Appeal Against Refusal to Initiate Disciplinary Proceedings Against Bailiff
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal against a lower supervisory authority's decision to decline initiating disciplinary proceedings against a bailiff who allegedly threatened the appellant with enforcement actions and referral to child protective services. The appellant repeatedly sought disciplinary measures, including the bailiff's removal, through successive appeals regarding the initial refusal to proceed. The appellate court determined that while the lower court had jurisdiction as the initial supervisory authority, the current appeal concerning the refusal to initiate disciplinary measures fell under the jurisdiction of the High Court's Administrative Commission, not the Second Civil Chamber, even though formal defects were also alleged; therefore, the matter was referred to the Administrative Commission for further handling.
Legislator-Regeste
KI-generiertAppeal Against Refusal to Initiate Disciplinary Proceedings Against Bailiff: The appellant repeatedly sought disciplinary measures, including the bailiff's removal, through successive appeals regarding the initial refusal to proceed. The appellate court determined that while the lower court had jurisdiction as the initial supervisory authority, the current appeal concerning the refusal to initiate disciplinary measures fell under the jurisdiction of the High Court's Administrative Commission, not the Second Civil Chamber, even though formal defects were also alleged; therefore, the matter was referred to the Administrative Commission for further handling.
Schlagwörter
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KI-generiertThis order transfers the appeal file to the correct administrative body for further processing.
This order dictates the procedural notification requirements following the decision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230158-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth
Beschluss vom 14. September 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Zürich 1, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde
Beschwerde gegen einen Beschuss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. August 2023 (CB230084)
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Zürich als "Aufsichtsbehörde für Betreibungsämter". Sie erhob sinngemäss Aufsichtsbeschwerde gegen das Betreibungsamt Kreis 1. Konkret beschwerte sie sich über den Betreibungsbeamten Herr B._____ (bzw. Herr B'._____), welcher ihr mit einer Betreibung und der KESB gedroht habe. Es seien die nötigen Disziplinarmassnahmen gegen ihn zu ergreifen, wobei sie eine Amtsenthebung als angemessen erachte (act. 1). Nach durchgeführtem Verfahren beschloss das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu verzichten (Beschluss vom 14. Juni 2023, act. 13). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an die Kammer und beanstandete u.a. die Zusammensetzung des Spruchkörpers (act. 18). Mit Urteil vom 27. Juli 2023 hob die Kammer den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (act. 22). Diese kam am 3. August 2023 in anderer Besetzung erneut zum Schluss, es sei kein Disziplinarverfahren einzuleiten. Da der Beschwerdeführerin als Anzeigeerstatterin keine Rechtsmittellegitimation zukomme und der Betreibungsbeamte nicht beschwert sei, sei eine Beschwerde nicht zulässig. Entsprechend sah die Vorinstanz im Dispositiv von einer Rechtsmittelbelehrung ab (act. 26).
Gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 3. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. August 2023 Beschwerde und beantragt dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache aus diversen formellen Gründen sowie erneut die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den genannten Betreibungsbeamten (act. 27).
2. Das Bezirksgericht Zürich erliess seinen Beschluss wie gezeigt als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (§ 81 Abs. 1 lit. a GOG). Nach § 80 Abs. 2 GOG beaufsichtigt das Obergericht die der Aufsicht der Bezirksgerichte unterstellten Behörden und Ämter. Gemäss dem Beschluss des Obergerichts vom
30. November 2022 über die Konstituierung und die Geschäftsverteilung unter den Kammern 2023 behandelt die II. Zivilkammer zwar Aufsichtsbeschwerden
gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte in SchKG-Sachen. Darunter fallen indes (nur) Beschwerden nach Art. 17 ff. SchKG. Zur Behandlung disziplinarrechtlicher Verfahren, namentlich auch im Bereich des SchKG, ist hingegen die Verwaltungskommission zuständig, auch wenn wie hier zusätzlich formelle Mängel gerügt werden. Die Eingabe ist deshalb samt den beigezogenen erstinstanzlichen Akten an die Verwaltungskommission zu überweisen
Es wird beschlossen:
1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. August 2023 wird samt Akten an die Verwaltungskommission des Obergerichts zur weiteren Behandlung überwiesen. Das Verfahren PS230158 wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung an die Verwaltungskommission unter Beilage von act. 1–28, an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am:
18. September 2023