Creditor's Failure to Prove Timely Wage Attachment Prosecution Renders Appeal Moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed a creditor's appeal against a lower court decision that nullified the seizure of a debtor's wages, which was based on a preliminary attachment order. The central issue was whether the creditor had properly prosecuted the attachment within the statutory deadlines mandated by debt enforcement law. Although the creditor demonstrated timely initiation of the primary debt enforcement action and a subsequent request for legal clearance following the debtor's objection, the court determined that the creditor failed to provide necessary evidence, specifically proof of service of the payment order's duplicate to meet the second mandatory 10-day deadline for filing the request for legal clearance. Because the creditor did not fulfill their procedural duty of cooperation to prove compliance with the critical prosecution deadlines, the appellate court concluded that the original attachment had lapsed due to expiry, rendering the appeal moot as it lacked a practical procedural purpose, leading to a decision not to entertain the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 279 SchKG, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 Satz; Creditor's Failure to Prove Timely Wage Attachment Prosecution Renders Appeal Moot: The central issue was whether the creditor had properly prosecuted the attachment within the statutory deadlines mandated by debt enforcement law. Although the creditor demonstrated timely initiation of the primary debt enforcement action and a subsequent request for legal clearance following the debtor's objection, the court determined that the creditor failed to provide necessary evidence, specifically proof of service of the payment order's duplicate to meet the second mandatory 10-day deadline for filing the request for legal clearance. Because the creditor did not fulfill their procedural duty of cooperation to prove compliance with the critical prosecution deadlines, the appellate court concluded that the original attachment had lapsed due to expiry, rendering the appeal moot as it lacked a practical procedural purpose, leading to a decision not to entertain the appeal.
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KI-generiertCited in the reasoning section to state that the appeal procedure before the superior cantonal supervisory authority in debt collection and bankruptcy matters is free of charge, which is relevant to the non-imposition of costs in order 2.
Cited in the reasoning section as the basis for not awarding party compensation, which aligns with the decision not to award costs in order 2.
Cited in the final section as indicating that this is a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the final section as classifying the decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the reasoning section concerning the supervisory authority's duties, which relates to the non-admission of the appeal in order 1.
Cited in order 4 as governing the form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in order 4 as governing the form of an appeal on matters of civil law to the Federal Supreme Court.
Cited in order 4 as governing the requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.
This article governing conservatory arrest deadlines was central to the substantive analysis regarding the merits of the appeal, although the non-admission was technically based on lack of interest/procedural failure (Art. 20a Abs. 2 SchKG context).
Cited in the reasoning section concerning the lapse of the arrest if not prosecuted, providing the legal context for the non-admission in order 1.
Cited in the reasoning section concerning the deadline for initiating debt collection proceedings after an arrest order.
Cited in the reasoning section concerning the deadline for initiating conciliation or declaratory proceedings after opposition to the payment order.
Cited in the reasoning section concerning the deadline for requesting continuation of proceedings after the opposition has been legally removed.
Cited in the reasoning section regarding the continuation of prior debt collection proceedings in the context of an arrest.
Cited in the reasoning section regarding the applicability of procedural rules to the appeal.
Cited in the reasoning section as establishing the applicability of Art. 319 ff. ZPO.
Cited in the reasoning section regarding the supervisory authority's power to establish facts, which underpins the procedural basis for non-admission in order 1.
Cited in the reasoning section regarding the grounds for appeal (incorrect application of law and manifestly incorrect establishment of facts).
Cited in the reasoning section regarding the requirement to state and substantiate specific appeal requests.
Cited in the reasoning section as establishing the procedural rules applicable to the appeal.
Cited in the reasoning section as establishing the procedural rules applicable to the appeal.
Cited in the reasoning section to confirm the timeliness of the appeal filing.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230080-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim
Beschluss vom 10. Juli 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Avvocato X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsverweigerung / Lohnarrest (Beschwerde über das Betreibungsamt Opfikon)
Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. April 2023 (CB220031)
Erwägungen:
1.
1.1. Am 20. April 2022 erging der Arrestbefehl gegen die Schuldnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Schuldnerin) für den Arrest Nr. ... (act. 12/1). Am
9. Dezember 2022 vollzog das Betreibungsamt Opfikon (nachfolgend: Betreibungsamt) den Arrest Nr. ... und zeigte dem Arbeitgeber der Schuldnerin entsprechend mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 die Verarrestierung ihrer Lohnansprüche an (act. 2/3). Dagegen erhob die Schuldnerin Beschwerde beim Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte, die Anzeige des Betreibungsamts sei für nichtig zu erklären (act. 1). Mit Beschluss vom 12. April 2023 hiess die Vorinstanz die Beschwerde gut und erklärte die Anzeige des Betreibungsamtes vom 9. Dezember 2022 betreffend Arrestierung von Lohnansprüchen für nichtig (act. 15 = act. 17 [Aktenexemplar] = act. 19, nachfolgend: act. 17).
1.2. Dagegen erhob die Gläubigerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gläubigerin) mit Eingabe vom 2. Mai 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 16 i.V.m. § 122 GOG) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit dem Antrag, der Beschluss der Vorinstanz vom 12. April 2023 sei aufzuheben und die Anzeige des Betreibungsamts vom 9. Dezember 2022 betreffend Arrestierung von Lohnansprüchen entsprechend für gültig zu erklären (act. 18). Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 wurde der Gläubigerin Frist angesetzt, um mittels Urkunden nachzuweisen, dass die Prosequierungsfrist(en) von Art. 279 SchKG eingehalten worden sind, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 23). Am 3. Juli 2023 (Datum Poststempel: 30. Juni 2023) ging fristgerecht (vgl. act. 24) eine entsprechende Eingabe der Gläubigerin samt Beilagen ein (act. 25–26).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–16). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.
2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.).
2.2. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG stellen die kantonalen Aufsichtsbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigen die Beweise frei. Trotz des Untersuchungsgrundsatzes können die Parteien allerdings zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung angehalten, insbesondere zur Darstellung des Sachverhaltes und zur Nennung und Beibringung der entsprechenden Beweismittel aufgefordert werden. Wird die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, kann die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht eintreten (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 SchKG) bzw. aufgrund der Akten entscheiden (Ku- Ko SchKG-DIETH/WOHL, 2. Aufl., Art. 20a N 4 ff.).
2.3. Die Beschwerde in Schuldund Konkurssachen muss einen praktischen Verfahrenszweck im Sinne vollstreckungsrechtlicher Ziele verfolgen. Die Korrektur der angefochtene Handlung muss noch möglich sein. Dies setzt in der Regel voraus, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren noch in Gange und die Belastung gegenwärtig bzw. die Unterlassung nachholbar ist. Andernfalls fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse (Prozessvoraussetzung) und es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N 7).
3.
3.1. Der Arrest als superprovisorische Sicherungsmassnahme fällt dahin, wenn er nicht innert der gesetzlichen Fristen von Art. 279 SchKG prosequiert wird
(Art. 280 Ziff. 1 SchKG). Die Betreibung ist innert 10 Tagen ab Zustellung der Arresturkunde an die Gläubigerin einzuleiten (Art. 279 Abs. 1 SchKG). Ist sodann die nach Bewilligung des Arrestes eingeleitete Betreibung durch Rechtsvorschlag gehemmt, hat die Gläubigerin innert weiterer 10 Tage ab Zustellung des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls das Rechtsöffnungsoder Klageverfahren einzuleiten. Wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen, muss die Gläubigerin innert
10 Tagen die Anerkennungsklage bzw. ein neues Betreibungsbegehren oder erneutes Rechtsöffnungsbegehren einreichen (vgl. Art. 279 Abs. 2 SchKG). Nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlags ist schliesslich innert 20 Tagen das Fortsetzungsbegehren zu stellen (Art. 279 Abs. 3 SchKG). Hatte die Gläubigerin dagegen bereits vor der Bewilligung des Arrestes für die Arrestforderung Betreibung eingeleitet, so kann die Betreibung weitergeführt werden, sofern das Betreibungsverfahren im Zeitpunkt der Zustellung der Arresturkunde nach Massgabe von Art. 88 Abs. 2 SchKG noch pendent ist. In dieser Konstellation beginnen die Prosequierungsfristen von Art. 279 SchKG für die Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens oder Klage auf Anerkennung der Forderung im Zeitpunkt der Zustellung der Arresturkunde zu laufen. Die Gläubigerin kann eine frühere Betreibung auch fallen lassen und fristgerecht am Arrestort neu betreiben (BSK SchKG II-REISER, 3. Aufl. 2021, Art. 279 N 10 f.).
3.2. Nach Einsicht in die Beschwerde ergab sich aus den Akten nicht, ob der Arrest von der Gläubigerin rechtzeitig prosequiert worden war. Die Gläubigerin führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, die mit der Betreibung-Nr. 1 betriebene Forderung entspreche nicht der Arrestforderung, das Betreibungsamt habe die beiden Verfahren fälschlicherweise zusammengeführt (vgl. act. 8 S. 4 Rz. 6.). Sie machte allerdings nicht geltend, die Arrestforderung mit einer neuen Betreibung rechtzeitig prosequiert zu haben. Deshalb wurde die Gläubigerin mit Verfügung vom 19. Juni 2023 aufgefordert, innert Frist nachzuweisen, dass die Prosequierungsfrist(en) von Art. 279 SchKG eingehalten worden sind (act. 23). Die Arresturkunde (act. 12/1) wurde der Gläubigerin am 20. Januar 2023 zugestellt (act. 12/3).
Die Gläubigerin wies in der Folge mittels Zahlungsbefehl vom 31. Januar 2023 (Betreibung-Nr. …) sowie Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, wonach das Betreibungsbegehren am 30. Januar 2023 der Post übergeben worden ist, ebenso wie mittels eines Bestätigungsschreibens des Betreibungsamts über die rechtzeitige Prosequierung (act. 26/E–F) nach, innert 10 Tagen nach Zustellung der Arresturkunde Betreibung gegen die Schuldnerin eingeleitet zu haben. Damit wurde die Frist von Art. 279 Abs. 1 SchKG gewahrt. Gegen diese Betreibung erhob die Schuldnerin am 8. Februar 2023 Rechtsvorschlag (act. 26/E).
3.3. Die Gläubigerin hat sodann die erste Seite ihres Rechtsöffnungsbegehrens vom 22. Februar 2023 mit entsprechender Sendungsverfolgung der Post, die erste Seite einer Verfügung vom 24. Februar 2023 betreffend Rechtsöffnung des Einzelgerichts des Bezirksgericht Bülach (act. 26/G–H) sowie ein Schreiben vom
9. März 2023 an das Betreibungsamt mit den soeben erwähnten Unterlagen (act. 26/I) eingereicht, um nachzuweisen, dass auch die Frist gemäss Art. 279 Abs. 2 SchKG gewahrt worden sei (vgl. act. 25). Aus diesen Unterlagen geht zwar hervor, dass die Gläubigerin mit Datum des Poststempels vom 22. Februar 2023 in der Betreibung-Nr. … ein Rechtsöffnungsverfahren anhängig gemacht hat – jedoch nicht, ob dies auch innert der 10-tägigen Frist seit Zustellung des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls erfolgt ist. Ein Nachweis, wann das Doppel des Zahlungsbefehls vom 31. Januar 2023 der Gläubigerin zugestellt wurde, fehlt. Seit Erhebung des Rechtvorschlags durch die Schuldnerin am 8. Februar 2023 (act. 26/E) bis zur Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs am 22. Februar 2023 sind mehr als 10 Tage vergangen. Mangels eines entsprechenden Nachweises ist deshalb davon auszugehen, dass die Prosequierungsfrist mit Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs am 22. Februar 2023 nicht gewahrt wurde. Aufgrund des Gesagten hat die Gläubigerin nicht nachgewiesen, dass der streitgegenständliche Arrest rechtzeitig prosequiert worden und damit nicht dahingefallen ist. Wie unter
E. 2.2. ausgeführt, trifft die Parteien, insbesondere die beschwerdeführende Partei, im Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde eine Mitwirkungspflicht. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 (act. 23) wurde die Gläubigerin zur Mitwirkung angehalten. Dieser Mitwirkungspflicht ist die Gläubigerin nicht in genügendem Masse nachgekommen. Wären die notwendigen Prosequierungsschritte tatsächlich
vorgenommen worden, wäre die Gläubigerin auch im Besitz der notwendigen Urkunden, um die Fristwahrung zu belegen (insb. Zustellnachweis des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls) oder hätte dazu zumindest eine Behauptung aufstellen können. Die geforderte Mitwirkung wäre ihr deshalb durchaus zuzumuten gewesen. Dies gilt umso mehr, als die Gläubigerin im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten ist. Sodann wäre die geforderte Mitwirkung zur Feststellung des Sachverhalts notwendig gewesen, lässt sich doch nun mangels der entsprechenden Gläubigernachweise nicht feststellen, ob der Arrest prosequiert worden ist.
3.4. Nach dem Gesagten muss aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass der streitgegenständliche Arrest nicht rechtzeitig prosequiert worden und folglich dahingefallen ist. Ohne einen vollziehbaren Arrest fehlt es an einem praktischen Verfahrenszweck der Beschwerde. Die Gläubigerin hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
(mehr) und es ist auf ihre Beschwerde deshalb nicht einzutreten.
4. Das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 18, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Opfikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
versandt am:
11. Juli 2023