Trustee's Appeal Challenging Recorded Settlement Agreement Dismissed for Lack of Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a bankruptcy proceeding, a party, acting as a trustee, appealed a supervisory court's decision which had recorded an agreement reached during a hearing and dismissed the underlying appeal against the bankruptcy office's ruling due to withdrawal by another party. The appellate court determined it lacked jurisdiction because the appeal challenged the substance and content of the recorded agreement—seeking modification or addition to its terms—rather than the procedural recording or dismissal itself, asserting that modifications to such an agreement are matters for negotiation between the parties or recourse through civil litigation or enforcement proceedings, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Trustee's Appeal Challenging Recorded Settlement Agreement Dismissed for Lack of Jurisdiction: The appellate court determined it lacked jurisdiction because the appeal challenged the substance and content of the recorded agreement—seeking modification or addition to its terms—rather than the procedural recording or dismissal itself, asserting that modifications to such an agreement are matters for negotiation between the parties or recourse through civil litigation or enforcement proceedings, leading to the dismissal of the appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for the procedural rules concerning the costs in supervisory review proceedings, although the core reason for non-admission is substantive.
Cited in connection with the determination that no party compensation will be awarded in this procedure.
Cited in connection with the determination that no party compensation will be awarded in this procedure.
Cited to classify the decision as one from a cantonal supervisory authority in debt collection and bankruptcy matters, relevant for appealability to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 13. Februar 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Unzuständigkeit / Beschwerde gegen die Verfügung des Konkursamtes Thalwil vom 1. Juli 2022 (Beschwerde über das Konkursamt Thalwil)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen vom
17. Januar 2023 (CB220011)
Erwägungen:
1.1. Im Konkursverfahren über den Nachlass von B._____ erhob C._____ mit Eingabe vom 7. Juli 2022 (Datum der elektronischen Abgabe) Beschwerde gegen die Verfügung des Konkursamtes Thalwil vom 1. Juli 2022 bei der Vorinstanz (act. 1). Am 13. Januar 2023 fand eine Instruktionsverhandlung statt, an der zwischen C._____, D._____, E._____, F._____ sowie A._____, Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren, eine Vereinbarung geschlossen wurde (act. 34; VI Prot. S. 2). Der Beschwerdeführer fungierte dabei als Treuhänder, der von E._____ und F._____ im Nachlass der Erblasserin beauftragt worden war (vgl. act. 5-A/5 und act. 42 Ziffer 1.3). Mit Beschluss vom 13. Januar 2023 wurde die gleichdatierte Vereinbarung vorgemerkt und das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren gestützt auf die Rückzugserklärung von C._____ als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (act. 41).
1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
26. Januar 2023 (Datum Poststempel 27. Januar 2023) Beschwerde (act. 42). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 39). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Entscheid relevant sind.
2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine
Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom
21. Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom 8. Juni 2020 E. 3.b.).
3. Der Beschwerdeführer ficht weder die Vormerknahme der anlässlich der Verhandlung vom 13. Januar 2023 abgeschlossenen Vereinbarung (Dispositiv- Ziffer 1) noch die Abschreibung des vorinstanzlichen Verfahrens aufgrund des Rückzugs von C._____ (Dispositiv-Ziffer 2) an. Vielmehr richtet sich seine Beschwerde gegen die abgeschlossene Vereinbarung selbst und deren Inhalt; er möchte einzelne Punkte der Vereinbarung vom 13. Januar 2023 ergänzen resp. abändern (act. 42). Dafür ist die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs allerdings nicht zuständig. Die Vereinbarung kann grundsätzlich unter ihren Parteien einvernehmlich abgeändert werden und bei Uneinigkeit steht der zivile Klageweg offen. Ansonsten müsste der Beschwerdeführer seine Einwendungen in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren geltend machen. Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, weil der Vergleich mit Ausnahme von Ziffer 6, die den Beschwerdeführer nicht betrifft, den
Gegenstand des aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens nach SchKG nicht beschlägt und daher keinen gerichtlichen Vergleich i.S. von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO darstellt. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit kann die Frage offen bleiben, ob und inwieweit der Beschwerdeführer, der im vorinstanzlichen Verfahren keine Parteistellung hatte, überhaupt zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt gewesen wäre.
4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht
zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Konkursamt Thalwil, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am:
14. Februar 2023