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PS230055 • OG ZH PS230055 KI-generiert

Enforcement Validity Despite Contested Representation

Geschäftsnummer PS230055
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged an enforcement action initiated by the respondent, arguing that the initiating lawyer lacked the authority to act. The lower supervisory authority upheld the enforcement, finding that the creditor personally signed and submitted the enforcement request to the debt collection office, thereby validating the action despite the contested representation. The higher cantonal supervisory authority dismissed the appeal, agreeing that the evidence confirmed the creditor personally initiated the action, and thus there was no defect in representation for the enforcement request; furthermore, the appellant failed to challenge the lower court's reasoning regarding the scope of the attorney's existing power of representation in the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Enforcement Validity Despite Contested Representation: The lower supervisory authority upheld the enforcement, finding that the creditor personally signed and submitted the enforcement request to the debt collection office, thereby validating the action despite the contested representation. The higher cantonal supervisory authority dismissed the appeal, agreeing that the evidence confirmed the creditor personally initiated the action, and thus there was no defect in representation for the enforcement request; furthermore, the appellant failed to challenge the lower court's reasoning regarding the scope of the attorney's existing power of representation in the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Rechtsbeständigkeit der Betreibung Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit Streitgegenstand Vertretungsmacht Vollmacht Auslegungsurteile Betreibung Nr. ...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the decision to impose costs (although the final orders are silent on costs for this specific court, this provision was used to frame the cost assessment by the lower court and is cited in the concluding remarks before the dispositive).

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section regarding the decision not to award compensation.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Identifies the nature of the decision as one from a cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters, relevant for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Indicates the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Identifies the decision as a final decision for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Indicates the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited alongside BGG articles governing appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

This provision was cited in section III (preliminary to the orders) to state that no costs are to be levied by the upper cantonal supervisory authority.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS230055-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Beschluss und Urteil vom 3. Juli 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. März 2023 (CB220104)

Erwägungen:

I.

1. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 (fortan Betreibungsamt) vom 15. Juli 2022 betrieb B._____ als Gläubiger (fortan Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, A._____ als Schuldnerin (fortan Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. 1 über Fr. 1'200.00 zuzüglich Zins und Kosten für eine Umtriebsentschädigung gemäss Entscheid des Baurekursgerichts R1S.2021.05006 mit Rechtskraft vom 21. September 2021 (act. 2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. August 2022 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) und beantragte sinngemäss die Aufhebung und Löschung der Betreibung Nr. 1, mit der Begründung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (fortan Rechtsanwalt X._____ ) sei nicht berechtigt gewesen, im Namen des Beschwerdegegners vorerwähnte Betreibung einzuleiten (act. 1).

2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 18. August 2022 wurde die Beschwerde samt Beilage sowohl dem Betreibungsamt zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten als auch dem Beschwerdegegner zur schriftlichen Beantwortung zugestellt. Der Beschwerdegegner wurde dabei angehalten, eine aktuelle Vollmacht für das Betreibungsbegehren, nicht älter als drei Monate, einzureichen, eventualiter die Genehmigung des Betreibungsbegehrens urkundlich nachzuweisen (act. 3). Mit Vernehmlassung vom 23. August 2022 beantragte das Betreibungsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei (act. 5 und act. 6/1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2022 liess der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin beantragen (act. 11). Im Übrigen kann zur Prozessgeschichte – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die ausführliche Darlegung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 29 = 32 S. 2 - 4).

3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 2. März 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 32).

4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. März 2023 innert Frist (vgl. act. 30/3) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit den folgenden Anträgen (sinngemäss, act. 33 S. 1 f.):

1. Der Zirkulationsbeschluss vom 2. März 2023 sei für nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben, und die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

3. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei gerichtlich anzuweisen, die Betreibung Nr. 1 aus dem Betreibungsregister zu löschen.

Weiter stellte sie den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 33 S. 8).

5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1 - 30). Den Parteien und dem Betreibungsamt wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt (act. 35/1-3). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Dem Beschwerdegegner ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie von act. 33 zuzustellen.

II.

1. Die Beschwerdeführerin machte vor Vorinstanz geltend, die von Rechtsanwalt X._____ eingeleitete Betreibung Nr. 1 sei wegen mangelnder Vertretungsmacht aufzuheben (act. 1). Das Betreibungsamt führte in seiner Vernehmlassung vor Vorinstanz aus, das Betreibungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin sei vom Beschwerdegegner als Gläubiger persönlich am Empfang des Betreibungsamtes eingereicht und wohl auch persönlich unterschrieben worden. Darin habe er Rechtsanwalt X._____ als seinen Vertreter bezeichnet, was entsprechend auf dem Zahlungsbefehl vermerkt worden sei (act. 5). Der Beschwerdegegner liess in der Beschwerdeantwort geltend machen, er habe das

Betreibungsbegehren persönlich unterzeichnet und dem Betreibungsamt übergeben. Auf dem Betreibungsbegehren habe er Rechtsanwalt X._____ als Vertreter aufgeführt (act. 11). Zur Führung des Prozesses reichte Rechtsanwalt X._____ eine Vollmacht vom 3. April 2020 ein (act. 12). In ihren weiteren zahlreichen Eingaben vor Vorinstanz hielt die Beschwerdeführerin nicht mehr daran fest, dass Rechtsanwalt X._____ das Betreibungsbegehren in der Betreibung Nr. 1 eingereicht habe. Sie zog die Echtheit der Unterschrift des Beschwerdegegners auf dem Betreibungsbegehren in Zweifel und machte geltend, er sei urteilsunfähig (vgl. act. 14 und act. 22). Des Weiteren bestritt die Beschwerdeführerin die Vertretungsberechtigung von Rechtsanwalt X._____ im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren (act. 19).

2. Die Vorinstanz erwog, gemäss dem Ergebnis der Untersuchung sei unbestritten, dass Rechtsanwalt X._____ das Betreibungsbegehren vom 15. Juli 2022, welches der streitgegenständlichen Betreibung Nr. 1 zugrunde liege, nicht namens des Beschwerdegegners eingereicht habe. Umstritten sei vielmehr, ob der Beschwerdegegner das Betreibungsbegehren selber unterzeichnet und persönlich dem Betreibungsamt übergeben habe, wie es sowohl das Betreibungsamt als auch der Beschwerdegegner erklärt hätten. Entgegen den pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführerin bestünden keine Anhaltspunkte, an der übereinstimmenden Sachverhaltsdarstellung des Betreibungsamtes und des Beschwerdegegners zu zweifeln. Insbesondere entspreche die auf dem Betreibungsbegehren ersichtliche Unterschrift aktenkundig sowohl derjenigen auf der Vollmacht des Beschwerdegegners an Rechtsanwalt X._____ , als auch dem Unterschriftenbild des Beschwerdegegners auf der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Vollmachtserteilung der Stockwerkeigentümer und der Mahnung des Beschwerdegegners. Überdies lägen entgegen den pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführerin keinerlei Anhaltspunkte vor, der Beschwerdegegner sei urteilsunfähig oder sei nicht persönlich beim Betreibungsamt erschienen, zumal das Betreibungsamt mit einer Handnotiz vom 17. August 2022 am Tag der unbestrittenen Übergabe des Betreibungsbegehrens festgehalten habe, dass der Überschuss des Kostenvorschusses dem Beschwerdegegner retourniert worden sei. Das Führen von allenfalls unnötigen oder aussichtslosen Zivilprozessen stelle entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin kein Indiz für eine fehlende Urteilsfähigkeit dar. Insgesamt sei somit erstellt, dass der Beschwerdegegner als handlungsund betreibungsfähiger Gläubiger die Betreibung Nr. 1 selber eingeleitet habe, womit kein Fall einer gewillkürten Stellvertretung vorliege. Das Betreibungsbegehren sei gültig unterzeichnet (act. 32 S. 5). Ebenso wenig sei gestützt auf die im Recht liegende Vollmacht des Beschwerdegegners an Rechtsanwalt X._____ die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt X._____ im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beanstanden, zumal die Vollmacht ausdrücklich die Vertretung vor allen Gerichten und damit auch der angerufenen Aufsichtsbehörde beinhalte (act. 32 S. 6). Auf die weiteren Vorbringen gegen den Zahlungsbefehl und die Bestreitung der Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung trat die Vorinstanz nicht ein (act. 32 S. 6 f.). Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen wurde verneint (act. 32 S. 7).

3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Rechtsmittelverfahren zunächst geltend, Rechtsanwalt X._____ habe entgegen dem Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 18. August 2022 keine aktuelle Vollmacht eingereicht. Vielmehr datiere die eingereichte Vollmacht vom 3. April 2020. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb sie die Beschwerde dennoch gutgeheissen habe, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege (act. 33 S. 2 und 5).

3.2 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass eine aktuelle bzw. nicht mehr als drei Monate zurückliegende Vollmacht an Rechtsanwalt X._____ ausdrücklich nur im Zusammenhang mit dem Betreibungsbegehren einverlangt worden war (vgl. act, 3 und vorstehend Ziff. I.2) und deren Einreichung insofern hinfällig wurde, als der Beschwerdegegner hernach in der Beschwerdeantwort geltend gemacht hatte, das Betreibungsbegehren persönlich unterzeichnet und eingereicht zu haben, was sich mit der Darstellung des Betreibungsamtes deckte und zu welchem Schluss im Ergebnis auch die Vorinstanz gelangt ist (vgl. Ziff. II.2). Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen.

Sodann vermengt die Beschwerdeführerin die Frage der Vertretung zur Einreichung des Betreibungsbegehrens mit der Frage der Prozessvollmacht im vorliegenden SchK-Beschwerdeverfahren. Die Vertretungsbefugnis im gerichtlichen

Verfahren wurde mit der eingereichten Vollmacht vom 3. November 2020 belegt (act. 12). Zwar bezieht sich die Vollmacht nicht explizit auf das SchK- Beschwerdeverfahren zwischen den Parteien, sondern nennt unter "betreffend Nachbarrecht, Liegenschaft C._____-Strasse 2, … Zürich". Indes war die Beschwerdeführerin Partei des der Betreibung Nr. 1 zugrunde liegenden Baurekursverfahrens R1S.2021.05006, bei welchem Rechtsanwalt X._____ den Beschwerdegegner bereits vertreten hatte (vgl. act. 13/1), was – wie geltend gemacht (act.

11 S. 1 f.) – auch das anschliessende Inkasso dieser Umtriebsentschädigung umfasst. Dass die Vorinstanz die Vollmacht vom 3. November 2020 hat genügen lassen, ist somit nicht zu beanstanden, zumal die Vollmacht ausdrücklich die Vertretung vor allen Gerichten beinhaltet. Die Beschwerdeführerin bringt auch im Rechtsmittelverfahren nichts vor, was eine andere Beurteilung nahe legen würde. Ihre pauschale Behauptung, die Vorinstanz habe sich der Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht, weil sie keine weiteren Abklärungen zur Prozessvollmacht von Rechtsanwalt X._____ getätigt habe (act. 33 S. 6 f.), entbehrt vor dem Hintergrund des Gesagten jeglicher Grundlage. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

4. Gründe, an der Darstellung des Beschwerdegegners, wonach er das Betreibungsbegehren persönlich unterzeichnet und dem Betreibungsamt – wie vom diesem betätigt – überbracht habe, zu zweifeln, sind weder aktenkundig, noch wurden solche von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Ihre Behauptung, die Unterschrift des Beschwerdegegners sei "verfälscht", was sich ihrer Ansicht nach daraus ergebe, dass Rechtsanwalt X._____ trotz Vollmacht des Beschwerdegegners von diesem nicht beauftragt worden sei, die Betreibung für ihn einzuleiten (act. 33 S. 5 f.), ist nicht nachvollziehbar. Es sind auch keine sachlichen Anhaltspunkte für eine Fälschung der Unterschrift des Beschwerdegegners erkennbar. Einem Gläubiger steht es selbstredend frei, ein Betreibungsverfahren trotz bezeichneter Vertretung selbst einzuleiten. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

5. Ausführungen der Beschwerdeführerin zu anderweitigen Streitigkeiten und Prozessen (act. 33 S. 3 f.) können nicht Gegenstand des vorliegenden Ver-

fahrens sein. Dies gilt auch für die geltend gemachte "Verfälschung" des Entscheids des Baurekursgerichtes des Kantons Zürich vom 4. Juni 2021 (vgl. act. 13/1), dessen Nichtigkeit und Aufhebung die Beschwerdeführerin verlangt (act. 33 S. 7). Auf die entsprechenden Ausführungen und Anträge ist daher nicht einzutreten.

6.1 Zu den der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 200.– erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die Beschwerde einzig mit der pauschalen Begründung erhoben, Rechtsanwalt X._____ sei nicht berechtigt, für den Beschwerdegegner eine Betreibung gegen sie einzuleiten. Ihr sei aus den gerichtsnotorisch jahrelangen Rechtsstreitigkeiten betreffend die Stockwerkeigentümergemeinschaft an der C._____-Str. 2 aber durchaus bekannt, dass die anderen Stockwerkeigentümer von Rechtsanwalt X._____ vertreten würden. Ebenso sei sie aktenkundig Partei des der Betreibung zugrunde liegenden Baurekursverfahrens R1S.2021.05006 gewesen, bei welchem Rechtsanwalt X._____ den heutigen Beschwerdegegner bereits vertreten habe, was selbstverständlich auch das anschliessende Inkasso der dem Beschwerdegegner zugesprochenen Umtriebsentschädigung von Fr. 1'200.00 umfasse. Indem die Beschwerdeführerin trotz eindeutiger Sachlage aktenwidrige Behauptungen aufgestellt habe und wider besseres Wissen pauschale Behauptungen aufrechterhalte, habe sie treuwidrig und damit mutwillig gehandelt. Zudem habe sie in Kenntnis der fehlenden sachlichen Zuständigkeit der angerufenen Aufsichtsbehörde wiederholt materielle Einwände gegen die in Betreibung gesetzte Forderung vorgebracht. Aus diesen Gründen seien ihr nach wiederholter Androhung in früheren Beschwerdeentscheiden ähnlicher Art (betreffend materielle Einwände etwa CB220084-L/U vom 14. Juli 2022, bestätigt durch OGer ZH PS220128 vom

19. August 2022 E. 4) die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG aufzuerlegen (act. 32 S. 7).

6.2 Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander, sie macht lediglich in Wiederholung ihrer Vorbringen geltend, die Kosten seien Rechtsanwalt X._____ aufzuerlegen (act. 33 S. 7). Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.

7. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang ist der Antrag der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 33 S. 8) gegenstandslos geworden und abzuschreiben, wobei die Vorinstanz ohnehin keine Anordnungen getroffen hatte, die einer Aufschiebung zugänglich gewesen wären.

III.

Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben und sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 33, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

versandt am:

4. Juli 2023