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PS230063 • OG ZH PS230063 KI-generiert

Debtor's Untimely Appeal Against Garnishment Dismissed

Geschäftsnummer PS230063
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a complaint challenging a lower court's decision to dismiss a debtor's initial appeal against a bank account garnishment related to a CHF 40 debt enforcement proceeding. The lower court dismissed the initial appeal as untimely because it was not filed within the ten-day deadline stipulated for challenging the garnishment itself, and the debtor failed to demonstrate a formal "refusal of justice" (Rechtsverweigerung) by the enforcement office that would permit a late filing under different provisions. The appellate court affirmed the dismissal, reasoning that the debtor's claims regarding the enforcement office's alleged procedural errors, such as using an incorrect address or denying access to files, did not constitute a refusal to act or decide on a formal request, meaning the proper remedy was to appeal the garnishment within the statutory ten-day period, which the debtor failed to do.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 17 Abs. 2 SchKG; Debtor's Untimely Appeal Against Garnishment Dismissed: The lower court dismissed the initial appeal as untimely because it was not filed within the ten-day deadline stipulated for challenging the garnishment itself, and the debtor failed to demonstrate a formal "refusal of justice" (Rechtsverweigerung) by the enforcement office that would permit a late filing under different provisions. The appellate court affirmed the dismissal, reasoning that the debtor's claims regarding the enforcement office's alleged procedural errors, such as using an incorrect address or denying access to files, did not constitute a refusal to act or decide on a formal request, meaning the proper remedy was to appeal the garnishment within the statutory ten-day period, which the debtor failed to do.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Lohnpfändung verspätete Einreichung Vollstreckungsentscheid Kontrollfrist gesetzliche Verfahrensfrist Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the cost-free nature of the proceedings before the upper cantonal supervisory authority.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning section regarding the non-award of party compensation in these proceedings.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section regarding the non-award of party compensation in these proceedings.

Art. 93 BGG

Although mentioned implicitly via reference to Art. 113 ff. BGG, this is not explicitly cited in the dispositive as a ground for the decision, thus it is excluded based on the strict rule requiring explicit citation in the dispositive orders (1-4).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS230063-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Urteil vom 8. Mai 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Stadtrichteramt Zürich, betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Volketswil)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 22. März 2023 (CB230006)

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerdegegnerin leitete gegen den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Volketswil (fortan: Betreibungsamt) die Betreibung für eine Forderung von CHF 40.– ein (zzgl. Zinsen und Gebühren; Betreibung Nr. 1, vgl. act. 2/1 und 3/1). Nachdem sie das Fortsetzungsbegehren gestellt hatte, wurde dem Beschwerdeführer die Pfändung angekündigt und diese schliesslich am

8. November 2022 vollzogen (Pfändung Nr. 2). Dabei wurden CHF 1'035.05 in Form eines Bankkontoguthabens gepfändet (act. 3/1-2). Die entsprechende Pfändungsurkunde wurde dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2022 und die Anzeige betreffend Abrechnung der Pfändung Nr. 2 am 10. Januar 2023 zugestellt (act. 3/4).

1.2. Mit Eingabe vom 9. März 2023 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Vorinstanz, die als Beschwerde gegen die Pfändung des Bankkontoguthabens entgegengenommen wurde (act. 1). Die Vorinstanz verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung resp. Beschwerdeantwort. Mit Beschluss vom 22. März 2023 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 4 = act. 7 = act. 9; fortan act. 7).

1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

29. März 2023 (Datum Poststempel: 30. März 2023) fristgerecht Beschwerde (act. 8; zur Rechtzeitigkeit act. 5).

1.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 5). Das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ist nicht erforderlich (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt

von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dafür hat sich die Beschwerde führende Partei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom

8. Juni 2020 E. 3.b.).

3. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein, da diese nicht innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG erfolgt sei, weshalb sie sich als verspätet erweise. Eine Rechtsverweigerung liege nicht vor, weswegen sich der Beschwerdeführer auch nicht auf Art. 17 Abs. 3 SchKG berufen könne, wonach wegen Rechtsverweigerung "jederzeit" Beschwerde geführt werden könne. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Vollstreckungsbehörde sich ausdrücklich oder stillschweigend geweigert hätte, eine gebotene Handlung vorzunehmen bzw. hierüber einen Entscheid zu fällen. Soweit der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt die fehlerhafte Anwendung von verschiedenen Gesetzesvorschriften des SchKG vorwerfe, würden diese – soweit sie denn begründet wären – allenfalls sogenannte materielle Rechtsverweigerungen im Sinne von Art. 9 BV, mithin Rechtsverletzungen darstellen, welche nicht unter Art. 17 Abs. 3 SchKG, sondern

unter Art. 17 Abs. 1 SchKG zu subsumieren seien, so dass die Beschwerdefrist einzuhalten wäre (act. 7 E. 2.2.).

4. In seiner Beschwerde stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es liege eine Rechtsverweigerung vor. Er bringt zusammengefasst vor, weil das Betreibungsamt die gewünschte Anschrift des Beschwerdeführers ignoriert habe, sei die Bearbeitung des Falles willkürlich geworden. Rechtliche Rahmenbedingungen sowie Kenntnisse über Fristen und andere Gesetzestexte seien als nicht zugestellt zu werten. Zudem sei ihm die Einsichtnahme vor Ort im Sinne von Art. 8a SchKG verweigert worden. Dies stelle eine explizite Verweigerung von Bekanntmachung von Fristen und rechtlichen Rahmenbedingungen dar (act. 8

S. 2).

5.1. Der Beschwerdeführer sieht eine Rechtsverweigerung einerseits darin, dass das Betreibungsamt eine falsche Anschrift von ihm verwendet habe, wodurch sinngemäss mangelhafte Zustellungen erfolgt seien. Nach wie vor zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass das Betreibungsamt gesetzeswidrig eine bestimmte Amtshandlung nicht vorgenommen oder einen bestimmten Entscheid nicht gefällt hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass er das Betreibungsamt um Korrektur der Anschrift resp. Parteibezeichnung ersucht hätte und das Amt sich geweigert hätte, einen Entscheid darüber zu fällen bzw. entsprechend zu verfahren. Der Beschwerdeführer selbst hält fest, dass die vom Betreibungsamt benutzte Anschrift, das heisst der dazugehörende Briefkasten von ihm betreut werde (act. 2/2). Auch legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern seine Parteibezeichnung überhaupt falsch gewesen sein soll. Schliesslich liegen in den Akten Empfangsbestätigungen im Zusammenhang mit der beanstandenden Pfändung, die vom 13. Dezember 2022 (Pfändungsurkunde) und 10. Januar 2023 (Abrechnung der Pfändung Nr. 2) datieren (act. 3/4). Dass diese Zustellungen fehlerhaft gewesen sein sollen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und hätte ohnehin mit der Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG – mithin innert der zehntägigen Frist ab Zustellung der Urkunden – angefochten werden müssen. Eine Rechtsverweigerung des Betreibungsamts im Zusammenhang mit der Parteiund Adressbezeichnung des Beschwerdeführers ist folglich zu verneinen.

5.2. Andererseits kritisiert der Beschwerdeführer, dass ihm das Betreibungsamt die Einsicht in die Betreibungsakten verweigert hätte, worin er eine Verletzung von Art. 8a SchKG sieht. Wiederum zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern dem Betreibungsamt in dieser Hinsicht eine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden kann. In der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift verwies er in diesem Zusammenhang auf sein Schreiben vom 3. Oktober 2022 an das Betreibungsamt (act. 1 S. 3 unten mit Verweis auf act. 2/2). Daraus geht allerdings kein Gesuch um Einsicht in die Betreibungsakten gemäss Art. 8a SchKG hervor; vielmehr verlangte der Beschwerdeführer eine "vollständige" Legitimation des für das Betreibungsverfahren zuständigen Betreibungsbeamten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom

20. November 2022 an das Betreibungsamt, das mit "Termin Meeting" betitelt ist, kein Einsichtsgesuch zu entnehmen ist (act. 2/3); der Beschwerdeführer verlangte darin ein Treffen mit dem zuständigen Betreibungsbeamten, um – angeblich – unrechtmässig gepfändete Vermögenswerte, fehlgeleitete Zahlungen, verweigerte Reaktionen auf Schreiben des Beschwerdeführers sowie die Bevollmächtigung des Betreibungsbeamten zu besprechen. Folglich kann dem Betreibungsamt auch im Zusammenhang mit dem Einsichtsrecht keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden.

5.3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Volketswil, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am:

9. Mai 2023