Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS230090 • OG ZH PS230090 KI-generiert

Supervisory Appeal Timeliness Dismissal

Geschäftsnummer PS230090
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party complained to the enforcement office, leading to a lower supervisory authority rejecting the complaint and issuing a decision on May 9th. The appellant subsequently filed a higher supervisory appeal against this decision, mailing it on June 2nd. The court dismissed the appeal because the ten-day statutory appeal deadline, which began running on May 15th when the lower authority's decision was served to an authorized person, expired on May 25th, rendering the late filing on June 2nd inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 324 ZPO, Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 138 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Supervisory Appeal Timeliness Dismissal: The appellant subsequently filed a higher supervisory appeal against this decision, mailing it on June 2nd. The court dismissed the appeal because the ten-day statutory appeal deadline, which began running on May 15th when the lower authority's decision was served to an authorized person, expired on May 25th, rendering the late filing on June 2nd inadmissible.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde verspätete Eingabe gesetzliche Frist Vollstreckungsentscheid administrative Entlassung Dauer der Landesverweisung Betreibungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning regarding the 10-day appeal deadline, though not directly in the dispositive, the non-admittance of the appeal relies on failure to meet this deadline.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Relates to the cost exemption confirmed in order number 2, as the procedure before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters is generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Basis for the order that no party compensation is awarded (order number 3).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS230090-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 21. Juni 2023

in Sachen

A._____ [Einzelunternehmen], Beschwerdeführer

betreffend Betreibungsbegehren (Beschwerde über das Betreibungsamt Hinwil)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 9. Mai 2023 (CB230006)

Erwägungen:

1.1 Mit E-Mail vom 19. April 2023 (act. 1) unter anderem an die E-Mailadresse "Betreibungsamt@hinwil.ch" beanstandete das A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegenüber dem Betreibungsamt Hinwil (nachfolgend: Betreibungsamt) "grobfahrlässige Amtsverweigerung". Dieser E-Mail folgten weitere E-Mails des Beschwerdeführers vom 19. und 20. April 2023 (vgl. act. 2/1-3).

1.2 Mit Verfügung vom 27. April 2023 (act. 5) setzte das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schulbetreibung und Konkurs (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer Frist an, um die seitens des Betreibungsamtes weitergeleitete Beschwerde insoweit zu verbessern, als der/die Beschwerdeführer/in sowie gegebenenfalls seiner/ihrer Vertreter (Vorname, Nachname bzw. Firma, Strasse, Postleitzahl, Ort) vollständig zu bezeichnen seien, unter Beilage rechtsgenügender Vollmachten. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 (Datum Poststempel; act. 8 bis 11/1-3) gingen diverse Unterlagen ein von einer absendenden Person namens B._____.

1.3 Mit Urteil vom 9. Mai 2023 (act. 14 = act. 18 [Aktenexemplar] = act. 20) wies die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.

1.4 Gegen dieses Urteil richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2023 (Datum des Poststempels) (act. 19), welche an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (ZIST) ging und von dieser zuständigkeitshalber der Kammer weitergeleitet wurde.

1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-16). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO).

2. Zu den Prozessvoraussetzungen, welche von Amtes wegen zu prüfen sind, gehört unter anderem die Wahrung der Rechtsmittelfrist. Wie in Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils zutreffend belehrt, kann ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Das angefochtene Urteil vom 9. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer an der im Betreibungsbegehren angegebenen (vgl. act. 4), im Rubrum aufgenommenen Adresse am 15. Mai 2023 am Schalter zugestellt und an C._____ ausgehändigt (vgl. act. 15). Dass C._____ nicht zur Entgegennahme der Sendung im Sinne von Art. 138 Abs. 2 ZPO befugt gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Damit endete die Beschwerdefrist am 25. Mai 2023 (Art. 142 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 83 f. GOG). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde erst am 2. Juni 2023 der Schweizerischen Post übergeben und ging am 5. Juni 2023 bei der ZIST ein (vgl. oben

E. 1.4). Die 10-tägige Beschwerdefrist wurde demnach nicht eingehalten. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3. Anzufügen bleibt, dass der Kammer aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt ist, dass hinter der Bezeichnung "A._____" B._____ steht (etwa RU180057, RU180080 und PP190012).

4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Hinwil, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

22. Juni 2023