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PS230049 • OG ZH PS230049 KI-generiert

Debtor's Appeal Dismissed for Untimely Fee Payment and Lack of Legal Interest

Geschäftsnummer PS230049
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the debtor's appeal against a lower court's decision that had declared a bankruptcy proceeding moot because a declaration of bankruptcy had already been issued against the debtor in separate proceedings. The court refused to entertain the appeal on two grounds: firstly, the debtor failed to pay the required advance fee for the appeal procedure despite being granted an extension, leading to a procedural dismissal; and secondly, the underlying lower court decision imposed no burden on the debtor, as it merely terminated the prior proceeding without costs, meaning the debtor lacked the requisite legal interest to challenge the ruling even if the fee had been paid.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Debtor's Appeal Dismissed for Untimely Fee Payment and Lack of Legal Interest: The court refused to entertain the appeal on two grounds: firstly, the debtor failed to pay the required advance fee for the appeal procedure despite being granted an extension, leading to a procedural dismissal; and secondly, the underlying lower court decision imposed no burden on the debtor, as it merely terminated the prior proceeding without costs, meaning the debtor lacked the requisite legal interest to challenge the ruling even if the fee had been paid.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Kostenvorschuss Zinszahlung nachträglicher Rechtsvorschlag Wegfall des Rechtsschutzinteresses Leitverfahren Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning section as the basis for setting a final deadline for payment of the advance fee, which was not met, leading to non-admission.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied as the basis for imposing the court costs on the debtor (appellant) because the appeal was not admitted.

Art. 90 BGG

Cited to indicate that the decision constitutes a final decision regarding appealability to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS230049-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss vom 19. April 2023

in Sachen

A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. März 2023 (EK220812)

Erwägungen:

1.

1.1. Am 14. Dezember 2022 (Datum Poststempel) stellte der Gläubiger und Beschwerdegegner (fortan Gläubiger) beim Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach (fortan Vorinstanz) in der Betreibung-Nr. ... ein Konkursbegehren (act. 7/1). Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 wurden die Parteien zur Konkursverhandlung auf den 6. März 2023 vorgeladen. Dem Gläubiger wurde eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'800.00 angesetzt (act. 7/7). Für Letzteren setzte die Vorinstanz dem Gläubiger am 28. Februar 2023 eine letzte (Nach-) Frist an (act. 7/9). Mit Verfügung vom 7. März 2023 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos erledigt ab (act. 7/12 = act. 6 S. 2). Der Entscheid wurde der Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) am

9. März 2023 zugestellt (act. 7/13).

1.2. Mit Eingabe vom 14. März 2023 (Datum Poststempel: 15. März 2023) wandte sich die Schuldnerin an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie erklärte, gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 7. März 2023 Beschwerde einzulegen und um aufschiebende Wirkung zu bitten (act. 2). Mit Verfügung vom 17. März 2023 wurde auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten. Zudem wurde der Schuldnerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zu leisten (act. 8).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-13). Die Schuldnerin reichte am 23. März 2023 (Datum Poststempel) eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde ein (act. 10 und act. 11/1-4). Da die 10-tägige Beschwerdefrist bis am Montag 20. März 2023 (Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO) lief, erweist sich die Eingabe der Schuldnerin als verspätet und hat unbeachtlich zu bleiben. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss leistete die Schuldnerin innert der ihr angesetzten Frist nicht (act. 9/1), weshalb ihr mit Verfügung vom 4. April 2023 nach Art. 101 Abs. 3 ZPO eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt wurde (act. 12).

Auch innert dieser Nachfrist leistete die Schuldnerin den Kostenvorschuss nicht (act. 13). Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss (vgl. act. 12 S. 2) nicht einzutreten.

Nur der Vollständigkeit halber ist noch das Folgende festzuhalten: Auf ein von einer Partei ergriffenes Rechtsmittel kann nur dann eingetreten werden, wenn die Partei durch den angefochtenen Entscheid formell oder zumindest materiell beschwert ist. Mit Verfügung vom 7. März 2023 hat die Vorinstanz das Verfahren betreffend Konkurseröffnung abgeschrieben, weil auf Begehren eines anderen Gläubigers bereits mit Urteil des Konkursgerichts am Bezirksgericht Bülach vom

6. März 2023 über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet und das Konkursamt Bassersdorf mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt worden war. Die Vorinstanz erhob keine Kosten und stellte fest, dass der dem Gläubiger auferlegte Kostenvorschuss nicht mehr zu leisten sei (act. 6 S. 2). Die Konkurseröffnung über die Schuldnerin gemäss dem Urteil vom 6. März 2023 bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens Nr. PS230048-O. In Bezug auf das vorinstanzliche Urteil vom 7. März 2023 ist festzuhalten, dass darin keine Anordnung getroffen wurde, durch welche die Schuldnerin belastet wäre. Auf die Beschwerde der Schuldnerin wäre daher – auch im Falle, dass der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren geleistet worden wäre – mangels Beschwer nicht einzutreten gewesen.

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage der Doppel von act. 2 und 10, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), an das Konkursamt Bassersdorf, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bassersdorf- Nürensdorf, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

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