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PS220225 • OG ZH PS220225 KI-generiert

Appeal Dismissed: Failure to Prove Bankruptcy Suspension Grounds

Geschäftsnummer PS220225
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge against the opening of bankruptcy proceedings for an auto dealership based on a claim of CHF 550 plus costs, affirming the lower court's decision because the debtor failed to meet the procedural requirements for appeal under relevant law. Specifically, the debtor did not demonstrably prove, with documentary evidence submitted within the appeal deadline, any of the statutory grounds for suspending bankruptcy (such as debt extinguishment, deposit, or creditor waiver), despite explicit notification to supplement the filing, thereby rendering the substantive review of solvency unnecessary.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 56 Ziff. 2 SchKG, Art. 63 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 174 SchKG, Art. 195 SchKG; Appeal Dismissed: Failure to Prove Bankruptcy Suspension Grounds: Specifically, the debtor did not demonstrably prove, with documentary evidence submitted within the appeal deadline, any of the statutory grounds for suspending bankruptcy (such as debt extinguishment, deposit, or creditor waiver), despite explicit notification to supplement the filing, thereby rendering the substantive review of solvency unnecessary.

Schlagwörter

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Einstellung des Konkursverfahrens mangelnder Solvenznachweis Eröffnung des Entscheids Forderungseingabe Gläubigerversammlung gesetzliche Voraussetzungen Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the costs of the appeal proceedings on the debtor.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS220225-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel

Urteil vom 17. Januar 2023

in Sachen

A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ Verband Schweiz, Gläubiger und Beschwerdegegner

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Dezember 2022 (EK221893)

Erwägungen:

1.

1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm 2003 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt den Betrieb eines Autohandels (act. 5).

1.2. Mit Urteil vom 8. Dezember 2022 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) für eine Forderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (fortan Gläubiger) in der Höhe von Fr. 550.– nebst Zins zu 5% seit 6. Juni 2022 und Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 183.80 den Konkurs über die Schuldnerin (act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 10/8).

2.

2.1. Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Zu berücksichtigen sind die Betreibungsferien, unter anderem jeweils sieben Tage vor und sieben Tage nach Weihnachten (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Betreibungsferien hemmen zwar den Fristenlauf nicht. Fällt indes das Ende einer Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert (Art. 63 SchKG). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind im Beschwerdeverfahren zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG; BGE 139 III 491 E. 4.4 und BGE 136 III 294 E. 3).

2.2. Mit Eingabe vom 26. Dezember 2022 (Datum Poststempel) erhob die Schuldnerin rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Dezember 2022, mit welchem über sie der Konkurs eröffnet wurde (act. 2-3; act. 10/11 zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1-11). Mit Verfügung vom

27. Dezember 2022 wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (unter Berücksichtigung der Betreibungsferien) mit den fehlenden Unterlagen und Angaben zur Erfüllung der Vo-

raussetzungen für die Konkursaufhebung ergänzen könne. Ebenso wurde ihr mit der genannten Verfügung Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen (act. 6). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 7/1; act. 8). Innert der Beschwerdefrist ging keine Beschwerdeergänzung ein. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort ist abzusehen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

3.

3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin innert der Rechtsmittelfrist ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Zusätzlich ist erforderlich, dass die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes sichergestellt werden.

3.2. Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde, mit der sie sinngemäss die Aufhebung des Konkurses verlangt, geltend, ihre Arbeiten generell speditiv zu erledigen und die Rechnungen zu bezahlen. Die Rechnung, welche zur Konkurseröffnung geführt habe, sei leider untergegangen. Die Schuldnerin sei nicht überschuldet und besitze eine vermietete Liegenschaft in C._____ GR zu einem Wert von über Fr. 200'000.– (act. 2). Zudem reichte sie eine Erfolgsrechnung, eine Bilanz und eine Berechnung der Steuerausscheidung des kantonalen Steueramts je für das Jahr 2020 ein (act. 4/1-3).

3.3. Die Schuldnerin macht mit ihren Vorbringen keinen der eingangs erwähnten Konkursaufhebungsgründe geltend (vgl. obige E. 3.1; act. 2). Ebenso reichte sie keine entsprechenden Nachweise zu den Akten, obwohl sie mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 explizit auf die Notwendigkeit der Einreichung weiterer Dokumente hingewiesen worden war (act. 6). Ein Konkursaufhebungsgrund nach Art. 174 SchKG liegt folglich nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

3.4. Da die Schuldnerin keinen Konkursaufhebungsgrund nachweist, erübrigt sich die Überprüfung der Zahlungsfähigkeit. Der Vollständigkeit halber ist die

Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass auch die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft dargelegt wäre: So liegt weder ein Betreibungsregisterauszug vor noch ein Nachweis, dass sie (aktuell) über liquide Mittel verfügt und in der Lage wäre, den laufenden Verpflichtungen nachzukommen und die bestehenden Schulden in absehbarer Zeit abzutragen.

4. Abschliessend ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach frühestens nach Ende der Eingabefrist die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, dem Gläubiger nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner mit beson-

derer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Rumpel

versandt am:

18. Januar 2023