Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS230083 • OG ZH PS230083 KI-generiert

Enforcement Notification Challenge Regarding Name Discrepancy and Facsimile Signature

Geschäftsnummer PS230083
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged an enforcement office's notification of attachment, primarily alleging that a minor discrepancy in the spelling of their name rendered the act void, and further objecting to the use of a facsimile signature on official documents. The court rejected the challenge concerning the name discrepancy, reasoning that the combination of the name variation and the inclusion of the correct address left no ambiguity as to the debtor's identity, and similarly dismissed the signature objection, citing federal jurisprudence accepting digitized signatures under relevant regulations without proof of misuse. Although the main points of the appeal failed, the supervisory authority partially upheld the appeal regarding the procedural fee imposed by the lower court, reducing the fee from CHF 500 to CHF 150 based on the low value of the underlying debt, but waived court costs for the current appeal due to the partial success on the fee issue.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 36 SchKG, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO; Enforcement Notification Challenge Regarding Name Discrepancy and Facsimile Signature: The court rejected the challenge concerning the name discrepancy, reasoning that the combination of the name variation and the inclusion of the correct address left no ambiguity as to the debtor's identity, and similarly dismissed the signature objection, citing federal jurisprudence accepting digitized signatures under relevant regulations without proof of misuse. Although the main points of the appeal failed, the supervisory authority partially upheld the appeal regarding the procedural fee imposed by the lower court, reducing the fee from CHF 500 to CHF 150 based on the low value of the underlying debt, but waived court costs for the current appeal due to the partial success on the fee issue.

Schlagwörter

KI-generiert
Identitätsnachweis Vollstreckungskosten Betreibung auf Pfändung Rechtsvorschlag mangelhafte Zustellung Vertragsverletzungsklage Pfändungsankündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 2. Satz SchKG

The court reserved the right to impose fees on the appellant for future similar submissions.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG

The court considered the possibility of imposing fees and fines for malicious or willful proceedings, although the cost reduction was ultimately granted.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG

The court referenced the rule on costs for cantonal supervisory authority proceedings in the context of assessing willful conduct.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS230083-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Urteil vom 12. September 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt)

Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksgerichtes Winterthur vom

24. April 2023 (CB230005)

Erwägungen:

1.1. Mit Schreiben vom 2. März 2023 zeigte das Betreibungsamt Winterthur- Stadt der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. … die Pfändung an (act. 2/1). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. März 2023 Beschwerde bei der Vorinstanz als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter und stellte folgende Begehren (act. 1):

" Dieser Beschwerde sei aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG zu gewähren, da ansonsten Nachteile entstehen in Bezug auf den weiteren Verfahrensablauf, welche nicht rückgängig gemacht werden können.

Ich sei von allen beteiligten Gerichten und Behörden und der Gläubigerin ab sofort mit dem korrekten amtlichen Namen "A'._____" in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben, wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden kann.

Die erwähnte Pfändigungsankündigung sei als nichtig bzw.

ungültig zu erklären; die Betreibung sei aufzuheben.

Es sei festzustellen, dass das Betreibungsamt Winterthur-Stadt aufgrund von Organisationsmängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen darf.

Alle Kosten seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen."

Mit Urteil vom 24. April 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Zudem setzte sie eine Entscheidgebühr von CHF 500.– fest und auflegte sie der Beschwerdeführerin (act. 5 = act. 8 = act. 10, fortan act. 8).

1.2. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid mit nachfolgenden Begehren (act. 9; zur Rechtzeitigkeit act. 6):

" Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG zu gewähren, im konkreten Sinn, dass sichergestellte/gepfändete Summen erst nach Rechtskraft aller Verfahren an die Gläubigerin überwiesen werden dürfen.

Ich sei von allen beteiligten Gerichten und Behörden und der Gläubigerin ab sofort mit dem korrekten amtlichen Namen "A'._____" in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben, wobei

das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden kann.

Das Urteil der Vorinstanz inklusive Entscheidgebühr sei aufzuheben. Entsprechend sei auch die Pfändungsankündigung mit allen nachfolgenden Handlungen des Betreibungsamts aufzuheben.

Sichergestellte/gepfändete Summen seien mir zurückzuerstatten.

Alle Kosten seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen."

Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (act. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 6). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

3.1. In der Betreibung Nr. … focht die Beschwerdeführerin bereits den Zahlungsbefehl an (vgl. OGer ZH PS230050 vom 5. April 2023). Wie in jenem Beschwerdeverfahren stellt sich die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren sinngemäss auf den Standpunkt, dass aufgrund der nicht behobenen Diskrepanz in der Schreibweise der Parteibezeichnung (A'._____) und ihres behaupteten amtlichen Namens (A'._____) in der Pfändungsankündigung von zwei un-

terschiedlichen Personen auszugehen sei (vgl. act. 9 S. 3; vgl. auch act. 1 S. 1

1. Absatz).

3.2. Lediglich aus der – angeblich – falschen Schreibweise des amtlichen Namens der Beschwerdeführerin kann nicht ohne Weiteres auf eine mangelhafte Pfändungsanzeige resp. Betreibung geschlossen werden. Vielmehr müsste die Schreibweise derart falsch sein, dass sie als nicht klar und unzweideutig bezeichnet werden muss und dadurch Zweifel über die tatsächliche Person des Schuldners aufkommen würden. Erst dann wäre von Nichtigkeit auszugehen (vgl. zum Ganzen BSK SCHKG-KOFMEL EHRENZELLER, 3. Auflage 2021, Art. 67 N 17 und 28 m.H.a. BGE 102 III 63 sowie BGE 120 III 11). Dass vorliegend ein solcher Fall vorliegt, bringt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise vor. Das Komma sowie die umgekehrte Reihenfolge der Vorund Nachnamen lassen keine Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin aufkommen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Schuldnerbezeichnung gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG auch den Wohnort beinhaltet, der vorliegend in jedem Fall die B._____-Strasse …, C._____, ist (vgl. Kopfzeile act. 9, Rubrum in act. 8 sowie Pfändungsankündigung act. 2/1). Mit anderen Worten liegen keinerlei Zweifel vor, dass es sich bei der betriebenen Person A._____ um die Beschwerdeführerin, die als A'._____ auftritt, handelt. Darüber hinaus reicht die Beschwerdeführerin auch keinen tauglichen Beleg ein, woraus der von ihr behauptete amtliche Name hervorgehen würde.

Entsprechend ist auch auf den zweiten Beschwerdeantrag betreffend Schreibweise ihres "korrekten amtlichen" Namens nicht weiter einzugehen.

4.1. Ferner stört sich die Beschwerdeführerin – wie auch bereits im Zusammenhang mit dem Zahlungsbefehl im Betreibungsverfahren Nr. … – daran, dass die Pfändungsankündigung in Abweichung von Art. 6 VFRR lediglich eine mitgedruckte Faksimile-Paraphe statt einer eigenhändigen oder gestempelten Unterschrift enthalte und entsprechend einen ungültigen Entwurf darstelle (act. 9

S. 4 ff.).

4.2. Wie bereits im Urteil der Kammer vom 5. April 2023 erwogen, hat das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass sich die Zulassung von Faksimile-

stempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften bezieht (vgl. OGer ZH PS230050 vom 5. April 2023 E. 4.3. mit Verweis auf BGer 5A_873/2022 vom

23. Januar 2023 E. 2.3). Dies hat auch die Vorinstanz im angefochtenen Urteil erwogen (act. 8 S. 4). Inwiefern diese Erwägung nicht korrekt sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Dass im vorliegenden Fall ein tatsächlicher Missbrauch beim Gebrauch der digitalisierten Unterschrift vorlag, konnte die Beschwerdeführerin mit ihren abstrakten und pauschalen Behauptungen (act. 9

S. 4 ff.) nicht aufzeigen. Daran kann auch eine Strafanzeige der Beschwerdeführerin nichts ändern, zumal eine solche – wie im Urteil der Kammer vom 5. April 2023 bereits erwogen – lediglich ihre persönliche Rechtsauffassung enthält (was sie im Übrigen selbst zu vertreten scheint, wenn sie geltend macht, das Fehlverhalten des Betreibungsamtes sei aus ihrer Sicht strafbar, vgl. act. 9 S. 8). Folglich erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

5.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid eine Entscheidgebühr von CHF 500.– festgesetzt und diese der Beschwerdeführerin auferlegt (act. 8

Dispositiv-Ziffer 2). Sie hat dies damit begründet, dass die Beschwerdeführerin bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde wiederholt Beschwerde in gleicher Sache mit grösstenteils identischen Anträgen geführt und dabei klar beantwortete Fragen erneut aufgeworfen habe. Angesichts der klaren Rechtslage bestehe bei einer derartigen Prozessführung kein konkretes Rechtschutzinteresse mehr (act. 8 S. 6).

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Vorinstanz sei nicht zu hören, falls sie die Kostenauflage auf nicht rechtskräftige Urteile stütze. Ihr Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Zahlungsbefehl sei vor Bundesgericht hängig (act. 9 S. 8).

5.2. Die Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden sind grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG). Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu CHF 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG). Als bösoder mutwillige Beschwerdeführung gelten reine Verschleppungsmanöver, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmiss-

brauch, indem eine Partei – wie die Vorinstanz korrekt erwog – unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe unnütz ausschöpft. Das Festhalten an aussichtslosen Rechtsstandpunkten kann mutwillig i.S.v. Abs. 2 Ziff. 5 sein, weil die Sachund Rechtslage eindeutig ist (BSK SCHKG- COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 20a N 26; BGer 5A_576/2010 vom 18. November 2010 E. 4.2).

5.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz nicht einen Entscheid des Bundesgerichts im Zusammenhang mit dem Zahlungsbefehl abwarten müssen, um dieser die Kosten aufzuerlegen. Selbst wenn das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Zahlungsbefehl noch nicht rechtskräftig erledigt ist, kann mutwillige Beschwerdeführung im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG (bereits dann) vorliegen, wenn eine Beschwerde von vornherein als aussichtslos betrachtet werden muss, weil die Sachund Rechtslage eindeutig ist. Sowohl die Rügen im Zusammenhang mit ihrer Namensführung (vgl. dazu die Begründung in E. 3. vorstehend) als auch jene mit der Faksimile-Unterzeichnung (vgl. dazu die Begründung in E. 4. vorstehend) sind unter diesen Umständen von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen. Dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr auferlegt hat, ist damit nicht zu beanstanden. Allerdings erscheint die Entscheidgebühr in Anbetracht des Streitwerts von rund CHF 200.– (vgl. act. 2/1 und act. 11/5) als zu hoch und ist auf CHF 150.– herunterzusetzen.

6. Zusammenfassend ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Kosten aufzuheben, die Entscheidgebühr neu auf CHF 150.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7. Auch wenn sich die Beschwerde betreffend Hauptanliegen (Namensführung und Faksimile-Unterschrift) als chancenlos erweist, dringt die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Kostenfolgen teilweise durch. Entsprechend rechtfertigt es sich nicht, ihr (auch) Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. Die Kammer behält sich allerdings vor, der Beschwerdeführerin bei zukünftigen Eingaben ähnlicher Art Gebühren aufzuerlegen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 2. Satz SchKG).

Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 24. April 2023 aufgehoben.

Die vorinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 150.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Tanner

versandt am:

12. September 2023