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PS230139 • OG ZH PS230139 KI-generiert

Debtor's Voluntary Withdrawal of Bankruptcy Appeal and Costs Order

Geschäftsnummer PS230139
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor filed an appeal challenging the bankruptcy order issued by the lower court concerning a small claim, and also requested a stay of execution. However, before the appellate court could rule on the merits or the stay, the debtor voluntarily withdrew the appeal. Consequently, the appellate court dismissed the appeal procedure as terminated due to the withdrawal, ordered the debtor to bear the associated court costs, and denied attorney fees to both parties as one party was deemed to have lost by withdrawing and the other incurred no compensable expense during the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Debtor's Voluntary Withdrawal of Bankruptcy Appeal and Costs Order: However, before the appellate court could rule on the merits or the stay, the debtor voluntarily withdrew the appeal. Consequently, the appellate court dismissed the appeal procedure as terminated due to the withdrawal, ordered the debtor to bear the associated court costs, and denied attorney fees to both parties as one party was deemed to have lost by withdrawing and the other incurred no compensable expense during the appeal.

Schlagwörter

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Konkursforderung Rückzugsfiktion Parteientschädigung des Rechtsanwalts nachträglicher Rechtsvorschlag Nichtanhandnahmeverfügung Insolvenzverfahren Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

Cited as the legal basis for discontinuing the appeal proceedings following the withdrawal of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for imposing the costs of the proceedings on the appellant due to withdrawal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS230139-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss vom 8. August 2023

in Sachen

A._____, Dr., Schuldner und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen

B1._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch B._____ AG,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Juli 2023 (EK230883)

Erwägungen:

1. Am 13. Juli 2023 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 143.45 nebst Fr. 30.– Spesen und Fr. 110.50 Betreibungskosten (act. 3). Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 31. Juli 2023 (hier eingegangen am

2. August 2023) Beschwerde. Er beantragt, die Konkurseröffnung sei aufzuheben, und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2).

2. Mit Verfügung vom 2. August 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert und der Schuldner darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könne (act. 8). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1–12). Mit Eingabe vom 4. August 2023 (Datum Poststempel) zog der Schuldner seine Beschwerde zurück (act. 11). Das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der geringe Aufwand wird bei der Festsetzung der Entscheidgebühr berücksichtigt. Für ein Absehen von der Kostenerhebung besteht kein Raum. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen; dem Schuldner nicht, weil er zufolge des Rückzugs der Beschwerde als unterliegend gilt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren kein zu entschädigender Aufwand entstand.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 11, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich unter Beilage einer Kopie von act. 2, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am:

8. August 2023