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PS230033 • OG ZH PS230033 KI-generiert

Withdrawal of Appeal and Cost Allocation in Attachment Objection Proceedings

Geschäftsnummer PS230033
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The appellants withdrew their appeal against the lower court's judgment concerning an objection to an attachment order, leading the appellate court to officially dismiss the proceedings. The court reasoned that the withdrawal rendered the first-instance cost ruling final and consequently ordered the appellants to equally share the appellate procedure costs, setting the fee at CHF 500, while denying any party compensation to the appellee due to negligible effort expended in the appeal phase.

Legislator-Regeste

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Art. 61 GebV, Art. 98 BGG, Art. 48 GebV SchKG, Art. 61 GebV SchKG; Withdrawal of Appeal and Cost Allocation in Attachment Objection Proceedings: The court reasoned that the withdrawal rendered the first-instance cost ruling final and consequently ordered the appellants to equally share the appellate procedure costs, setting the fee at CHF 500, while denying any party compensation to the appellee due to negligible effort expended in the appeal phase.

Schlagwörter

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Arrestverfahren Gebührenfestsetzung Kostenverlegung Parteientschädigung Umzugskosten Kostenvorschuss Einsprache gegen einen Arrestbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 48 GebV SchKG

Cited in the reasoning section related to the determination of the second instance fee, which is then reflected in order 2.

Art. 61 GebV SchKG

Cited in the reasoning section related to the determination of the second instance fee, which is then reflected in order 2.

Art. 98 BGG

Identifies the nature of the decision regarding provisional measures for appeal purposes to the Federal Tribunal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS230033-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi

Beschluss vom 14. März 2023

in Sachen

1. A._____, Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdeführer,

2. B._____ AG, Dritteinsprecherin und Beschwerdeführerin,

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen

C._____, Gesuchstellerin, Einspracheund Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Einsprache gegen einen Arrestbefehl

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 8. Februar 2023 (EQ220009)

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 10. März 2023 (Datum Poststempel) zogen der Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdeführer 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und die Dritteinsprecherin und Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) die Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. Februar 2023 (act. 14 = act. 16/8 = act. 18 [Aktenexemplar] = act. 20) zurück (act. 27). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens den Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Höhe der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des geringen Aufwandes auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG). Mangels nennenswerten Aufwänden ist der Gesuchstellerin, Einspracheund Beschwerdegegnerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.

Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– herangezogen;

der Überschuss wird den Beschwerdeführern zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 19, act. 22 und act. 27, sowie – unter Rücksen-

dung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'0000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Gautschi

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