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PS230014 • OG ZH PS230014 KI-generiert

Asset Freeze Denial and Procedural Remand

Geschäftsnummer PS230014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party sought an asset freeze, which the lower court denied in January 2023, prompting the moving party to submit subsequent, improved requests to the lower court. When the lower court forwarded these subsequent submissions to the appellate court, the appellate court clarified that the party's intent was to pursue a new request with the lower court, not to file an appeal against the initial denial; consequently, the appellate court dismissed the appeal proceedings, returned the submissions to the lower court for consideration as a new asset freeze request, and waived any court fees or awarded no party compensation due to the procedural confusion initiated by the lower court forwarding documents without clarification.

Legislator-Regeste

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Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 98 BGG; Asset Freeze Denial and Procedural Remand: When the lower court forwarded these subsequent submissions to the appellate court, the appellate court clarified that the party's intent was to pursue a new request with the lower court, not to file an appeal against the initial denial; consequently, the appellate court dismissed the appeal proceedings, returned the submissions to the lower court for consideration as a new asset freeze request, and waived any court fees or awarded no party compensation due to the procedural confusion initiated by the lower court forwarding documents without clarification.

Schlagwörter

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Einfrieren von Vermögenswerten In den Akten enthaltene Schriftstücke prozessuale Einreden Sistierung des Verfahrens Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rückkehrwille Arrest

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO

Cited as the basis for not imposing costs for the appeal proceedings because the lower court forwarded the submissions without inquiry.

Art. 98 BGG

Identifies the decision as one concerning provisional measures for the purpose of appealability to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS230014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A.

Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth

Beschluss vom 7. März 2023

in Sachen

A._____ Inc., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. X._____ gegen

Vereinigte Arabische Emirate, Gesuchsund Beschwerdegegnerin

vertreten durch General Head Quarters of the UAE Armes Forces betreffend Arrest

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Januar 2023 (EQ230004)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 11. Januar 2023 wies die Vorinstanz das Arrestbegehren der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2023 ab und auferlegte ihr die Entscheidgebühr von Fr. 1'600.– (act. 7). In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin mit einem nachgebesserten Begehren vom 23. Januar 2023 erneut an die Vorinstanz. Sie ersuchte um Annullierung des Urteils vom 11. Januar 2023 und Ausfertigung eines angepassten Urteils aufgrund ihrer neuen Vorbringen samt Beilagen. Im Übrigen hielt sie an ihren Anträgen im Begehren vom 9. Januar 2023 fest (act. 8).

Die Vorinstanz übermittelte die Eingabe per Kurier an die Kammer. Am

26. Januar 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin mit einer ergänzenden Begründung wiederum an die Vorinstanz, welche auch diese Eingabe der Kammer zukommen liess (act. 10). Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 informierte die Kammer die Beschwerdeführerin über die Weiterleitung der beiden Eingaben, worauf ein Beschwerdeverfahren angelegt worden sei. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, mitzuteilen, ob sie damit Beschwerde gegen das Urteil vom

11. Januar 2023 erheben oder bei der Vorinstanz ein neues Begehren um Arrestlegung stellen wolle. Ohne Gegenbericht innert fünf Tagen bliebe es beim Beschwerdeverfahren (act. 11). Die Vorinstanz schickte zwei weitere Eingaben der Beschwerdeführerin vom 6. und 13. Februar 2023, mit welchen diese um Gutheissung ihres verbesserten Arrestbegehrens ersucht, an die Kammer weiter (act. 12 und 13).

2. Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, ihre Eingabe vom 9. Januar 2023 (gemeint ihr nachgebessertes Begehren vom

23. Januar 2023, auf welches im Schreiben der Kammer vom 6. Februar 2023 Bezug genommen worden war) sei als neues Begehren an die Vorinstanz zu interpretieren. Die Beschwerdeführerin wollte demnach kein Rechtsmittelverfahren anstrengen, sondern bei der Vorinstanz ein (nachgebessertes) Arrestbegehren stellen. Somit ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben.

Die an die Kammer weitergeleiteten Eingaben der Beschwerdeführerin (act. 8, 10 und 12-13) sind als neues Begehren um Arrestlegung an die Vorinstanz zu retournieren.

3. Da die Vorinstanz die an sie adressierten Eingaben ohne Nachfrage bei der Beschwerdeführerin an die Kammer übermittelte, sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Entsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 23. und 26. Januar 2023 sowie vom 6. und 13. Februar 2023 (act. 8, 10 und 12-13) werden an die Vorinstanz retourniert.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie unter Beilage von act. 8, 10 und 12-13 und unter Rücksendung der Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 358'913.69.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am: