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PS230048 • OG ZH PS230048 KI-generiert

Debtor's Bankruptcy Appeal Dismissed for Untimely Security Deposit

Geschäftsnummer PS230048
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a debtor's appeal against a bankruptcy order because the appeal was procedurally defective, specifically failing to pay the required security deposit within the set deadline, and the supplementary submissions filed after the statutory ten-day appeal period expired could not be considered. The court reasoned that procedural requirements for appeals against bankruptcy, including the timely substantiation of grounds for annulment such as payment or creditor waiver, must strictly adhere to statutory deadlines, which are generally non-extendable, leading to non-admittance of the appeal even if the substantive claims regarding solvency, based on anticipated future asset realization, were theoretically reviewed and found insufficient.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 321 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Debtor's Bankruptcy Appeal Dismissed for Untimely Security Deposit: The court reasoned that procedural requirements for appeals against bankruptcy, including the timely substantiation of grounds for annulment such as payment or creditor waiver, must strictly adhere to statutory deadlines, which are generally non-extendable, leading to non-admittance of the appeal even if the substantive claims regarding solvency, based on anticipated future asset realization, were theoretically reviewed and found insufficient.

Schlagwörter

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Konkursforderung verspätete Vorbringen Nichtleistung der Mietzinskaution Zahlungsfrist nachträglicher Rechtsvorschlag gesetzliche Frist Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning section as the basis for setting the final deadline for payment of the cost deposit after the initial deadline was missed, leading to the non-admission of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for ordering the appellant to bear the court costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS230048-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss vom 19. April 2023

in Sachen

A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 6. März 2023 (EK220811)

Erwägungen:

1.

1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2020 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregister bezweckt sie die Erstellung, den Kauf, den Verkauf, die Vermittlung und die Verwaltung von Liegenschaften sowie die Tätigung von Treuhandgeschäften (act. 5).

1.2. Mit Urteil vom 6. März 2023 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (fortan Gläubiger) von total Fr. 72'951.05 (act. 7/7 = act. 6 S. 2).

2.

2.1. Mit Eingabe vom 14. März 2023 (Datum Poststempel: 15. März 2023) erhob die Schuldnerin rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 6. März 2023. Sie verlangte sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung und stellte den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2). Mit Verfügung vom

17. März 2023 wurde der Beschwerde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist noch ergänzen könne. Zudem wurde der Schuldnerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu leisten (act. 8).

2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-12). Die Schuldnerin reichte am 23. März 2023 (Datum Poststempel) eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde ein (act. 10 und act. 11/1-4). Der angefochtene Entscheid betreffend die Konkurseröffnung war der Schuldnerin am 8. März 2023 zugestellt worden (act. 7/12). Damit lief die 10-tägige Beschwerdefrist bis am Montag, 20. März 2023 (Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Schuldnerin wurde in der Verfügung vom

17. März 2023 darauf hingewiesen, dass es sich bei der zehntägigen Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, diese unabänderlich und nicht erstreck-

bar ist. Die Beschwerdeergänzung durch die Schuldnerin wurde von ihr am

23. März 2023 und damit nach dem 20. März 2023 zur Post gegeben; sie erweist sich als verspätet, weshalb die darin vorgebrachten Tatsachen sowie Belege im Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung mehr finden können.

2.3. Da die Schuldnerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht bezahlte (act. 8 und 9/1), wurde ihr nach Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Verfügung vom 4. April 2023 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt (act. 12). Auch innert dieser Nachfrist leistete die Schuldnerin den Kostenvorschuss nicht (act. 13). Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.

Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch im Falle der Leistung des Kostenvorschusses resp. dem Eintreten auf die Beschwerde, dieser aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen kein Erfolg hätte beschieden werden können:

3.

3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit dem Einlegen des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Jedoch muss die Begründung samt Belegen vollständig innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgen (Art. 321 ZPO). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO).

3.2. Die Schuldnerin stellte in ihrer Eingabe an die Kammer vom 14. März 2023 in Aussicht, ihrer Zahlungsverpflichtung nachkommen zu wollen. Sie macht geltend, über genügend Aktiva zu verfügen, lediglich ihre Liquidität sei aus verschiedenen Gründen zu gering. Es bestehe zu ihren Gunsten eine Grundschuldeintragung in der Bundesrepublik Deutschland. Diese könne in ausreichender Höhe be-

liehen werden. Ausserdem sei eine neue Beteiligung geplant, welche ausreichend Liquidität einbringen werde, um die Forderung (des Gläubigers) in voller Höhe zu begleichen. Gespräche hierzu würden in Kürze abgeschlossen sein (act. 2). Als Beleg zu ihrer Eingabe vom 14. März 2023 legte die Schuldnerin eine Quittung des Konkursamtes Bassersdorf vor, wonach sie mit Zahlung vom 14. März 2023 zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 700.00 sichergestellt hat (act. 4/2). Zudem reichte sie als weiteren Beleg eine Grundschuldbestellung ein (act. 4/1).

3.3. Trotz Hinweisen der Kammer in der Verfügung vom 17. März 2023, was es zur Aufhebung der Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren braucht, hat es die Schuldnerin versäumt, ihre Beschwerde innert laufender Rechtsmittelfrist zu ergänzen. Insbesondere versäumte es die Schuldnerin, innert Rechtsmittelfrist die Tilgung oder Hinterlegung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten oder den Gläubigerverzicht zu belegen. Die Voraussetzungen zur Aufhebung der Konkurseröffnung wären damit – auch im Falle, dass auf die Beschwerde eingetreten werden könnte – nicht erfüllt.

4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, dem Gläubiger nicht, weil er sich nicht äussern musste.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage der Doppel von act. 2 und 10, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), an das Konkursamt Bassersdorf, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bassersdorf- Nürensdorf, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

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