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PS230117 • OG ZH PS230117 KI-generiert

Debtor's Appeal of Bankruptcy Dismissal Based on Prior Payment

Geschäftsnummer PS230117
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a debtor's appeal against the opening of bankruptcy proceedings based on a claim of approximately Fr. 600, which the debtor asserted had been paid before the initial bankruptcy ruling. The court reasoned that since the debtor sufficiently proved payment of the creditor's claim prior to the bankruptcy petition and also secured the necessary costs for the bankruptcy and appeal proceedings, the statutory requirement for dismissing the petition (payment prior to ruling) was met, thereby requiring the reversal of the initial bankruptcy order, although the debtor was ordered to bear all procedural costs due to failing to notify the lower court of the payment in time.

Legislator-Regeste

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Art. 174 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 61 Abs. 1 i.V.m, Art. 52 lit. b GebV, Art. 90 BGG; Debtor's Appeal of Bankruptcy Dismissal Based on Prior Payment: 600, which the debtor asserted had been paid before the initial bankruptcy ruling. The court reasoned that since the debtor sufficiently proved payment of the creditor's claim prior to the bankruptcy petition and also secured the necessary costs for the bankruptcy and appeal proceedings, the statutory requirement for dismissing the petition (payment prior to ruling) was met, thereby requiring the reversal of the initial bankruptcy order, although the debtor was ordered to bear all procedural costs due to failing to notify the lower court of the payment in time.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Zahlungsauftrag nachträglicher Rechtsvorschlag Verfahrensüberprüfung Eröffnung des Verfahrens Hinterlegung der Schuld Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 172 Ziff. 3 SchKG

Although cited in the reasoning (2.1) and relevant to the decision to dismiss the bankruptcy petition, it is not explicitly cited in the operative part (dispositive) that orders the dismissal. The operative part only states that the appeal is granted and the petition dismissed.

Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG

Cited in the reasoning section (3) for determining the cost of the appeal proceedings, but not explicitly cited in the dispositive (order 2) which sets the fee.

Art. 90 BGG

Cited in the text following the operative part to classify the decision as final, but not cited in any of the numbered orders.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the text following the operative part regarding the admissibility of an appeal to the Federal Supreme Court, but not cited in any of the numbered orders.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the text following the operative part regarding the admissibility of an appeal to the Federal Supreme Court, but not cited in any of the numbered orders.

Art. 42 BGG

Cited in the text following the operative part regarding the admissibility of an appeal to the Federal Supreme Court, but not cited in any of the numbered orders.

Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG

Cited in the text following the operative part to specify the type of decision for an appeal to the Federal Supreme Court, but not cited in any of the numbered orders.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS230117-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Urteil vom 11. Juli 2023

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Juni 2023 (EK230794)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 22. Juni 2023 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 600.– sowie Fr. 53.30 Betreibungskosten (act. 3). Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 26. Juni 2023 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Konkurses und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 wurde dem Konkurs einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Zudem wurde dem Schuldner eine separate Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 10), welchen er innert Frist leistete (act. 13). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–11). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert

10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 SchKG). Es können neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Für die Gutheissung der Beschwerde ist zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes sichergestellt werden. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursgerichts (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksichtigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79).

2.2. Der Schuldner macht geltend, die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderungen vor Konkurseröffnung getilgt zu haben (vgl. act. 2), und er belegt diese Behauptung mit der Abrechnung des Betreibungsamtes Zürich 3 vom

31. Mai 2023. Aus dieser ergibt sich, dass das Betreibungsamt Zürich 3 in der Be-

treibung Nr. ... den Endbetrag an genanntem Datum erhalten hat (act. 4/1). Damit hat der Schuldner die Tilgung der Forderung vor Konkurseröffnung nachgewiesen. Ferner hat der Schuldner beim Konkursamt Wiedikon-Zürich Fr. 400.– (act. 4/6) und bei der Obergerichtskasse Fr. 400.– (act. 9) sichergestellt. Mit den beiden Zahlungen sind die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung sichergestellt (act. 4/6). Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind damit erfüllt. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners kann folglich abgesehen werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Juni 2023 ist aufzuheben.

3. Der Schuldner hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig vor Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursgericht mitzuteilen. Auch wenn die Bezahlung vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren erfolgt war, durfte sich der Schuldner nicht darauf verlassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wären. Vielmehr war es an ihm, selber beim Konkursgericht auf die erfolgte Tilgung hinzuweisen. Dies insbesondere mit Blick auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG, wonach das Konkursbegehren abzuweisen ist, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Indem der Schuldner die erfolgte Zahlung der Vorinstanz nicht rechtzeitig zur Kenntnis brachte, hat er sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Der Gläubigerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Juni 2023 aufgehoben.

Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.

3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Konkursamt Wiedikon-Zürich den von Schuldner einbezahlten Betrag von Fr. 400.– zu überweisen.

4. Das Konkursamt Wiedikon-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'200.– (Fr. 400.– Zahlung des Schuldners, Fr. 400.– Überweisung von der Obergerichtskasse sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wiedikon-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

11. Juli 2023