Appeal Dismissed for Insufficient Justification of Piercing the Corporate Veil Against Foreign State Entities
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's dismissal of an attachment application seeking to secure claims against a foreign state's sovereign wealth fund and government entities believed to hold assets in local companies. The appellate court declined to consider the appeal because the appellant failed to adequately address the lower court's reasoning, which found insufficient proof that the targeted state-owned entities were legally inseparable from the defendant state and that asserting their separate legal existence would be an abuse of rights; furthermore, the appellant introduced new facts and evidence inadmissible in the appeal proceedings, thus failing to meet the required burden of justification for the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. a ZPO, Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Insufficient Justification of Piercing the Corporate Veil Against Foreign State Entities: The appellate court declined to consider the appeal because the appellant failed to adequately address the lower court's reasoning, which found insufficient proof that the targeted state-owned entities were legally inseparable from the defendant state and that asserting their separate legal existence would be an abuse of rights; furthermore, the appellant introduced new facts and evidence inadmissible in the appeal proceedings, thus failing to meet the required burden of justification for the appeal.
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KI-generiertThe court imposed costs on the appellant based on this general provision for costs in procedural matters.
The court ordered that the second instance fee be collected from the advance payment made by the appellant, as specified in this provision.
Although cited in the reasoning, this provision only establishes the admissibility of the appeal against a final decision in injunction proceedings, but it is not explicitly used in the operative part (dispositive) to justify the decision not to enter a ruling.
Cited in the final orders as the regulation governing appeals to the Federal Supreme Court.
Cited in the final orders to classify the decision as concerning provisional measures for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230059-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 10. Mai 2023
in Sachen
A._____ Inc., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. X._____ gegen
B._____ [Staat in Südwestasien], Gesuchsund Beschwerdegegnerin
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. März 2023 (EQ230055)
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte bei der Vorinstanz mit Eingabe vom
9. Januar 2023 ein Arrestbegehren, das mit Urteil vom 11. Januar 2023 abgewiesen wurde (act. 23/7). Im Nachgang gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Januar 2023 (Datum Poststempel 24. Januar 2023) erneut an die Vorinstanz mit den folgenden Begehren (act. 1):
" 1. Ihr Urteil vom 11.1.23 sei zu annullieren und ein angepasstes Urteil sei aufgrund der heute Ihnen zusätzlichen eingereichten Beilagen und Dokumenten auszufertigen.
2. Es seien alle Namenaktien von C._____ AG, D._____-gasse 1, … Zürich, sowie sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte des vollständigen B._____ regierungseigenen Staatsfonds E._____ der Gesuchsgegnerin bei der genannten Gesellschaft zur Deckung der Arrestforderung der Gesuchstellerin von CHF 341'913.69 sowie der Kosten zuzüglich 5 % Zins auf dem genannten Betrag seit der Zustellung des Arrestbegehrens zu verarrestieren;
3. Es seien alle Namenaktien von C._____ AG, D._____-gasse 1, … Zürich, sowie sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte des vollständigen B._____ regierungseigenen Staatsfonds E._____ der Gesuchsgegnerin bei der genannten Gesellschaft zur Deckung der Arrestforderung der Gesuchstellerin von CHF 17'000 sowie der Kosten zuzüglich 5 % Zins auf dem genannten Betrag seit der Zustellung des Arrestbegehrens zu verarrestieren;
4. Es seien sämtliche Guthaben der Gesuchsgegnerin, Regierung der B._____ (B._____) sowie folgende zwei B._____ Regierungsstellen gemäss der Ihnen bereits vorliegenden offiziellen Liste des Regierungsportals der B._____-Stellen: F._____, G._____ bei H._____ AG, I._____-strasse 2, … Zürich, gemäss dem Ihnen bereits vorliegenden Internetauszug aus dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich vom 10.12.2022 zur Deckung der Arrestforderung der Gesuchstellerin von CHF 341'913.69 sowie der Kosten zuzüglich 5 % Zins auf dem genannten Betrag seit der Zustellung des Arrestbegehrens zu verarrestieren;
5. Es seien sämtliche Guthaben der Gesuchsgegnerin, Regierung der B._____ (B._____) sowie folgende zwei B._____ Regierungsstellen gemäss der Ihnen bereits vorliegenden offiziellen Liste des Regierungsportals der B._____-Stellen: F._____, G._____ bei H._____ AG, I._____-strasse 2, … Zürich, gemäss dem Ihnen bereits vorliegenden Internetauszug aus dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich vom 10.12.2022 zur Deckung der Arrestforderung der Gesuchstellerin von CHF 17'000 sowie der Kosten zu-
züglich 5 % Zins auf dem genannten Betrag seit der Zustellung des Arrestbegehrens zu verarrestieren;
6. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen - ggf. zuzüglich MWST, zurzeit 7, 7 % - zulasten der Gesuchsgegnerin."
Die Eingabe vom 23. Januar 2023 wurde als neues Arrestgesuch entgegengenommen (vgl. dazu ausführlich act. 23/15; s. auch act. 17 E. 1). Mit Eingaben vom 26. Januar 2023 und 27. Februar 2023 erfolgten Ergänzungen zum Arrestgesuch (act. 2 und 7). Mit Urteil vom 22. März 2023 wies die Vorinstanz das Arrestgesuch ab (act. 17 [Aktenexemplar]).
1.2. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
27. März 2023 (Datum Übergabe) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer mit den Anträgen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das bei der Vorinstanz gestellte Arrestbegehren gutzuheissen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich (act. 19; zur Rechtzeitigkeit s. act. 15).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 15). Der mit Verfügung vom 11. April 2023 von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.– wurde innert Frist geleistet (act. 24 ff.). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Insbesondere gilt, dass der Arrestschuldner im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen ist (BGE 107 III 29 E. 2 und 3). Folglich ist von der Beschwerdegegnerin weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihr Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Dies setzt eine Auseinander-
setzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen voraus. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, was auch für die Beschwerde des Gläubigers gegen die (teilweise) Nichtgewährung des Arrestes gilt (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. OGer ZH PS150042 vom 11. Mai 2015 E. II.2; nur in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG können neue Tatsachen geltend gemacht werden).
2.2. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, setzt der Arrest das Glaubhaftmachen von Arrestgegenständen, eines Arrestgrundes und einer Arrestforderung voraus (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Dies verlangt zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Auch wenn die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzusetzen sind, vermögen blosse Behauptungen des Arrestgläubigers nicht zu genügen, auch wenn sie in sich schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, welche die Behauptungen stützen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich (BSK SchKG II-STOFFEL, 3. Auflage, Art. 272 N 4 ff.; vgl. auch KUKO SchKG-MEIER- DIETERLE, 2. Auflage, Art. 272 N 13 f.). Das Gericht würdigt die Glaubhaftmachungsmittel frei (Art. 157 ZPO). Es verfügt bei der Prüfung des Gesuchs und der Frage, ob die Voraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind, über einen grossen Ermessensspielraum, in welchen die Rechtsmittelinstanz nur mit Zurückhaltung eingreift (BSK ZPO-SPRECHER, 3. Auflage, Art. 261 N 77).
3. Die Vorinstanz wies das Arrestgesuch mangels Arrestgegenstands ab. Als solchen führte die Beschwerdeführerin Vermögenswerte des Staatsfonds E._____ bei der C._____ AG sowie der Beschwerdegegnerin, der F._____ und der G._____ bei der H._____ AG an (vgl. act. 1 Rz. 9 f.).
Zur Begründung ihres Entscheids führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin führe nicht substantiiert aus und mache schon gar nicht glaubhaft, dass es sich beim Staatsfonds E._____, der F._____ und der G._____ um rechtlich
unselbstständige Gebilde der Beschwerdegegnerin handle. Sie verweise zwar verschiedentlich auf die Eigentümerstellung der Beschwerdegegnerin; die Eigentumsverhältnisse würden allerdings nichts über die rechtliche Selbstständigkeit oder Unselbstständigkeit eines Gebildes aussagen. Eine von der Beschwerdeführerin eingereichte Liste, welche die Gebilde aufführe und vermutungsweise ein ausländisches Äquivalent des Schweizerischen Handelsregisters darstelle, spreche eher für eine rechtliche Selbstständigkeit der aufgelisteten Gebilde. Entsprechend müsste die Beschwerdeführerin substantiiert behaupten und glaubhaft machen, dass die Berufung auf die Selbstständigkeit der genannten Gebilde rechtsmissbräuchlich wäre. Dazu seien indes weder die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Eigentumsverhältnissen noch zur Ausgestaltung des Staatssystems der Beschwerdegegnerin geeignet. Die Beschwerdeführerin mache auch nicht glaubhaft, dass die Berufung auf die Selbstständigkeit der genannten Gebilde rechtsmissbräuchlich wäre. Schliesslich sei nicht ersichtlich, warum die Beschwerdegegnerin oder die genannten Gebilde Vermögenswerte bei der H._____ AG hätten oder Gläubigerinnen derselben sein sollten, nur weil sie Merchant Partners der amerikanischen Kreditkartenorganisation J._____ seien (act. 17
S. 4 f.).
4. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Vielmehr verweist sie auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Internetausdrucke, die zweifelsfrei ihren Standpunkt bestätigen würden (vgl. act. 19 S. 1 unten und S. 6 Mitte in Bezug auf die H._____ AG), und wiederholt damit lediglich ihre bereits vorgebrachten Argumente (vgl. dahingehenden Standpunkt im vorinstanzlichen Verfahren act. 1 Rz. 10). Ferner bringt sie neue Tatsachen und Beweismittel vor (act. 19 S. 2 ab Mitte), die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können (vgl.
E. 2.1. vorstehend). Dies genügt den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in keiner Weise. Damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten.
5. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von über CHF 300'000.– und in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf CHF 2'000.– festzusetzen, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist mangels Einbezug der Beschwerdegegnerin in das vorliegende Verfahren nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 2'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über CHF 300'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am:
11. Mai 2023