Improper Jurisdiction in Appeal of Debt Collection Proceeding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed an appeal directly with the higher cantonal supervisory authority concerning an alleged defect in a debt collection proceeding, namely an improperly signed payment order. The court dismissed the appeal without entering into the substance because, under the two-tiered system, appeals must first proceed through the lower cantonal supervisory authority (the district court) before being escalated to the higher authority, and the appellant failed to adhere to this procedural requirement, despite presumed knowledge of the proper appellate path.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 18 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, § 17 EG SchKG, Art. 61 und 62 GebVSchKG; Improper Jurisdiction in Appeal of Debt Collection Proceeding: The court dismissed the appeal without entering into the substance because, under the two-tiered system, appeals must first proceed through the lower cantonal supervisory authority (the district court) before being escalated to the higher authority, and the appellant failed to adhere to this procedural requirement, despite presumed knowledge of the proper appellate path.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision establishes the two-tiered appeal system and the roles of the lower and upper supervisory authorities, justifying the non-admission of the appeal filed directly with the upper authority.
Cited in the reasoning to justify the decision not to levy costs and not to award party compensation in the present proceedings (Order 3 and 4).
Cited in the reasoning regarding the potential imposition of costs for malicious conduct in future direct appeals.
Cited in the reasoning regarding the potential imposition of costs for malicious conduct in future direct appeals.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230119-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Beschluss vom 3. Juli 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin (vor Obergericht),
betreffend Aufsichtsbeschwerde / Betreibung Nr. …
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine Aufsichtsbeschwerde bei der Kammer ein. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, das Betreibungsamt habe den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … nicht (korrekt) unterschrieben, weshalb die Betreibung nichtig sei. Sie weist darauf hin, gleichzeitig mit der vorliegenden Eingabe eine Beschwerde an die untere kantonale Aufsichtsbehörde eingereicht zu haben (act. 2).
2. Im Kanton Zürich besteht ein zweistufiges SchK-Beschwerdesystem (vgl. §§ 17 f. EG SchKG). Die Bezirksgerichte sind untere Aufsichtsbehörden über die Betreibungsund Konkursämter, und das Obergericht ist obere Aufsichtsbehörde (§ 17 Abs. 1 EG SchKG). An die obere Aufsichtsbehörde kann nur gelangen, wer über einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde verfügt und diesen gemäss Art. 18 SchKG weiterzieht. Da sich die Beschwerdeführerin direkt an die Kammer wendet, obschon sie aus den zahlreichen bisherigen Verfahren vor der Kammer wissen muss, dass sie damit in erster Instanz an die untere Aufsichtsbehörde zu gelangen hat, ist auf die Beschwerde ohne weiteres nicht einzutreten.
3. Der sinngemässe prozessuale Antrag auf Beizug des Beschlusses des Obergerichts vom 19. November 2008 (Geschäfts-Nr. VU080054) und Gewährung der Einsicht durch Zustellung einer Kopie wird damit gegenstandslos und ist abzuschreiben. Die Beschwerdeführerin wird mit diesem Anliegen auf das bei der unteren Aufsichtsbehörde eingeleitete Verfahren verwiesen.
4. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben und eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (vgl. Art. 61 und 62 GebVSchKG). Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass ihr zukünftig bei direkt an die obere kantonale Aufsichtsbehörde eingereichten Beschwerden aufgrund böswilliger oder mutwilliger Prozessführung Kosten auferlegt werden können (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Der Antrag auf Beizug des Beschlusses vom 19. November 2008 und Zustellung einer Kopie wird abgeschrieben.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am:
4. Juli 2023