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PS230151 • OG ZH PS230151 KI-generiert

Appellate Court Overturns Bankruptcy Order Due to Prior Debt Satisfaction

Geschäftsnummer PS230151
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Appellate Court overturned a lower court's decision to open bankruptcy proceedings after the debtor submitted evidence demonstrating the underlying claim, including interest and costs, was fully settled before the bankruptcy hearing. The court reasoned that payment of the debt prior to the bankruptcy petition justifies dismissing the application under the relevant statute, allowing the appeal to succeed despite the debtor's failure to timely inform the lower court of the payment, although the debtor was ordered to bear the costs of both the appeal and the initial bankruptcy proceedings due to causing unnecessary litigation by not promptly communicating the settlement.

Legislator-Regeste

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Art. 174 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 61 Abs. 1 i.V.m, Art. 52 lit b GebV, Art. 90 BGG; Appellate Court Overturns Bankruptcy Order Due to Prior Debt Satisfaction: The court reasoned that payment of the debt prior to the bankruptcy petition justifies dismissing the application under the relevant statute, allowing the appeal to succeed despite the debtor's failure to timely inform the lower court of the payment, although the debtor was ordered to bear the costs of both the appeal and the initial bankruptcy proceedings due to causing unnecessary litigation by not promptly communicating the settlement.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Zinszahlung Befriedigung der Forderung nachträglicher Rechtsvorschlag Schulderlass Eröffnung des Verfahrens Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 172 Ziff. 3 SchKG

The appeal was granted and the bankruptcy petition dismissed because the debt, including interest and costs, had been paid before the bankruptcy ruling, as required by this article.

Art. 174 SchKG

Cited in the reasoning section concerning the appeal deadline and conditions against a bankruptcy decision, informing the procedural context for the granted appeal.

Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit b GebV SchKG

Used to determine the amount of the appeal proceedings fee levied against the debtor.

Art. 90 BGG

Cited in the final section to define the decision as a final decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS230151-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi

Urteil vom 30. August 2023

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Unternehmerverband […], Gläubiger und Beschwerdegegner

vertreten durch AHV-Ausgleichskasse C._____,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. August 2023 (EK230297)

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Urteil vom 9. August 2023 eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) für Forderungen in der Höhe von Fr. 250.–, nebst Zins zu 5 % seit 11. Januar 2023, Fr. 30.– Mahngebühr, Fr. 5.30 aufgelaufener Verzugszins sowie Betreibungskosten von Fr. 66.60 (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 9/7).

1.2. Dagegen erhob der Schuldner mit einer nicht unterschriebenen Eingabe vom 17. August 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde (act. 2). Mit Eingabe vom

18. August 2023 (Datum Poststempel) reichte er dieselbe Beschwerdeschrift mit einer persönlichen Unterschrift nochmals ein (act. 6). Er beantragt die Aufhebung des Konkurses (act. 2 und act. 6). Nachdem der Schuldner mit Verfügung vom

22. August 2023 darauf hingewiesen worden war, dass er die Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist noch ergänzen könne, und ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt worden war (act. 10), reichte er innert der Rechtsmittelfrist diverse Unterlagen nach (act. 12 bis 14/1-2 und act. 17). Zudem ersucht er mit Eingabe vom 28. August 2023 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 16). Schliesslich leistete er fristgerecht den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.– (act. 18). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

2.1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 SchKG). Es können neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen

wäre. Für die Gutheissung der Beschwerde ist zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes sichergestellt werden. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursgerichtes (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksichtigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79).

2.2. Der Schuldner macht geltend, die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung vor Konkurseröffnung getilgt zu haben, und belegt diese Behauptung mit den Abrechnungen vom 18. und 27. Juli 2023 des Bestreibungsamtes Engstringen (nachfolgend: Betreibungsamt; act. 13/1 und act. 14/2). Aus den Abrechnungen geht hervor, dass der Schuldner dem Betreibungsamt am 18. Juli 2023 einen Teilbetrag von Fr. 351.90 (act. 13/1) und am 27. Juli 2023 den Restbetrag von Fr. 30.50 bezahlte (act. 14/1). Damit hat der Schuldner die Tilgung des Forderungsbetrages inklusive Kosten und Zinsen vor Konkurseröffnung nachgewiesen.

2.3. Weiter bezahlte der Schuldner beim Konkursamt Höngg-Zürich (nachfolgend: Konkursamt) Fr. 1'200.–. Dieser Betrag reicht gemäss Quittung des Konkursamtes zur Deckung der konkursamtlichen Gebühren und Auslagen, inklusive der Spruchgebühr der Vorinstanz, aus (act. 17). Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind damit erfüllt. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners kann folglich abgesehen werden.

2.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil der Vorinstanz vom 9. August 2023 aufzuheben. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

3.

Der Schuldner hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig vor Erlass des angefochtenen Urteils der Vorinstanz mitzuteilen. Auch wenn die Bezahlung vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren erfolgt war, durfte sich der Schuldner nicht darauf verlassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wären. Vielmehr war es an ihm, selber beim Konkursgericht auf die erfolgte Tilgung hinzuweisen. Dies insbesondere mit Blick auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG, wonach das Konkursbegehren abzuweisen ist, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Indem der Schuldner die erfolgte Zahlung der Vorinstanz nicht rechtzeitig zur Kenntnis brachte, hat er sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit b GebV SchKG). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Dem Gläubiger ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom

9. August 2023 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Der Antrag des Schuldners auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die vom Gläubiger bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.

4. Das Konkursamt Höngg-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'400.– Rest des vom Gläubiger dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) dem Gläubiger Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage einer Kopie von act. 6, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich-Höngg, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Engstringen, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Gautschi

versandt am:

30. August 2023