Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS230002 • OG ZH PS230002 KI-generiert

Appeal Against Debt Enforcement Accounting Rejected Due to Legally Binding Execution Orders

Geschäftsnummer PS230002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned the rejection by the lower supervisory authority of a challenge to the enforcement office's accountings for two debt collection proceedings, where the appellant claimed overpayment and invalid procedure. The court reasoned that the appeal against the first accounting was inadmissible because the underlying debt claim had been definitively granted a writ of execution, which had become legally binding after prior appeals were dismissed, and no formal deficiencies in the accounting were presented. Regarding the second accounting, the court found that the objection to an amount lacking a writ of execution was unfounded as the creditor, acting as a health insurer, had itself revoked the objection to payment and granted definitive execution, which had also become legally binding. Furthermore, the court dismissed ancillary procedural complaints, including those regarding the calculation of the minimum subsistence level and a prior telephone inquiry by the lower court, deeming the latter both permissible under the principle of official inquiry and necessary for clarifying the facts. Consequently, the appeal was rejected to the extent it was admissible.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 86 SchKG; Appeal Against Debt Enforcement Accounting Rejected Due to Legally Binding Execution Orders: The court reasoned that the appeal against the first accounting was inadmissible because the underlying debt claim had been definitively granted a writ of execution, which had become legally binding after prior appeals were dismissed, and no formal deficiencies in the accounting were presented. Regarding the second accounting, the court found that the objection to an amount lacking a writ of execution was unfounded as the creditor, acting as a health insurer, had itself revoked the objection to payment and granted definitive execution, which had also become legally binding. Furthermore, the court dismissed ancillary procedural complaints, including those regarding the calculation of the minimum subsistence level and a prior telephone inquiry by the lower court, deeming the latter both permissible under the principle of official inquiry and necessary for clarifying the facts. Consequently, the appeal was rejected to the extent it was admissible.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Zulassung der Zwangsvollstreckung Zahlungsauftrag Aufsichtsbeschwerde Prozessleitung Gläubigerbenachteiligung Abrechnungen vom 7. April 2022 in der Betreibung Nr. ... und Betreibung Nr. ...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the procedure before the supervisory authority, although the main order relies on the inadmissibility finding for the appeal itself.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section concerning the principle that the appeal proceedings before the cantonal supervisory authority are generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section stating that party compensation cannot be awarded in these proceedings.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

Cited in the reasoning section to establish the official investigation principle applicable to the supervisory authority.

Art. 132 ZPO

The court explicitly warns the appellant regarding unseemly submissions, indicating this article's potential future relevance based on the conduct described.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Identifies the decision as one from the cantonal supervisory authority in debt collection and bankruptcy matters, relevant for appeal to the Federal Tribunal.

Art. 90 BGG

Identifies the decision as a final decision, relevant for appeal to the Federal Tribunal.

Art. 72 ff. BGG

Cited to indicate the general rules governing an appeal in civil matters to the Federal Tribunal.

Art. 113 ff. BGG

Cited to indicate the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Tribunal.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with appeal articles to specify the formal requirements for appealing to the Federal Tribunal.

Art. 66 LTF

Although not explicitly in the operative part, this article governs court fees/costs which are addressed in Order 2, where no costs are levied.

Art. 2

The primary order ruling on the substantive appeal concerning the review of the settlements.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS230002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi

Urteil vom 24. Januar 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____,

2. C._____ AG, Beschwerdegegner

betreffend Abrechnungen vom 7. April 2022 in der Betreibung Nr. 1 und Betreibung Nr. 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Wädenswil)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 21. Dezember 2022 (CB220010)

Erwägungen:

1.

1.1. Das Betreibungsamt Wädenswil (nachfolgend: Betreibungsamt) stellte der Beschwerdeführerin in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 zwei Abrechnungen datiert vom 7. April 2022 betreffend die "Verwertung mit voller Deckung" zu (act. 1, Beilagen S. 3-4). Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 16. April 2022 beim Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) ein Schreiben mit der Überschrift "Ich will eine Antwort" ein. Darin beanstandete sie die Abrechnungen vom 7. April 2022. In Ihren darauffolgenden Eingaben vom 25. April 2022 und 4. Mai 2022 (Datum Poststempel) verlangte die Beschwerdeführerin unter anderem Akteneinsicht (act. 2 und act. 3). In der Folge teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass aus ihrer Eingabe vom 16. April 2022 nicht eindeutig hervorgehe, ob sie eine Beschwerde gegen die genannten Abrechnungen des Betreibungsamtes erheben wolle. Ohne gegenteilige Antwort bis 1. Juni 2022 werde ein entsprechendes Beschwerdeverfahren angelegt. Zugleich stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Kopien aus den Verfahrensakten zur Akteneinsicht zu (act. 6). Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingaben vom 7. Mai 2022, 18. und 23. Juni 2022 (Datum Poststempel) unter anderem eine Rechtsverweigerungsbeschwerde (act. 8) und stellte einen Überweisungsantrag des Verfahrens an das Bezirksgericht Meilen (act. 9). Die Eingaben wurden an das Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet (act. 13; act. 15). Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich trat auf das Umteilungsersuchen der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 27. Juli 2022 nicht ein (act. 19). Weiter wurde die Rechtsverweigerungsund Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Urteil vom 10. November 2022 des Obergerichts des Kantons Zürich abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 29). Die Beschwerdeführerin reichte unterdessen diverse weitere Eingaben bei der Vorinstanz ein (act. 20, act. 21, act. 22, act. 24 und act. 27). Nachdem die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren angelegt hatte (Verfahrens-Nr. CB220010), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. November 2022 eine Frist zur freiwilligen Stellungnahme hinsichtlich der Telefonnotiz vom 17. November 2022 (act. 30) angesetzt sowie um ihre Beschwerdeanträge ergänzend zu be-

gründen (act. 31). Mit Eingaben vom 27. und 28. November 2022 erfolgten mehrere Eingaben der Beschwerdeführerin (Datum Poststempel; act. 33 bis act. 38). Anschliessend zog die Vorinstanz die Akten des Rechtsöffnungsverfahrens (Verfahrens-Nr. EB200212) betreffend die Betreibung Nr. 1 (act. 41/1-37) bei. Weiter wurden die Beilagen eines vorhergehenden vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (Verfahrens-Nr. CB210018) betreffend die Betreibung Nr. 2 (act. 43/31/25- 34) zu den Akten genommen. Auf die Einholung einer Vernehmlassung und einer Beschwerdeantwort verzichtete die Vorinstanz. Mit Urteil vom 21. Dezember 2022 wies die Vorinstanz sodann die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 44 = act. 47 [Aktenexemplar] = act. 49).

1.2. Gegen diesen vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Januar 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der hiesigen oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (act. 48). In der Beschwerdeschrift stellt sie die sinngemässen Anträge, es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil nichtig sei. Weiter seien die Abrechnungen des Betreibungsamts zu überprüfen. Zudem sei festzustellen, dass mit dem Beschwerdegegner 1 kein Vergleich über das Anwaltshonorar geschlossen und der Beschwerdegegnerin 2 Fr. 552.– zu viel überwiesen worden sei. Schliesslich sei das Betreibungsamt und die Vorinstanz anzuweisen, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten (act. 48 S. 2 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 bis act. 45). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

3. Auflage, 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht

gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

2.2. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungslast ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012, E. II.1.1 m.w.H.; OGer ZH PF120022 vom 1. Juni 2012, E. 4.1). Bei Eingaben von Laien ist dabei ein weniger strenger Massstab anzusetzen. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1 m.w.H.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS200037 vom 27. Mai 2020, E. 3; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

2.3. Die Beschwerdeführerin reichte die Beschwerde rechtzeitig, begründet und mit den oben aufgeführten sinngemässen Anträgen ein (act. 48; E. 1.2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 45/1).

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog zur Beschwerde im Wesentlichen, dass in Bezug auf die Abrechnung über Fr. 4'699.72 (Betreibung-Nr. 1) das Bezirksgericht Horgen mit Urteil vom 12. Februar 2021 (Verfahrens-Nr. EB200212) dem Beschwerdegegner 1 definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'450.–, zuzüglich Zins,

erteilt habe. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde sei mit Urteil vom 25. März 2021 vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen worden (act. 41/30). Materielle Einwendungen zu Bestand, Höhe oder Fälligkeit der betriebenen Forderung könnten nicht mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden, weshalb auf die materiellen Einwendungen der Beschwerdeführerin zur Forderung nicht einzutreten sei. Formelle Mängel gegen die Abrechnung vom 7. April 2022 in der Betreibung Nr. 1 bringe die Beschwerdeführerin keine vor und solche seien auch nicht ersichtlich (act. 47

E. 5.2.2).

Hinsichtlich der Abrechnung vom 7. April 2022 in der Betreibung Nr. 2 sei zum Vorbringen der Beschwerdeführerin – für den Betrag von Fr. 552.75 liege kein Rechtsöffnungsentscheid vor – auf die Verfügung vom 9. Dezember 2020 der Beschwerdegegnerin 2 zu verweisen. Darin sei der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 2 beseitigt und Rechtsöffnung erteilt worden (act. 43/31/30). Gegen diese Verfügung sei keine Einsprache erhoben worden, womit sie in Rechtskraft erwachsen sei (act. 43/31/31). Auch gegen die Abrechnung vom 7. April 2022 in der Betreibung Nr. 2 bringe die Beschwerdeführerin keine formellen Mängel vor und solche seien auch nicht ersichtlich (act. 47

E. 5.2.4).

Im Ergebnis hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin bringe einerseits materielle Beschwerdegründe vor, auf welche im Rahmen der betreibungsrechtlichen Beschwerde nicht einzutreten sei. Andererseits würden sich die übrigen Vorbringen als unbegründet erweisen, weshalb die Beschwerde gegen die Abrechnungen vom 7. April 2022 des Betreibungsamtes abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 47 E. 5.3).

3.2. Die Beanstandungen und Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nachfolgend nur insoweit berücksichtigt, als sie für die Entscheidfindung relevant sind. Auf Vorbringen, welche nicht das vorliegende Verfahren betreffen, wird nicht eingegangen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Rückforderungsklagen nach Art. 85a und Art. 86 SchKG eingereicht. Nachweise über ein hängig gemachtes oder gar rechtskräftig entschiedenes Rückforderungsverfahren nach Art. 85a oder Art. 86 SchKG reichte sie keine ein, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

Weiter führt die Beschwerdeführerin zur Abrechnung in der Betreibung Nr. 1 aus, es gebe keinen Vergleich über ein offenes Anwaltshonorar von Fr. 4'450.–. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Forderung in der Betreibung Nr. 1 nicht um das Anwaltshonorar des Beschwerdegegners 1, sondern um eine mietrechtliche Forderung. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 schlossen vor der Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirks D._____ am 3. Juli 2020 eine Vereinbarung, aufgrund welcher das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen mit Urteil vom 12. Februar 2021 dem Beschwerdegegner 1 definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'450.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2020, erteilte (act. 41/26 Verfahrens-Nr. EB200212). Zugleich setzte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen eine Spruchgebühr von Fr. 300.– fest, welche der Beschwerdeführerin auferlegt wurde. Da der Beschwerdegegner 1 im Rechtsöffnungsverfahren einen Kostenvorschuss in der Höhe der Spruchgebühr geleistet hatte, wurde ihm das Rückgriffsrecht gegen die Beschwerdeführerin eingeräumt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von Fr. 750.– zu bezahlen (act. 41/26 Dispositivziffern 1 bis 4). Aufgrund der Beschwerdeabweisung vom Obergericht des Kantons Zürich (act. 41/30) und dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts (act. 41/36), wurde die definitive Rechtsöffnung sowie die Kostenund Entschädigungsregelung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen rechtskräftig. Auf der Abrechnung vom 7. April 2022 in der Betreibung Nr. 1 ist der entsprechende Forderungsbetrag von Fr. 4'450.– sowie Zinsen von Fr. 256.50 aufgeführt. Hinsichtlich der weiteren aufgeführten Kosten kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. 47 E. 3.1). Folglich enthält die von der Beschwerdeführerin beanstandete Abrechnung unter dem Titel "Kosten ROE" (Rechtsöffnungskosten) unter anderem die rechtskräftig festgelegte Parteientschädigung von Fr. 750.–, jedoch keine

weiteren Anwaltskosten des Beschwerdegegners 1. Die Beanstandung der Beschwerdeführerin läuft somit ins Leere. Wie bereits bei der Vorinstanz bringt die Beschwerdeführerin keine formellen Mängel zur Abrechnung vor und solche sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde gegen die Abrechnung vom 7. April 2022 in der Betreibung Nr. 1 ist demnach abzuweisen.

Im Zusammenhang mit der Abrechnung vom 7. April 2022 in der Betreibung Nr. 2 beanstandet die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerdegegnerin 2 Fr. 552.– zu viel überwiesen worden. Das Bezirksgericht Horgen habe für diesen Betrag keine Rechtsöffnung erteilt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wurde mit der Verfügung vom 9. Dezember 2020 der Beschwerdegegnerin 2 der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 für den vollständigen Betrag beseitigt und definitive Rechtsöffnung erteilt (act. 31/30 Dispositivziffer 2; act. 47 E. 5.2.4). Der vollständige Betrag setzt sich gemäss Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2020 wie folgt zusammen: Fr. 625.– "Prämien KVG von November 2019 bis Dezember 2019", zuzüglich Zins von 5 % seit 20. November 2019, Fr. 552.75 "Kostenbeteiligung KVG 14.11.19, 17.11.19", Fr. 30.– "Mahnspesen" und Fr. 95.– "Inkassogebühr" (act. 31/34). Diese Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 ist in Rechtskraft erwachsen (act. 31/31). Demzufolge hat nicht das Bezirksgericht Horgen den Rechtsvorschlag aufgehoben, sondern die Beschwerdegegnerin 2 als Rechtsöffnungsinstanz selbst. Dazu ist sie als Krankenkasse berechtigt (Art. 54 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 79 und Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; BGE 119 V 329 E. 2.b, m.w.H.). Formelle Mängel macht die Beschwerdeführerin gegen die Abrechnung keine geltend und solche sind vorliegend auch nicht ersichtlich. Folglich ist auch die Beschwerde gegen die Abrechnung vom 7. April 2022 in der Betreibung Nr. 2 abzuweisen.

Auf die Beanstandungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Berechnung ihres Existenzminimums (act. 48 S. 4 "Fall E._____") ist nicht einzutreten. Die Berechnung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfahren nicht das Anfechtungsobjekt. Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf das Verfahren Nr. PS220158 des Obergerichts des Kantons Zürich ist untauglich. Bei dem genannten Verfahren handelte es sich um die von ihr einge-

leitete Rechtsverweigerungsund Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche mit

Urteil vom 10. November 2022 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 29 Dispositivziffer 1). In dem entsprechenden Verfahren wurden keinerlei Anweisungen an die Vorinstanz oder das Betreibungsamt erlassen. Demzufolge laufen auch diese Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere.

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, das Telefongespräch vom 17. November 2022 zwischen der Vorinstanz und dem Betreibungsamt sei nicht zulässig, weshalb der vorinstanzliche Entscheid nichtig sei (act. 48 S. 1 ff.). Gemäss der Telefonnotiz vom 17. November 2022 stellte die zuständige Ersatzrichterin der Vorinstanz im Beisein eines Gerichtsschreibers beim Betreibungsamt verschiedene Verständnisfragen zu den beanstandeten Abrechnungen (act. 30). Die Telefonnotiz wurde der Beschwerdeführerin zur freiwilligen Stellungnahme zugestellt (act. 31), womit sie über den Inhalt des Telefongesprächs Kenntnis erlangte und die Möglichkeit zur Stellungnahme erhielt. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass es anlässlich dieses Telefongesprächs zu Absprachen gekommen sei, ist haltlos. Ferner ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Telefonnotiz bzw. das Telefongespräch sei nicht zulässig, unzutreffend. Im vorliegenden Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Vorinstanz hatte den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Es lag demnach – unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der Parteien – im Aufgabenbereich der Vorinstanz, das für die Entscheidfindung relevante Tatsachenmaterial zu beschaffen. Das Telefongespräch diente dem Verständnis der beanstandeten Abrechnungen, woraufhin weitere Beweismittel zur Sachverhaltsermittlung beigezogen werden konnten (z.B. act. 41/1-37 und act. 43/31/25-34). Entsprechend war das Telefongespräch nicht nur rechtmässig und zulässig, sondern im vorliegenden Verfahren zur Erstellung des rechtsrelevanten Sachverhaltes auch geboten.

3.3. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

4.1. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin erneut darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 132 ZPO ungebührliche Eingaben innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern sind, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt. Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben sind hingegen ohne Weiteres zurückzuschicken. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch eine ungebührliche Eingabe ohne Ansetzung einer Nachfrist für unzulässig zu erklären, wenn eine beschwerdeführende Person in Kenntnis des Verbots ungebührlicher Rechtsschriften wiederholt dagegen verstösst (vgl. BGer 5A_486/2011 vom 25. August 2011 E. 5.2 m.w.H.). Dies hat auch in Verfahren vor der Kammer seine Gültigkeit (vgl. OGer ZH PS140224 vom 23. September 2014 E. 3.2).

4.2. Die Beschwerdeführerin bezeichnete das Bezirksgericht Horgen und das Betreibungsamt Wädenswil in der Beschwerdeschrift mehrfach als "braunen Sumpf", weshalb sie ausdrücklich auf die Unzulässigkeit und die Folgen von ungebührlichen Eingaben hinzuweisen ist. Demgemäss kann solches Verhalten inskünftig umgehend und ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Feststellung führen, dass ungebührliche Eingaben der Beschwerdeführerin an die Kammer im Sinne von Art. 132 ZPO als nicht erfolgt gelten und ohne Weiteres zurückgeschickt werden.

5.

Das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage einer Kopie von act. 48 und act. 50/1-6, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Gautschi

versandt am:

25. Januar 2023