelten Rechtsmittelund Rechtsbehelfsverfahren (BK ZPO-ZINGG, 2012, Art. 59 N 24). Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO gehört zu den Prozessvoraussetzungen, dass die klagende oder gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat. Gemeint ist damit, dass sich eine Gutheissung des Begehrens positiv auf die rechtliche Situation des Klägers resp. Gesuchstellers auswirkt und damit ein hinreichendes Interesse für die Beurteilung besteht. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist erforderlich, dass die Partei beschwert ist. Entfällt das Rechtsschutzinteresse, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt das Interesse bereits bei Einreichung, so wird nicht eingetreten (BGE 136 III 497, E. 2.1; BK ZPO-ZINGG, 2012, Art. 59 N 32 ff. u. Art. 60 N 53; MÜLLER, DIKE Komm ZPO,

2. Aufl. 2016, Art. 59 N 22).

2.2 Vorliegend zielte das Begehren des Beschwerdeführers sowohl vor Vorinstanz als auch vor der Kammer auf die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Damit gab er zu verstehen, mutmasslich nach Gutheissung seines Gesuchs Rechtsvorschlag gegen die in Betreibung gesetzte Forderung erheben zu wollen, diese mithin zu bestreiten (vgl. Art. 74 SchKG). Zwischenzeitlich – nach Eingang der Beschwerde – hat der Beschwerdeführer den noch offenen Rest der Forderung an das Betreibungsamt bezahlt und damit die gesamte Forderung samt Kosten beglichen (act. 20/1–2, act. 22 E. 4.1 [hiervor E. 1.4]). Aus der Begleichung

einer Forderung ist grundsätzlich auf die Anerkennung der Schuldpflicht zu schliessen (vgl. auch BGE 147 III 468, E. 3.4.1). Dies macht auch das Betreibungsamt geltend (vgl. act. 19) und dem widerspricht der Beschwerdeführer nicht. Mit der nach erhobener Beschwerde erfolgten Anerkennung der Forderungen ist das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist weggefallen. Hinzu kommt, dass auch das Betreibungsverfahren mit der Zahlung der Forderung an das Betreibungsamt dahingefallen ist, mithin die Erhebung eines Rechtsvorschlages in dieser Betreibung nicht mehr möglich ist.

Bei dieser Ausgangslage ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der vorliegenden Beschwerde entfallen. Das vorliegende Verfahren ist abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteienschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Oberwinterhtur, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am:

16. November 2023