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PS230098 • OG ZH PS230098 KI-generiert

Creditor's Appeal for Undue Delay in Debt Enforcement Dismissed

Geschäftsnummer PS230098
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A creditor initiated debt enforcement proceedings against a debtor for an unpaid mobile phone bill. After the debtor failed to appear for multiple scheduled seizures, the creditor filed a complaint alleging undue delay by the enforcement office. The lower court dismissed the complaint, finding no undue delay and noting the proceedings had concluded with a loss certificate. The appellate court upheld the dismissal, finding the creditor's appeal inadequately reasoned as it failed to address the lower court's specific findings, instead repeating arguments already rejected and raising issues not pertinent to the delay complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Creditor's Appeal for Undue Delay in Debt Enforcement Dismissed: After the debtor failed to appear for multiple scheduled seizures, the creditor filed a complaint alleging undue delay by the enforcement office. The lower court dismissed the complaint, finding no undue delay and noting the proceedings had concluded with a loss certificate. The appellate court upheld the dismissal, finding the creditor's appeal inadequately reasoned as it failed to address the lower court's specific findings, instead repeating arguments already rejected and raising issues not pertinent to the delay complaint.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Konkursandrohung verspätete Gebührenzahlung Rechtsverzögerung verspätete Kündigung Verlustschein Pfändung / Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the basis for the decision that the appeal procedure is free of charge.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for the decision that the appeal procedure is free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for the decision that no party compensation is awarded.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS230098-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 8. Juni 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend Pfändung / Rechtsverzögerung (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom

15. Mai 2023 (CB230007)

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin hatte im Jahr 2019 gemäss ihren Ausführungen für B._____ einen Vertrag für Mobilfunkdienstleistungen bei der C._____ AG abgeschlossen. Da B._____ in der Folge die entsprechenden Rechnungen nicht bezahlt habe, der Vertrag aber auf die Beschwerdeführerin lautete, musste sie schliesslich zur Vermeidung einer Betreibung die Rechnungen bezahlen. Die Beschwerdeführerin leitete daraufhin eine Betreibung gegen B._____ ein, der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen in der fraglichen Betreibung Nr. 1 datiert vom 28. März 2022. Am 3. Januar 2023 stellte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Winterthur-Wülflingen das Fortsetzungsbegehren. Dieses leitete das Begehren zufolge Umzugs von B._____ an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt weiter, welches eine neue eigene Betreibung unter der Nr. 2 erfasste und B._____ am 12. Januar 2023 die Pfändung ankündigte. Da dieser jedoch zum Vollzugstermin nicht erschien und auch zwei weiteren in der Folge erlassenen Vorladungen auf den 15. und den 23. Februar 2023 nicht Folge leistete, wurde er schliesslich gestützt auf den Auftrag an die Stadtpolizei Winterthur vom

17. März 2023 polizeilich am 30. März 2023 bei der Amtsstelle des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt vorgeführt. Die Pfändung konnte an diesem Tag vollzogen werden; es resultierte ein Verlustschein, welcher am 5. April 2023 an die Beschwerdeführerin verschickt wurde (vgl. act. 1, act. 2/1-7, act. 5 und act. 6/1-7).

1.2. Mit Eingabe vom 28. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) Rechtsverzögerungsbeschwerde (act. 1). Nach Durchführung des Verfahrens trat die Vorinstanz auf die Beschwerde mit Beschluss vom 15. Mai 2023 nicht ein (act. 9 = act. 12 = act. 14; nachfolgend zitiert als act. 12).

1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Mai 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 10 sowie Art. 18 Abs. 1 SchKG) Beschwerde bei der Kammer (act. 13). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-10). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Demnach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

2.2. Mit der Beschwerde können folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Das bedeutet einerseits, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16 und 26). Im Rahmen der Begründung ist andererseits darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO,

2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).

2.3. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer zweitinstanzlichen Beschwerde keine expliziten Anträge. Ihren Ausführungen kann jedoch entnommen werden, dass sie

mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist und in diesem Sinne wohl dessen Aufhebung beantragt. Im Gegensatz zur erstinstanzlichen Beschwerde scheint die Beschwerdeführerin sich nun aber nicht mehr primär über die Verfahrensdauer, sondern über die ungenügende Pfändung zu beschweren (vgl. act. 13). Neue Anträge sind in der Beschwerde gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO jedoch ausgeschlossen. Damit ist fraglich, ob überhaupt rechtsgenügende Anträge gestellt wurden. Letztlich kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, da auf die Beschwerde bereits aus einem anderen Grund nicht einzutreten ist.

2.4. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es fehle der Beschwerdeführerin an einem Rechtsschutzinteresse, weil das fragliche Betreibungsverfahren mit der Ausstellung des Verlustscheines beendet worden sei. Ohnehin jedoch sei keine Rechtsverzögerung ersichtlich, zumal das Betreibungsamt dem Schuldner sechs Tage nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens die Pfändung angekündigt habe und den säumigen Schuldner sodann umgehend nach dessen Nichterscheinen im Betreibungsamt erneut vorgeladen habe. Nachdem der Schuldner auch auf die zweite Vorladung hin am 23. Februar 2023 abermals nicht erschienen sei, habe das Betreibungsamt am 17. März 2023 den Vorführungsauftrag an die Polizei erlassen. Dieses Vorgehen werde der von Art. 89 SchKG geforderten "Unverzüglichkeit" gerecht. Der Verlustschein vom 31. März 2023 sei im Übrigen am 5. April 2023 an die Beschwerdeführerin verschickt worden und diese habe ihn am

14. April 2023 erhalten, womit sie die von ihr erwartete "nächste Mitteilung über den Fall" erhalten habe (act. 12 E. III.3.).

2.5. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Kammer nicht ansatzweise auseinander; sie legt nicht dar, was am angefochtenen Entscheid nicht korrekt sein soll. Vielmehr wiederholt sie ihren bereits vor Vorinstanz dargelegten Standpunkt, wonach B._____ ihr den in Betreibung gesetzten Betrag schulde und fügt an, sie finde es unfair, dass sie, die Beschwerdeführerin, gemäss der Vorinstanz dafür aufkommen müsse (vgl. act. 13). Hierzu ist anzumerken, dass die Vorinstanz entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht festhielt, dass die Beschwerdeführerin die in Betreibung gesetzten Kosten definitiv bezahlen müsse bzw. dass B._____ dies nicht tun

müsse. Vielmehr prüfte die Vorinstanz wie dargelegt nur, ob dem Betreibungsamt Winterthur-Stadt eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen sei, was wie dargelegt verneint wurde. Wer tatsächlich Schuldner des in Betreibung gesetzten Betrages ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wenn die Beschwerdeführerin sodann sinngemäss die Pfändung rügt, indem sie vorbringt, B._____ verfüge sehr wohl über finanzielle Mittel (vgl. act. 13), so ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Unregelmässigkeiten bei der Pfändung ebenfalls nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung, sondern mit einer Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde bzw. im vorliegenden Fall aufgrund von Art. 115 Abs. 1 SchKG gegen den Verlustschein hätten vorgebracht werden müssen. Nach dem Gesagten fehlt es jedenfalls zufolge der nicht erfolgten Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid an einer genügenden Begründung, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin juristische Laiin ist. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

2.6. Die Beschwerdeführerin ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass sie im nun abgeschlossenen Betreibungsverfahren Nr. 2 zwar nicht zum von ihr in Betreibung gesetzten Betrag kam, dass sie nun aber über einen Verlustschein gegen B._____ verfügt. Dieser gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG (Art. 149 Abs. 2 SchKG), womit die Beschwerdeführerin in einer zukünftigen Betreibung gegen B._____ die provisorische Rechtsöffnung erlangen könnte. Sodann liegt mit einem Verlustschein auch ein Arrestgrund vor (Art. 149 Abs. 2 i.V.m. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG) und die Beschwerdeführerin ist zur Anfechtung im Sinne von Art. 285 ff. SchKG berechtigt (vgl. Art. 149 Abs. 2 i.V.m. Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Im Übrigen kann sie während sechs Monaten nach der Zustellung des Verlustscheins die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl fortsetzen (Art. 149 Abs. 3 SchKG). Sollte sich B._____ in Zukunft in besseren finanziellen Verhältnissen befinden als anscheinend derzeit, so hätte die Beschwerdeführerin damit für eine erneute Betreibung eine bessere Ausgangsposition, um den ihr ihrer Ansicht nach zustehenden Betrag effektiv erhältlich zu machen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am:

9. Juni 2023