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PS230032 • OG ZH PS230032 KI-generiert

Debt Enforcement Opposition Timeliness Appeal Dismissal

Geschäftsnummer PS230032
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged the lower court's decision, which upheld the collection office's rejection of the appellant's opposition filings as untimely in multiple debt enforcement proceedings. The appellant sought reinstatement of the deadline, claiming illness prevented timely action. The court determined that the appeal failed to adequately address the lower court's reasoning, which correctly noted that filing an opposition does not require personal appearance and could have been done simply or by telephone, meaning the appellant did not sufficiently demonstrate an excusable inability to meet the deadline. Consequently, the appellate court dismissed the appeal for failing to meet the minimum procedural requirements for justification.

Legislator-Regeste

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Art. 322 ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO; Debt Enforcement Opposition Timeliness Appeal Dismissal: The appellant sought reinstatement of the deadline, claiming illness prevented timely action. The court determined that the appeal failed to adequately address the lower court's reasoning, which correctly noted that filing an opposition does not require personal appearance and could have been done simply or by telephone, meaning the appellant did not sufficiently demonstrate an excusable inability to meet the deadline. Consequently, the appellate court dismissed the appeal for failing to meet the minimum procedural requirements for justification.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Widerspruchsverfahren Konkursverfahren Vollstreckungsentscheid Verfahrenskosten Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 SchKG

This article states that the procedure before cantonal supervisory authorities in debt collection and bankruptcy matters is free of charge, justifying why costs were not imposed.

Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO

These articles regarding free legal aid were cited in the reasoning for dismissing the request for free legal aid (which was consequently deemed moot in order 1).

Art. 320 ZPO

This article, concerning the grounds for appeal (incorrect application of law and obviously incorrect finding of facts), was implicitly used as the failure to meet these requirements led to the non-admission of the appeal (order 2).

Art. 93 BGG

This article is cited in the final section to determine the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court, though not directly in the dispositive orders 1-5.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS230032-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Beschluss vom 14. März 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

30. Januar 2023 (CB220020)

Erwägungen:

1. Das Betreibungsamt Winterthur-Stadt wies in den Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 mit Verfügungen vom 7. Dezember 2022 die vom Beschwerdeführer jeweils erhobenen Rechtsvorschläge als verspätet zurück (act. 2/1-3 und act. 6/1-3). In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfristen (act. 1/1-3, act. 3 und act. 5). Das Bezirksgericht wies das Gesuch des Beschwerdeführers mit Urteil vom 30. Januar 2023 ab (act. 7 = act. 10).

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

18. Februar 2023 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 11). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung des Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen. Gleichzeitig ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-8). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif.

2. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formu-

lierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. statt vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

3. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen mit der Begründung ab, dem Beschwerdeführer gelinge der Nachweis nicht, dass er unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben bzw. hierfür eine Vertretung zu bestellen. Ein Rechtsvorschlag könne mündlich oder schriftlich erklärt werden, wobei ersteres sogar auf telefonischem Wege möglich sei. Der Beschwerdeführer führe aus, dass er sich aufgrund von Kopfschmerzen mit Husten und alarmierenden Fieberschüben in Selbstisolation befunden habe. Er mache keine Ausführungen dazu, weshalb es ihm unmöglich gewesen sein soll, ab dem 22. November 2022 bis zum Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist beispielweise telefonisch mit dem Betreibungsamt Kontakt aufzunehmen oder eine Drittperson entsprechend zu instruieren (act. 10 S. 3).

4. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde dagegen vor, amtliche Geschäfte würden in Treu und Glauben dem persönlichen Erscheinen unterstehen, unter Vorweis eines gültigen Dokumentes. Wer gesundheitlich verhindert sei, wie in seinem Falle, habe via getätigtes Gesuch die Möglichkeit der Wiederherstellung

der Fristen. Somit bestehe kein Raum zur negativen Beurteilung seines Gesuches um Wiederherstellung der verpassten Fristen (act. 11).

Der Beschwerdeführer setzt sich demnach mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander. Seine Ausführungen sind pauschaler Art. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass das persönliche Erscheinen zur Erhebung des Rechtsvorschlages nicht erforderlich gewesen wäre, sondern eine einfache Erklärung genügt hätte. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Ein unverschuldetes Hindernis, um eine solche Erklärung abzugeben, kann nicht leichthin angenommen werden. Es lässt sich (auch sinngemäss) nicht erkennen, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz nach Ansicht des Beschwerdeführers falsch sein soll. Damit erfüllt die Beschwerde auch die für Laien geltenden reduzierten Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO als gegenstandslos, weshalb das Verfahren diesbezüglich abzuschreiben ist.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Winterthur sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

16. März 2023