Debtor's Untimely Bankruptcy Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the debtor's appeal against the lower court's decision to open bankruptcy proceedings concerning an outstanding claim, including interest and collection fees, because the debtor failed to file the required appeal within the ten-day statutory deadline after receiving the initial ruling. Consequently, the court ordered the deposited procedural fees to be transferred to the bankruptcy estate.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Debtor's Untimely Bankruptcy Appeal Dismissed: Consequently, the court ordered the deposited procedural fees to be transferred to the bankruptcy estate.
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KI-generiertCited as the rule governing the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.
Cited as the rule governing the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court against this decision.
Cited in conjunction with the appeal rules for the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230078-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Verfügung vom 17. Mai 2023
in Sachen
A._____, Schuldner,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin,
betreffend Konkurseröffnung
Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 21. April 2023 (EK230027)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 21. April 2023 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Andelfingen (fortan Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für folgende Forderung der Gläubigerin (act. 3 = act. 6/7):
CHF 2'740.51 Forderung zuzüglich 12% Zins seit dem 8. September 2022 CHF 87.30 Verzugszins bis 7. September 2022 CHF 449.50 Inkassogebühren CHF 146.60 Betreibungskosten
2. Am 3. Mai 2023 zahlte der Schuldner den für das Beschwerdeverfahren gegen einen Konkurseröffnungsentscheid üblich verlangten Kostenvorschuss von Fr. 750.00 sowie zur Hinterlegung der Konkursforderung Fr. 4'000.00 bei der Obergerichtskasse ein (act. 2; act. 5/1-2). Die Zahlung der genannten Beträge hat dazu geführt, dass bei der Kammer ein Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PS230078 eröffnet wurde.
3. Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Darauf hat die Vorinstanz richtig hingewiesen (act. 3, Dispositiv-Ziffer 6). Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Schuldner am 26. April 2023 zugestellt (act. 6/8/2). Die zehntägige Beschwerdefrist lief am Montag, 8. Mai 2023 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Bis dato wurde bei der hiesigen Instanz keine Beschwerde gegen den vorerwähnten Konkurseröffnungsentscheid vom 21. April 2023 erhoben. Da es an einem zu behandelnden Rechtsmittel fehlt, ist das Verfahren ohne weiteres abzuschreiben.
4. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, die bei ihr einbezahlten Beträge von Fr. 750.00 und Fr. 4'000.00 dem Konkursamt Feuerthalen zuhanden der Konkursmasse der Schuldnerin zu überweisen.
Es wird verfügt:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die bei ihr einbezahlten Beträge von Fr. 750.00 und Fr. 4'000.00 dem Konkursamt Feuerthalen zuhanden der Konkursmasse des Schuldners zu überweisen.
3. Schriftliche Mitteilung an den Schuldner, an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Feuerthalen sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am:
19. Mai 2023