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PS230031 • OG ZH PS230031 KI-generiert

Appeal Dismissed: Lack of Standing for Cost Advance Dispute

Geschäftsnummer PS230031
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision to set a cost advance for a creditor regarding a bankruptcy petition. The appellate court dismissed the appeal because the appealing party was not directly affected by the lower court's order, as it was directed at the opposing party, and therefore lacked a legitimate interest in challenging it.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 110 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 93 BGG, Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO; Appeal Dismissed: Lack of Standing for Cost Advance Dispute: The appellate court dismissed the appeal because the appealing party was not directly affected by the lower court's order, as it was directed at the opposing party, and therefore lacked a legitimate interest in challenging it.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Kostenvorschuss Konkursbegehren direkte Kosten nachträglicher Rechtsvorschlag Parteientschädigung Konkurseröffnung / Vorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO

Cited as the basis for the appellate court's jurisdiction to hear appeals against interim decisions on costs.

Art. 93 BGG

Cited to define the current decision as an interim decision, governing the possibility and conditions of appealing to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS230031-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio

Beschluss vom 6. März 2023

in Sachen

A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B1._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch B2._____ AG

betreffend Konkurseröffnung / Vorschuss

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 27. Januar 2023 (EK230027)

Erwägungen:

I.

1. Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend Vorinstanz) in der Betreibung Nr. … ein Konkursbegehren gegen die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) (act. 7/1). Mit Anzeige vom 27. Januar 2023 lud die Vorinstanz zur Konkursverhandlung auf den

8. März 2023 vor (act. 7/8). Gleichentags setzte sie der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Januar 2023 eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 7/9 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 6).

2. Gegen die Verfügung vom 27. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Februar 2023 (überbracht am 17. Februar 2023) hierorts rechtzeitig Beschwerde, mit dem Antrag, das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen (act. 2).

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-11). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich das Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2023 zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.

1. Mit Beschwerde sind insbesondere prozessleitende Verfügungen betreffend Kostenentscheide (selbständig) anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Grundsätzlich ist die Beschwerde somit das richtige Rechtsmittel, um sich gegen die angefochtene Verfügung zur Wehr zu setzen.

2. Auf eine Beschwerde ist jedoch nur dann einzutreten, wenn die Beschwerde führende Partei dazu berechtigt bzw. legitimiert ist. Beschwerdelegitimiert sind die

Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens, soweit sie durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert sind und damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung haben (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

3. Die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich gegen die Verfügung vom 27. Januar 2023 (act. 6), mittels welcher der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde. Damit wurde zum vornherein keine Anordnung getroffen, welche sich an die Beschwerdeführerin richtet. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung dieser Verfügung haben könnte. Aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde die Abweisung des Konkursbegehrens beantragt, ist ihre Eingabe vom 15. Februar 2023 samt Beilagen der Vorinstanz zur weiteren Behandlung weiterzuleiten, wobei Kopien davon bei den Akten verbleiben.

III.

Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt; der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2023 samt Beilagen wird an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung weitergeleitet.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Fabio

versandt am:

6. März 2023