Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS230015 • OG ZH PS230015 KI-generiert

Appeal Regarding Jurisdiction for Asset Attachment Against Foreign-Domiciled Debtor Bank Branch

Geschäftsnummer PS230015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A litigant appealed a lower court's refusal to issue an asset attachment order, arguing the lower court wrongly declined jurisdiction because the debtor was domiciled abroad, leading the lower court to require a strong connection between the assets and the local branch of the third-party debtor bank. The appellate court overturned the lower court's decision, reasoning that because the asset statement provided by the creditor prominently displayed the local branch's address and omitted any mention of the foreign head office, there was a sufficiently close and predominant connection to the local branch to establish jurisdiction for the attachment of the accounts held there. Consequently, the appellate court reversed the non-suit ruling and remanded the case for a reassessment of the attachment request.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 319 lit. a ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO; Appeal Regarding Jurisdiction for Asset Attachment Against Foreign-Domiciled Debtor Bank Branch: The appellate court overturned the lower court's decision, reasoning that because the asset statement provided by the creditor prominently displayed the local branch's address and omitted any mention of the foreign head office, there was a sufficiently close and predominant connection to the local branch to establish jurisdiction for the attachment of the accounts held there. Consequently, the appellate court reversed the non-suit ruling and remanded the case for a reassessment of the attachment request.

Schlagwörter

KI-generiert
Kontosperre Verfassungsgerichtsbarkeit Bankenrecht Fremdes Recht Vermögen Rechtsvorschlag Arrest

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 321 Abs. 1 ZPO

This provision outlines the formal requirements for a statement of appeal, which the court found were met by the appellant (implicit in the decision to proceed with the appeal).

Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO

This provision relates to procedural prerequisites, including competence, which was the main issue leading to the initial dismissal by the lower court, and is implicitly addressed by finding the lower court competent in the context of the overall decision.

Art. 16 Abs. 1 SchKG

Cited as the legal basis for the Regulation on Fees in Debt Enforcement Proceedings (GebV SchKG), which determined the amount of the court fee.

Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the second-instance decision fee (Entscheidgebühr) based on the value in dispute.

Art. 98 BGG

Cited in the final orders to specify the nature of the decision (precautionary measure) regarding potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited as the applicable law (Appeal in civil matters) governing a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited as the applicable law (Subsidiary constitutional appeal) governing a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with other BGG articles to specify the formal requirements for a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 251 lit. a ZPO

Used to characterize the proceedings as summary proceedings, which influences fee assessment and appeal deadlines (mentioned in Erwägung III.1.1 and I.2).

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited to justify dispensing with the collection of a response/statement from the lower court or the opposing party.

Art. 324 ZPO

Cited to justify dispensing with the collection of a response/statement from the lower court or the opposing party.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision is the standard basis for ordering costs in Federal Supreme Court proceedings, but it is NOT cited in the dispositive section (Orders 1-6). It is generally assumed that Cantonal Courts apply their own procedural rules for costs when ruling on cantonal appeals, and the actual cost provisions cited are Art. 48 GebV SchKG (for fees) and the general handling of the deposit (Order 3). No Cantonal cost provision (like Art. 91 ff. OGR) is explicitly cited in Orders 1-6.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS230015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner

Urteil vom 27. Februar 2023

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ Inc., Beschwerdegegnerin

betreffend Arrest

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Januar 2023 (EQ230012)

Erwägungen:

I.

1.

Am 18. Januar 2023 (Datum Poststempel) stellte die Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) folgendes Arrestbegehren (act. 1 S. 2):

"1. Es seien die Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin bei der C._____ AG, D._____-strasse …, … Zürich, insbesondere diejenigen auf den unten aufgeführten Konten, im Umfang von USD 206'653.45 (entsprechend CHF 190'766.00) zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 8. Januar 2023 plus USD 2'792.25 (entsprechend CHF 2'577.58) mit Arrest zu belegen:

a) Sämtliche Bankkonten und Vermögenswerte, die bei der genannten Bank unter der Stammnummer … geführt werden, insbesondere die Konten mit den Nummern (IBAN)

… [IBAN Nummern],

sowie das unter der genannten Stammnummer geführte Wertschriftendepot;

b) Sämtliche weiteren Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin bei der genannten Bank.

2. Das Betreibungsamt Zürich sei anzuweisen, diesen Arrest sofort zu vollziehen;

3. Der Arrestentscheid sei unverzüglich der C._____ AG, Zürich, mitzuteilen;

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 19. Januar 2023 auf dieses Arrestgesuch nicht ein (act. 3).

2.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, wobei sie folgende Rechtsmittelanträge stellte (act. 7 S. 2):

"1. Es sei die Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. Januar 2023 (Geschäfts-Nr. EQ230012-L/U)

aufzuheben.

2. Das Arrestgesuch sei wie folgt zu bewilligen:

3. Es seien die Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin bei der C._____ AG, D._____-strasse …, … Zürich, insbesondere diejenigen auf den unten aufgeführten Konten, im Umfang von USD 206'653.45 (entsprechend CHF 190'766.00) zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 8. Januar 2023 plus USD 2'792.25 (entsprechend CHF 2'577.58) mit Arrest zu belegen:

a) Sämtliche Bankkonten und Vermögenswerte, die bei der genannten Bank unter der Stammnummer … geführt werden, insbesondere die Konten mit den Nummern (IBAN)

… [IBAN Nummern],

sowie das unter der genannten Stammnummer geführte Wertschriftendepot;

b) Sämtliche weiteren Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin bei der genannten Bank.

4. Das Betreibungsamt Zürich sei anzuweisen, diesen Arrest sofort zu vollziehen;

5. Der Arrestentscheid sei unverzüglich der C._____ AG, Zürich, mitzuteilen;

6. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Bewilligung des Arrests.

7. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin, soweit es den Arrest betrifft, und zu Lasten der Staatskasse, soweit es das Beschwerdeverfahren betrifft.

8. Eventualiter sei die vorinstanzliche Entscheidgebühr auf CHF 500.00 zu kürzen."

Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 setzte die Kammer der Beschwerdeführerin eine Frist an, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.– zu leisten (act. 11). Dieser Vorschuss traf mit Valutadatum vom

2. Februar 2023 bei der Obergerichtskasse ein (act. 13). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer vorinstanzlichen Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO).

II.

1.

1.1. Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Arrestentscheid. Arrestentscheide können unabhängig von ihrem Streitwert nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 271–281 SchKG in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 6 und Art. 319 lit. a ZPO).

1.2. Arrestentscheide ergehen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Wird ein derartiger Entscheid angefochten, beträgt die Beschwerdefrist

10 Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz stellte den angefochtenen Entscheid der Beschwerdeführerin am

23. Januar 2023 zu (act. 4). Diese übergab ihr Rechtsmittel am 26. Januar 2023 und damit rechtzeitig innerhalb der 10-Tagesfrist der Schweizerischen Post (Art. 143 Abs. 1 ZPO; act. 7 S. 1).

1.3. Die Beschwerde ist begründet und mit Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die Beschwerde soll sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwieweit der angefochtene Entscheid unrichtig sei (CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 321 ZPO N 13 f.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Beschwerde enthält ein Rechtsbegehren und wurde ausreichend begründet (act. 7). Damit entspricht sie den formellen Voraussetzungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerdeführerin ist durch den arrestverweigernden Entscheid der Vorinstanz beschwert. Sie hat zudem den bereits erwähnten obergerichtlichen Kostenvorschuss von

CHF 1'500.– fristgerecht bezahlt (act. 11–13). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen von Art. 59 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

1.4. Mit einer Beschwerde kann einerseits die unrichtige Rechtsanwendung und andererseits die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.

2.1. Die Vorinstanz verneinte ihre örtliche Zuständigkeit und trat auf die Beschwerde nicht ein, wobei sie zur Begründung Folgendes ausführte: Wenn ein Arrestgläubiger eine dem Arrestschuldner zustehende Forderung mit Arrest belegen lassen wolle, hänge die örtliche Zuständigkeit des Arrestgerichts zunächst vom Wohnsitz des Arrestschuldners ab. Bei einem ausländischen Wohnsitz des Arrestschuldners gelte seine Forderung als am Schweizer Wohnsitz oder Sitz seines Drittschuldners gelegen. Falls der Drittschuldner neben seinem Schweizer Sitz hierzulande auch noch eine Zweigniederlassung habe, könne der Arrestgläubiger am Ort des Sitzes immer Arrest auf die Forderung legen lassen. Am Ort der Zweigniederlassung hingegen könne er die Forderung bloss dann verarrestieren lassen, wenn sie einen engen und überwiegenden Bezug zu dieser Zweigniederlassung aufweise. Diese Voraussetzung sei substantiiert zu behaupten und glaubhaft zu machen. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin bloss ein Portfolio Statement eingereicht, aus dem sich zwar eine Beziehung zur Bank C._____ ergebe. Indessen bleibe unklar, inwiefern eine enge und überwiegende Beziehung zu deren Zweigniederlassung in Zürich bestehe. Der blosse Umstand, dass auf dem Portfolio Statement die Adresse der Zürcher Zweigniederlassung vermerkt sei, begründe für sich alleine noch keinen engen und überwiegenden Zusammenhang der zu verarrestierenden Forderungen mit der Zweigniederlassung. Die Beschwerdeführerin habe diese Beziehung weder substantiiert noch glaubhaft gemacht. Entsprechend sei das Bezirksgericht Zürich für die Behandlung ihres Arrestgesuchs nicht zuständig (act. 8 E. 2).

2.2. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, nach der obergerichtlichen Rechtsprechung seien an die Glaubhaftmachung des Arrestgegenstandes weniger strenge Anforderungen als an die Glaubhaftmachung der Arrestforderung und des Arrestgrundes zu stellen. Dem Gläubiger sei es nämlich in der Regel nicht möglich, die Vermögenswerte des Schuldners genau zu spezifizieren. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Arrestgesuch ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin eines Bankdepots bei der C. ._____ AG, Zweigniederlassung Zürich, sei. Damit sei die Beschwerdeführerin ihrer Substantiierungspflicht ohne weiteres nachgekommen. Sie wisse denn auch nicht, wie sie die enge und überwiegende Beziehung zur Zweigniederlassung noch weiter hätte substantiieren können. Ein Arrestgesuch müsse aufzeigen, wo sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit welche Vermögenswerte befänden. Demgegenüber sei es nicht Aufgabe des Arrestgesuchs, die Möglichkeit einer Beziehung zum Hauptsitz auszuschliessen, wenn sich dafür in den Beweismitteln keine Hinweise fänden. Das als Beweismittel eingereichte Portfolio Statement nenne bloss die Adresse der Zürcher Zweigniederlassung. Demgegenüber erwähne sie den Hauptsitz in E._____ überhaupt nicht. Entsprechend müsse vorliegend davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Konten in der Zweigniederlassung Zürich geführt würden. Wenn nun aber die Vermögenswerte in Zürich gebucht seien, dann stünden sie in einem engen und überwiegenden Zusammenhang zur entsprechenden Zweigniederlassung. Abgesehen davon verlange das Arrestgesuchsformular der zürcherischen Gerichte bloss, dass die Arrestgegenstände unter genauer Angabe ihres Lageorts aufzuführen seien. Von einer weiteren Substantiierung sei dort keine Rede. Das Gericht dürfe keine übertrieben strengen Anforderungen an das Glaubhaftmachen stellen. Vielmehr müsse ein Arrest auch am Ort der Zweigniederlassung möglich sein (act. 7 S. 4–11).

3.

3.1. Das Gericht behandelt eine Klage oder ein Gesuch nur dann materiell, wenn alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Fehlen eine oder mehrere Prozessvoraussetzungen, ergeht ein Nichteintretensentscheid (BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 236 N 15). Zu diesen Prozessvoraussetzungen zählt un-

ter anderem auch die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Das Begehren muss an einem zulässigen Gerichtsstand eingereicht werden. Vorliegend soll ein Arrest im Sinne von Art. 271 ff. SchKG auf eine der Beschwerdegegnerin zustehende Forderung gelegt werden. Für SchKG- Klagen bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit bloss dann nach der ZPO, wenn das SchKG keinen Gerichtsstand vorsieht (Art. 46 ZPO). Art. 272 Abs. 1 SchKG begründet zwei alternative Arrestgerichtsstände. Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, an dem sich die Vermögenswerte befinden, bewilligt (SK SchKG-Kren Kostkiewicz, Art. 272 N 3). Diese Gerichtsstände sind zwingend (CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 46 ZPO N 5). Folglich sind hier weder Gerichtsstandsvereinbarungen noch Einlassungen möglich.

3.2. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Verarrestierung sämtlicher Bankkonten und Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin bei der Bank C._____ AG, D._____-strasse …, … Zürich, im Umfang von CHF 190'766.– zuzüglich 5 % Zins sowie weiterer CHF 2'577.58 (act. 7 S. 2). Zum Vermögen einer Arrestschuldnerin zählen auch seine Forderungen gegenüber anderen Personen, den sogenannten Drittschuldnern. Falls die Arrestschuldnerin in der Schweiz wohnt oder ihren Sitz hat, gelten Forderungen, die nicht in einem Wertpapier oder einer Bucheffekte verkörpert sind, als an ihrem Wohnsitz oder Sitz belegen. Entsprechend sind sie dort zu verarrestieren (BGE 140 III 512 E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin ist auf den F._____ [Staat in Ozeanien] domiziliert. Liegt der Sitz oder Wohnsitz der Arrestschuldnerin im Ausland, gilt aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich der Schweizer Wohnsitz oder Sitz ihrer Drittschuldnerin als Belegenheitsort der Forderung (BGer, 5A_47/2022 vom 5. August 2022, E. 4.3; BGE 140 III 512 E. 3.2; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, Art. 272 N 5; BSK SchKG II-Stoffel, Art. 272 N 48).

3.3. Aktien und Wertpapiere von börsenkotierten Unternehmen werden nicht physisch im Banksafes, sondern in zentralen Sammeldepots verwahrt. Hier bildet der Herausgabeanspruch des Arrestschuldners gegenüber der depotführenden Bank den Arrestgegenstand. Wie jede Forderung des Schuldners gegen seinen Drittschuldner ist diese Forderung am Sitz der depotführenden Bank belegen, wenn der Arrestschuldner nicht in der Schweiz wohnt (BSK SchKG II-Stoffel,

Art. 272 N 49). Sind Bucheffekten Gegenstand eines Arrestes, so ist diese Massnahme ausschliesslich bei der Verwahrungsstelle zu vollziehen, die das entsprechende Effektenkonto führt, dem die Bucheffekten gutgeschrieben sind (Art. 14 Abs. 1 BEG). Dabei gilt die depotführende Bank als die Verfahrensstelle im Sinne von Art. 14 Abs. 1 BEG (OGer, PS130022 vom 14. März 2013, in; BlSchK 2014,

S. 28 ff., Regeste). Demgegenüber ist ein Arrest, der bei einer Drittverwahrungsstelle vollzogen wird, von Gesetzes wegen nichtig (Art. 14 Abs. 2 BEG).

3.4. Die C._____ AG hat ihren Sitz in E._____. Zu ihr gehören Zweigniederlassungen in Zürich und in G._____, die ebenfalls im Handelsregister eingetragen sind. Die Beschwerdeführerin bezeichnete in ihrem Arrestgesuch die Zürcher Zweigniederlassung der C._____ AG als kontoführende Bank und leitet daraus die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz ab. Stammt die Forderung einer Arrestschuldnerin mit ausländischem Wohnsitz aus dem Geschäftsverkehr mit einer Zweigniederlassung der Drittschuldnerin, kann der Arrest entweder an diesem schweizerischen Zweigniederlassungssitz der Drittschuldnerin oder an ihrem schweizerischen Hauptsitz angeordnet werden (OGer ZH, NN040093 vom 16. Juli 2004, E. 9). Damit eine Arrestlegung am Ort der Zweigniederlassung erfolgen kann, muss die zu verarrestierende Forderung eng und überwiegend mit dieser Zweigniederlassung zusammenhängen. Die Arrestlegung beschränkt sich hier auf Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit der betroffenen Zweigniederlassung der Drittschuldnerin. Umgekehrt können am Hauptsitz der Drittschuldnerin ohne Weiteres sämtliche (nicht verkörperten) Forderungen – inklusive obligatorischer Herausgabeansprüche – verarrestiert werden, auch wenn diese aus dem Geschäftsverkehr mit einer Zweigniederlassung stammen (OGer ZH, PS210073 vom

17. Mai 2021, E. 4.2; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, Art. 272 N 6–8).

3.5. Die Beschwerdeführerin hat im erstinstanzlichen Verfahren die Zuständigkeit der Zürcher Filiale der Bank C._____ Ltd. behauptet (act. 1 S. 8). Als Beweismittel reichte sie ein Portfolio Statement dieser Bank zu den Akten. Auf der ersten Seite dieses Dokumentes steht prominent in der linken unteren Ecke die Adresse und Telefonnummer der Zürcher Filiale dieses Finanzinstitutes. Demgegenüber erwähnt das sechsseitige Dokument nirgends den E._____ Hauptsitz

(act. 2/3). Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass der Zürcher und nicht etwa der E._____ Standort die kontound depotführende Rechtseinheit ist. Damit besteht im vorliegenden Fall der nötige enge Bezug der zu verarrestierenden Vermögenswerte mit der Zürcher Zweigniederlassung.

3.6. Zusammenfassend ist die Vorinstanz damit zu Unrecht mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf das Arrestbegehren eingetreten. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

3.7. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe einen Anspruch darauf, fremdsprachige Urkunden ohne Übersetzung einreichen zu können, ist Folgendes zu bemerken: Zivilverfahren werden in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt (Art. 129 ZPO). Im Kanton Zürich ist die Amtssprache Deutsch (Art. 48 KV). Es steht im Ermessen des jeweiligen Gerichts, ob es ausnahmsweise auch fremdsprachige Beweismittel unübersetzt entgegennehmen möchte. Dabei gelten die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, wie namentlich das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 52 ZPO).

III.

1.

1.1. Entscheide eines Arrestgerichts ergehen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SchKG erliess der Bundesrat die GebV SchKG. In einer betreibungsrechtlichen Summarsache (Art. 251 lit. a ZPO) bestimmt sich die Gebühr für einen Gerichtsentscheid grundsätzlich anhand des Streitwertes (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Die Beschwerdeführerin möchte Vermögenswerte der Beschwerdeführerin im Wert von ca. CHF 200'000.– mit Arrest belegen lassen (act. 1 S. 2). Bei einem Streitwert von über CHF 100'000.– bis CHF 1'000'000.– beträgt die Entscheidgebühr CHF 70.– bis CHF 2'000.– (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Entsprechend ist die Entscheidgebühr auf CHF 750.– fest-

zusetzen. Da das Verfahren einseitig geführt wurde, ist die Entscheidgebühr ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.

1.2. Eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin fällt von vornherein ausser Betracht. Zulasten des Staates ist eine Parteientschädigung nach der Praxis der Kammer in Einparteienverfahren und in einseitig geführten Zweiparteienverfahren nur dann zuzusprechen, wenn der erstinstanzliche Entscheid qualifiziert unrichtig ist. Das blosse Aufheben oder Abändern eines Entscheides im Rechtsmittelverfahren löst für sich genommen keine Entschädigungspflicht des Staates aus (OGer ZH, 200055 vom 6. April 2020, E. 4.2; OGer PS180130 vom 3. Oktober 2018, E. VI.2; OGer ZH, PQ140037 vom 28. Juli 2014, E. 3). Von einem qualifiziert fehlerhaften Entscheid der Vorinstanz kann vorliegend nicht gesprochen werden. Folglich ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 19. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und auf die Staatskasse genommen.

Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.– wird dieser zurückerstattet, unter Vorbehalt eines Verrechnungsanspruches.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen sofort an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Der Streitwert beträgt ca. CHF 200'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Tanner

versandt am: