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PS230064 • OG ZH PS230064 KI-generiert

Enforcement Proceedings Registration Following Dismissed Authorization Attempts

Geschäftsnummer PS230064
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought the deletion of two enforcement proceedings because the creditor's applications for legal authorization to lift the objection had been dismissed or not entertained, arguing that unsuccessful legal authorization proceedings precluded the debt collection from remaining on the register. The court dismissed the appeal because the appellant failed to specifically contest the lower court's reasoning, which correctly held that enforcement actions remain registered and the record of filing the legal authorization proceedings suffices to satisfy the relevant debt collection statute, regardless of whether the creditor ultimately succeeded in the authorization procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Enforcement Proceedings Registration Following Dismissed Authorization Attempts: The court dismissed the appeal because the appellant failed to specifically contest the lower court's reasoning, which correctly held that enforcement actions remain registered and the record of filing the legal authorization proceedings suffices to satisfy the relevant debt collection statute, regardless of whether the creditor ultimately succeeded in the authorization procedure.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Vollstreckungsverfahren Betreibungsregister Eintragungsverfahren Einstellung des Konkursverfahrens Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Rechtsverweigerung / Löschung der Betreibungen Nrn. ... und ...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning regarding costs, but the actual cost ruling in order 2 references a different provision (Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG) which replaces/specifies the rule for this type of decision.

Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning as the basis for the order not to impose costs (Order 2).

Art. 326 Abs. 1 ZPO

This article addresses the inadmissibility of new facts/motions, which is the basis for the decision in Order 1 not to enter into the substance of the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS230064-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 20. April 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Rechtsverweigerung / Löschung der Betreibungen Nrn. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. März 2023 (CB230017)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 (Datum Poststempel: 3. März 2023) gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, und ersuchte um Anordnung der Löschung der Betreibungen Nrn. 1 und 2 (act. 1). Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet. Mit Zirkulationsbeschluss vom 9. März 2023 nahm die Vorinstanz die Eingabe als Beschwerde gegen die Verweigerung der Löschung der fraglichen Betreibungen durch das Betreibungsamt Zürich 4 entgegen; zudem wurde – unter anderem – die Beschwerde dem Betreibungsamt zur Vernehmlassung zugestellt (act. 2). Am

14. März 2023 (Datum Poststempel) liess sich das Betreibungsamt vernehmen, woraufhin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2023 dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde (act. 4 und act. 7). Mit Eingabe vom 21. März 2023 (Datum Poststempel: 22. März 2023) nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung (act. 9). Mit Zirkulationsbeschluss vom 27. März 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde schliesslich ab (act. 11 = act. 14; zur restlichen Prozessgeschichte s. ebendiesen Entscheid S. 2).

1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

29. März 2023 (Datum Poststempel: 30. März 2023) fristgerecht Beschwerde (act. 15; zur Rechtzeitigkeit act. 12/2).

1.3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 12).

2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren nach § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dafür hat sich die Beschwerde führende Partei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom

8. Juni 2020 E. 3.b.).

3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es sei zutreffend, dass auf das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 1 nicht eingetreten und das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 2 abgewiesen worden sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Betreibungen wegen des fehlenden Erfolges der Gläubiger in den Rechtsöffnungsverfahren im Betreibungsregister gelöscht werden müssten bzw. Dritten nicht mehr bekannt gegeben werden dürften. Vielmehr würden Betreibungen grundsätzlich im Betreibungsregister eingetragen bleiben und sei mit den eingereichten Rechtsöffnungsentscheiden der Nachweis erbracht, dass in den streitgegenständlichen Betreibungen rechtzeitig Verfahren zur Beseitigung der Rechtsvorschläge im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG eingeleitet worden seien. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würden diese Betreibungen unabhängig vom Ausgang der Rechtsöffnungsverfahren im Betreibungsregister eingetragen bleiben und Dritten (auf deren Gesuch und Glaubhaftmachung eines Interesses) bekannt gegeben werden (act. 14 E. 3).

4. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit den vorstehenden Erwägungen nicht auseinander. Vielmehr wiederholt er – soweit verständ-

lich – seinen Standpunkt, wonach die Betreibungen Nrn. 1 und 2 zu löschen seien, da die entsprechenden Rechtsöffnungsgesuche erfolglos geblieben seien (act. 15 S. 1 unten). An welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll, zeigt der Beschwerdeführer damit nicht auf. Auch darüber hinaus wiederholt er fast wortwörtlich seine Ausführungen, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte (vgl. act. 9 und act. 15, insbesondere ab S. 2). Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungsobliegenheit nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt Dritten gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG keine Kenntnis von einer Betreibung gibt, wenn der Schuldner nach Ablauf von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Massgebend ist demnach, ob der Gläubiger innert dem gesetzten Zeitrahmen Anstalten getroffen hat, um die Begründetheit seiner Forderung darzutun, d.h. ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages, beispielsweise ein Rechtsöffnungsverfahren, einleitet (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 147 III 41 E. 3.3.4 und 3.4.2). Keine Rolle spielt indessen, ob der Gläubiger mit seinem Rechtsöffnungsgesuch einen Erfolg erzielen konnte. Wird auf ein Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten oder wurde dieses abgewiesen, wie hier, kann der Schuldner die Bekanntgabe der Betreibung an einen Dritten somit nicht verhindern (BGE 147 III 41

E. 3.5 und BGE 147 III 486 S. 489 E. 3.3). Der Beschwerde wäre daher auch bei inhaltlicher Prüfung kein Erfolg beschieden und eine Rechtsverweigerung durch das Betreibungsamt oder die Vorinstanz ist nicht erkennbar.

5. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am:

21. April 2023