Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS230051 • OG ZH PS230051 KI-generiert

Appeal Timeliness in Attachment Objection

Geschäftsnummer PS230051
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a complaint against a lower court's decision regarding an objection to an attachment order, which had partially upheld the objection and reduced the secured amount. The appellate court determined that the appeal was filed on March 13, 2023, while the original decision of November 29, 2022, was deemed served on the appellant (who resided abroad and provided a Swiss forwarding address) on December 14, 2022, based on the delivery fiction for mail collection, establishing a non-extendable appeal deadline of December 27, 2022. Consequently, the court dismissed the appeal as untimely, as it was submitted significantly after the statutory deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 138 Abs. 3 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO; Appeal Timeliness in Attachment Objection: The appellate court determined that the appeal was filed on March 13, 2023, while the original decision of November 29, 2022, was deemed served on the appellant (who resided abroad and provided a Swiss forwarding address) on December 14, 2022, based on the delivery fiction for mail collection, establishing a non-extendable appeal deadline of December 27, 2022. Consequently, the court dismissed the appeal as untimely, as it was submitted significantly after the statutory deadline.

Schlagwörter

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Arrestbewilligung gesetzliche Frist Arrestschadenersatzklage nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit Arresteinsprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied in the dispositive regarding the non-assignment of party compensation when the appellant loses.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied in the dispositive regarding the non-assignment of party compensation because the respondent incurred no compensable expenses.

Art. 138 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning to establish the date of deemed service, which is the basis for ruling on admissibility (non-entry into the merits).

Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO

Cited in the reasoning to calculate the deadline, which is the basis for ruling on inadmissibility (non-entry into the merits).

Art. 143 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to establish the date the appeal was submitted, which is the basis for ruling on inadmissibility (non-entry into the merits).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS230051-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss vom 24. März 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Beschwerdeführerin gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin, Einspracheund Beschwerdegegnerin betreffend Arresteinsprache

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. November 2022 (EQ220143)

Erwägungen:

1.

1.1. Die Gesuchstellerin, Einspracheund Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) reichte am 9. September 2022 (Datum Eingang) beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) ein Arrestbegehren ein. Darin beantragte sie, es sei das Konto Nr. 1, lautend auf die Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) bei der C._____ AG [Bank] bis zu einem Betrag von Fr. 3'775.80 zuzüglich Verzugszins von 12% seit 24. März 2022 auf Fr. 3'050.85 zu verarrestieren. Die Vorinstanz gab diesem Begehren gleichentags statt und bewilligte den Arrest. Das Betreibungsamt Zürich 1 vollzog am 12. September 2022 den Arrestbefehl (act. 15 S. 1 f.).

1.2. Am 16. September 2022 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz Einsprache gegen den Arrestbefehl (act. 6). Mit Schreiben vom 20. September 2022 machte die Vorinstanz dem Betreibungsamt Zürich 1 Mitteilung von der Erhebung der Einsprache, und sie bat um Zustellung einer Kopie der Arresturkunde samt urkundlichem Zustellnachweis (act. 8). Das Betreibungsamt Zürich 1 reagierte darauf mit Schreiben vom 22. September 2022 samt Beilagen (act. 9-10). Im Telefongespräch vom 7. Oktober 2022 erklärte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die weiteren Verfahrensschritte. Die Vorinstanz wies sie zudem darauf hin, dass die Amtssprache Deutsch sei und dass die im Verfahren notwendigen Zustellungen auf dem Rechtshilfeweg erfolgen müssten, zur Vereinfachung jedoch eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet werden könne. Die Beschwerdeführerin erklärte daraufhin, dass Korrespondenz an ihren Partner in D._____ geschickt werden könne, woraufhin sie durch die Vorinstanz aufgefordert wurde, dies dem Gericht schriftlich in einem Brief mitzuteilen (act. 11). Am 10. Oktober 2022 (Datum Poststempel) machte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe in Deutscher Sprache. Darin bat sie u.a. darum, dass Briefe an die Adresse ihres Freundes in E._____/D._____ gesendet würden (act. 12 S. 1). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist an, um die Arresteinsprache unter Be-

rücksichtigung des Arrestgesuchs vollständig zu begründen und gleichzeitig Beweismittel einzureichen (act. 13). Die vorinstanzliche Verfügung konnte der Beschwerdeführerin unter der von ihr angegebenen Adresse in E._____/D._____ am

20. Oktober 2022 zugestellt werden (act. 14). Die der Beschwerdeführerin angesetzte Frist verstrich in der Folge ungenutzt, woraufhin die Vorinstanz mit Urteil vom 29. November 2022 (act. 15 = act. 23 S. 8) entschied: Sie hiess die Einsprache der Beschwerdeführerin teilweise gut, indem sie die Arrestforderung im Arrestbefehl vom 9. September 2022 auf Fr. 3'592.30 nebst Zins zu 5% seit

24. März 2022 auf Fr. 3'050.85 reduzierte. Im Übrigen, so hielt die Vorinstanz fest, bleibe der Arrestbefehl bestehen (Dispositv-Ziffer 1).

2.

2.1. Am 13. März 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen das vorinstanzliche Urteil vom 29. November 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 24).

2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6-21). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeschrift ist der Beschwerdegegnerin mit dem vorliegenden Endentscheid zuzustellen.

3.

3.1. Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid, wozu solche betreffend Arresteinsprache gehören (Art. 251 lit. a ZPO), beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Dies wurde von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung korrekt angegeben (act. 23 S. 8, Dispositiv-Ziffer 5). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer das Gesetz unabänderlich festlegt (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Werden sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

3.2. Das vorinstanzliche Urteil vom 29. November 2022 wurde mittels Gerichtsurkunde an die von der Beschwerdeführerin bezeichnete Zustelladresse in E._____/D._____ versandt. Gemäss dem bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Zustellbeleg gelangte die Gerichtsurkunde am 7. Dezember 2022 an die Ab-

hol-/ Zustellstelle (act. 17). Da die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Oktober 2022 an die von ihr benannte Zustelladresse erhalten hatte (act. 13-14) und sie vom vorinstanzlichen Verfahren wusste, mithin mit einer weiteren gerichtlichen Zustellung (an die angegebene Zustelladresse) rechnen musste, gilt die Sendung mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 29. November 2022 als mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist, also am 14. Dezember 2022 als zugestellt (sog. Zustellfiktion, Art. 138 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdefrist lief demzufolge bis am Dienstag, 27. Dezember 2022 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Zu bemerken ist, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das Urteil vom 29. November 2022 zusätzlich mit Brief vom 20. Dezember 2022 zustellte. Der Brief wurde am

21. Dezember 2022 entgegengenommen. Die Vorinstanz erläutert der Beschwerdeführerin im Brief die zur Anwendung gelangende Zustellfiktion, den Fristenlauf in Bezug auf eine Rechtsmittelerhebung, und sie wies darauf hin, dass die Zustellung des Briefes keinen Einfluss auf den Beginn des Fristenlaufs habe (act. 18).

Die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin wurde von ihr am 13. März 2023 zur Post gegeben (act. 24; Art. 143 Abs. 1 ZPO) und damit deutlich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 27. Dezember 2022. Die Rechtsmittelerhebung bei der Kammer erweist sich klar als verspätet. Auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

4. Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Kosten im Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 24, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'592.30.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

24. März 2023