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PS230019 • OG ZH PS230019 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to State Grounds

Geschäftsnummer PS230019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision that dismissed their complaint against an income garnishment related to debt enforcement proceedings. The appellate court determined that the appeal was inadmissible because the appellant failed to engage with the substance of the challenged decision, provide a proper legal request, or articulate the alleged flaws in the lower court's ruling, thus failing to meet the minimal pleading requirements for an appeal, even for a layperson. Consequently, the court dismissed the appeal and also denied the request for the appointment of a free legal counsel, deeming the appeal hopeless.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV; Appeal Dismissed for Failure to State Grounds: The appellate court determined that the appeal was inadmissible because the appellant failed to engage with the substance of the challenged decision, provide a proper legal request, or articulate the alleged flaws in the lower court's ruling, thus failing to meet the minimal pleading requirements for an appeal, even for a layperson. Consequently, the court dismissed the appeal and also denied the request for the appointment of a free legal counsel, deeming the appeal hopeless.

Schlagwörter

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Vollstreckungsentscheid konnexe Verfahren Beschwerdelegitimation Zuständigkeitsgründe ersuchter Staat Einrede der Verfassungswidrigkeit Pfändung Nr. ... / Betreibung Nr. ...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning while rejecting the request for legal aid, even though the request was ultimately denied based on Art. 117 ZPO and the lack of fulfillment of the conditions of Art. 69 al. 1 ZPO.

Art. 117 ZPO

Used as a basis to deny the request for free legal aid because the appeal was deemed obviously unfounded.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the rule stating that proceedings before the supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters are free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in relation to the non-assignment of party compensation, indicating that no costs are levied.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in relation to the non-assignment of party compensation, indicating that no costs are levied.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited to qualify the decision as appealable to the Federal Supreme Court as a decision of the cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision is a final decision appealable to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the final orders concerning the procedure for filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the final orders concerning the general requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the final orders concerning the procedure for filing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines (unentgeltlichen) Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

This is the first operative order, explicitly denying the request for a legal representative.

Art. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

This is the second operative order, dismissing the appeal due to non-admittance, which is the main ground for the decision.

Art. 3. Es werden keine Kosten erhoben.

This is the third operative order concerning the costs of the proceedings before the cantonal authority.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS230019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 27. Februar 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Pfändung Nr. … / Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 10)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Januar 2023 (CB220121)

Erwägungen:

1.1. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 26. September 2022 an die Vorinstanz, welche als Beschwerde gegen eine Einkommenspfändung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 10 entgegengenommen wurde (act. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 30. September 2022 beschränkte die Vorinstanz das Verfahren einstweilen auf die Frage der Nichtigkeit der fraglichen Einkommenspfändung (act. 5); zudem wurde – unter anderem – die Beschwerde dem Betreibungsamt zur Vernehmlassung zugestellt. Am 18. Oktober 2022 (Datum Poststempel) liess sich das Betreibungsamt vernehmen, woraufhin dem Beschwerdeführer dazu mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 das rechtliche Gehör gewährt wurde (act. 7 und act. 9). Mit Eingabe vom 4. November 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung (act. 11). Mit Zirkulationsbeschluss vom

13. Januar 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde schliesslich ab, soweit sie darauf eintrat; zudem wies sie das Gesuch um Bestellung eines (unentgeltlichen) Rechtsbeistandes ab (act. 13 = act. 16; zur restlichen Prozessgeschichte s. ebendiesen Entscheid S. 2 f.).

1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

31. Januar 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde (act. 17; zur Rechtzeitigkeit act. 14/2).

1.3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 14).

2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom

21. Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom 8. Juni 2020 E. 3.b.).

3.1. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander und stellt auch keine Rechtsbegehren. Vielmehr macht er – soweit verständlich – erneut Ausführungen zum Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungen und erklärt, er schulde nichts und man versuche, ihn seit 2012 immer wieder zu provozieren. Durch Entscheide des Obergerichts habe man über CHF 20'000.– aus seinem Konto genommen, und heute sei klar, der Vertrag sei gefälscht und annulliert (act. 17). Abgesehen von der Überschrift nimmt der Beschwerdeführer keinen Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid. Er zeigt nicht auf, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in keiner Weise. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten.

4.1. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

4.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er sei seit 2023 rechtsschutzversichert. Er wolle gerne mit einem Anwalt kämpfen, hoffe aber nur, das Obergericht verkaufe seine Rechte und sein Leben nicht wie die B._____ Rechtsschutzversicherung (act. 17). Unklar ist, ob der Beschwerdeführer damit – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. act. 1) – auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein sinngemässes Gesuch um Bestellung einer (unentgeltlichen) anwaltlichen Vertretung stellt. Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO sind vorliegend allerdings nicht erfüllt (wobei zur Begründung vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, act. 16 E. 3). Da sich die Beschwerde zudem von vornherein als aussichtslos im Sinne des Art. 117 ZPO erweist, kann auch die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden. Das Gesuch um Bestellung eines (unentgeltlichen) Rechtsbeistandes ist deshalb ohne Weiteres abzuweisen.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines (unentgeltlichen)

Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i. V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Rumpel

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