Appeal Regarding Supervisory Review Scope in Attachment Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant appealed a lower supervisory authority's decision which declined to rule on the merits of the initial appeal concerning a notice of attachment in debt enforcement proceedings, arguing that the initial appeal only contested the underlying debt's justification, which is outside the scope of supervisory review limited to the enforcement office's procedural correctness. The higher cantonal supervisory authority dismissed the current appeal because the appellant failed to properly address the lower authority's reasoning regarding the scope of supervisory review, instead merely reiterating arguments about the underlying debt's validity, thus failing to meet the minimal requirements for the appeal's grounds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Appeal Regarding Supervisory Review Scope in Attachment Proceedings: The higher cantonal supervisory authority dismissed the current appeal because the appellant failed to properly address the lower authority's reasoning regarding the scope of supervisory review, instead merely reiterating arguments about the underlying debt's validity, thus failing to meet the minimal requirements for the appeal's grounds.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision governs the procedure for supervisory appeals in debt collection and bankruptcy matters, which is the context of the decision (though the specific numbered order doesn't cite it, it is cited in point 5 regarding costs).
Cited in point 5 as the basis for not awarding party compensation in this procedure.
Cited in point 5 as the basis for not awarding party compensation in this procedure.
Cited in point 4 to indicate the applicable law for appealing this decision to the Federal Supreme Court (Beschwerde in Zivilsachen).
Cited in point 4 to indicate the applicable law for appealing this decision to the Federal Supreme Court (subsidiäre Verfassungsbeschwerde).
Cited in point 4 as a connecting rule for the appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230131-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.
R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 4. August 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Pfändungsankündigung in Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Birmensdorf)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. Juni 2023 (CB230013)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 11. Juni 2023 (Datum Poststempel: 12. Juni 2023) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Vorinstanz als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen gegen die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Birmensdorf (act. 1). Die Vorinstanz verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung resp. Beschwerdeantwort. Mit Beschluss vom 16. Juni 2023 trat sie auf die Beschwerde nicht ein (act. 2 = act. 5; fortan act. 5).
1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
16. Juli 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde (act. 6; zur Rechtzeitigkeit act. 3/2).
1.3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 3). Das Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz ist nicht erforderlich (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO).
2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär
zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dafür hat sich die Beschwerde führende Partei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom
8. Juni 2020 E. 3.b.).
3. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein, da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift darin erschöpfen würden, dass die betriebene Forderung nicht gerechtfertigt sei. Dies könne im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht überprüft werden. Es sei der Aufsichtsbehörde verwehrt, darüber zu entscheiden, ob und allenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer Forderungen zu bezahlen habe. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens könne nur überprüft werden, ob ein Betreibungsamt im Rahmen seiner Tätigkeit korrekt vorgegangen sei (act. 5 E. II.3.).
4. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Vielmehr macht er – soweit verständlich – erneut Ausführungen zum Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung und erklärt zusammengefasst, das Verfahren und die Forderung seien abzuerkennen und abzuschreiben (act. 6). Abgesehen von der Überschrift nimmt der Beschwerdeführer keinen erkennbaren Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid. Er zeigt nicht auf, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in keiner Weise. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten.
5. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht
zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Birmensdorf, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am:
8. August 2023