Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS230121 • OG ZH PS230121 KI-generiert

Appeal of Dismissal of Complaint Against Debt Enforcement for Account Freeze

Geschäftsnummer PS230121
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed a lower court's decision to dismiss their complaint against a debt enforcement office that had placed a precautionary freeze on their bank account following the lifting of a legal objection to an enforcement order and repeated failures by the appellant to appear for the scheduled seizure execution. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately challenge the lower court's reasoning, specifically its finding that the account freeze was a non-appealable precautionary measure analogous to a super-provisional measure, and did not properly address why the lower court erred in not accepting the complaint on its merits, although it noted the issue of asset unseizability would be addressed during the actual seizure process.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO; Appeal of Dismissal of Complaint Against Debt Enforcement for Account Freeze: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately challenge the lower court's reasoning, specifically its finding that the account freeze was a non-appealable precautionary measure analogous to a super-provisional measure, and did not properly address why the lower court erred in not accepting the complaint on its merits, although it noted the issue of asset unseizability would be addressed during the actual seizure process.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsvorschlag Reihenfolge der Pfändung Zulassung der Zwangsvollstreckung Kontensperre Notenbank Pfändungsbegehren Vorsorgliche Massnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the basis for the decision that no costs shall be levied in the appeal proceedings.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for the decision that no costs shall be levied in the appeal proceedings.

Art. 62 GebV SchKG

Cited as the basis for the decision that no party compensation shall be awarded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS230121-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss vom 18. Juli 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend vorsorgliche Massnahme (Beschwerde über das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. Juni 2023 (CB230010)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 (Datum Poststempel: 5. Mai 2023) reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungsund Konkurssachen (fortan Vorinstanz) eine Beschwerde ein, wobei er als Gründe dafür Rechtsbeugung, Nötigung, Amtsmissbrauch, Amtsanmassung, Bedrohung des gesicherten Seins, amtliche Willkür sowie die missbräuchliche Verwendung des amtlichen Namens anführte. Er verlangte die sofortige Rückgabe seines angeblich vom Betreibungsamt Geroldswil- Oetwil-Weiningen (nachstehend: Betreibungsamt) gepfändeten Guthabens von Fr. 11'214.32 (vgl. act. 1).

1.2. Mit Beschluss vom 10. Mai 2023 forderte die Vorinstanz vom Betreibungsamt die Betreibungsakten an (act. 3). Unaufgefordert liess sich das Betreibungsamt mit Eingabe vom 19. Mai 2023 vernehmen (act. 5). Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Mai 2023 samt der Betreibungsakten (act. 6/1–11) zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 7). Nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist mit Eingabe vom 1. Juni 2023 vernehmen liess (act. 9 und act. 10/1-4), wies die Vorinstanz seine Beschwerde mit Urteil vom 9. Juni 2023 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 14).

1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig (act. 12/2) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungsund Konkurssachen (act. 15). Er verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Auflösung der Sperre seiner Gelder (act. 15).

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–12). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und

(b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011,

E. 3.4).

3.1. Die Vorinstanz erwog, aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sowie den Betreibungsakten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer, nachdem er vom Staat Zürich betrieben worden sei, gegen den Zahlungsbefehl Nr. … Rechtsvorschlag erhoben habe. Dieser sei im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens mit Entscheid vom 6. September 2022 rechtskräftig beseitigt worden, woraufhin sich der Gläubiger am 3. Oktober 2022 mit einem Fortsetzungsbegehren an das zuständige Betreibungsamt gewandt habe. Dieses habe dem Beschwerdeführer im Anschluss daran den Pfändungsvollzug angekündigt und habe mehrfach vergebens versucht, ihn dazu vorzuladen. Im Februar 2023 habe das Betreibungsamt schliesslich einen polizeilichen Vorführungsauftrag erlassen. Nachdem der Pfändungsvollzug auch im April 2023 noch immer nicht habe vollzogen werden könne, habe das Betreibungsamt im Sinne einer Sicherungsmassnahme die Sperrung des ZKB-Kontos des Beschwerdeführers veranlasst (act. 14 E. 2 mit Verweis auf act. 6/10). Bei der Kontosperrung des Beschwerdeführers durch das Betreibungsamt handle es sich somit nicht um eine Pfändung, sondern um eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherung der Pfändung, da der Beschwerdeführer den wiederholten Aufforderungen zum persönlichen Erscheinen auf dem Amt für die Durchführung des Pfändungsvollzuges nicht

nachgekommen sei. Gegen eine blosse Sicherungsmassnahme wie die streitgegenständliche Kontosperrung könne nicht eigenständig Beschwerde geführt werden, da darauf die Regeln der superprovisorischen Massnahmen zur Anwendung gelangten, weshalb auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten sei (act. 14 E. 3.1 mit Verweis auf OGer ZH PS150045 vom 24. August 2015).

3.2. Mit den (zutreffenden) Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt nicht einmal in rudimentärer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz seiner Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Insbesondere äussert sich der Beschwerdeführer nicht dazu, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von einer superprovisorischen Massnahme ausgegangen und zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten sein soll. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, die Vorinstanz behaupte, die gesperrten Gelder seien (sinngemäss: pfändbares) Vermögen. Damit verkenne das Gericht, dass es sich ausschliesslich um Rentengelder handle, welche unantastbar seien (act. 15). Dies stellt keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid dar, deshalb fehlt es auch nach den reduzierten Anforderungen an die Rechtsmitteleingabe eines Laien an einer hinreichenden Begründung der Beschwerdeschrift und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist indes darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt im Zeitpunkt der Pfändung – unter Mitwirkung des Beschwerdeführers

– abklären und entscheiden wird, ob das fragliche Bankguthaben unpfändbar (bzw. wie der Beschwerdeführer schreibt "unantastbar") ist.

3.3. Auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz zur Legitimation der Betreibungsamtes und zur Verwendung des amtlichen Namens nimmt der Beschwerdeführer sodann keinerlei Bezug, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am: