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PS220224 • OG ZH PS220224 KI-generiert

Debtor's Appeal of Bankruptcy Order Dismissed for Insufficient Proof of Debt Settlement

Geschäftsnummer PS220224
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the debtor's appeal against a bankruptcy order, affirming the lower court's decision because the debtor failed to adequately prove that the debt, including interest and costs, was fully settled before the bankruptcy declaration on December 14, 2022. The debtor submitted an unsigned statement of account and failed to provide an authenticated payment confirmation or proof of payment for the requisite bankruptcy and court costs, which are necessary prerequisites for overturning a bankruptcy declaration, rendering further assessment of the debtor's ability to pay unnecessary.

Legislator-Regeste

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Art. 39 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 195 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Debtor's Appeal of Bankruptcy Order Dismissed for Insufficient Proof of Debt Settlement: The debtor submitted an unsigned statement of account and failed to provide an authenticated payment confirmation or proof of payment for the requisite bankruptcy and court costs, which are necessary prerequisites for overturning a bankruptcy declaration, rendering further assessment of the debtor's ability to pay unnecessary.

Schlagwörter

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Zahlungsnachweis Schuldtilgungserklärung Konkursverfahren Zinszahlung nachträglicher Rechtsvorschlag ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed the costs of the appeal proceedings on the debtor based on this provision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS220224-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi

Urteil vom 12. Januar 2023

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Dezember 2022 (EK221835)

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Urteil vom 14. Dezember 2022 (act. 9/9 = act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar]) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 260'000.– nebst 5 % Zins seit 1. Juli 2022 (act. 8).

1.2. Gegen die Konkurseröffnung erhob der Schuldner mit Eingabe vom

23. Dezember 2022 rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Er beantragt die Aufhebung der Konkurseröffnung und macht geltend, die Konkursforderung getilgt zu haben. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-12). Mit Verfügung vom

27. Dezember 2022 wurde dem Schuldner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Zudem wurde auf die fehlenden Unterlagen, welche zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Konkursaufhebung notwendig wären und er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist hätte nachreichen können, hingewiesen (act. 8). Innert der Rechtsmittelfrist sind keine weiteren Unterlagen eingegangen. Ebenso wurde der Kostenvorschuss vom Schuldner innert Frist nicht geleistet. Auf den nicht geleisteten Kostenvorschuss ist nicht weiter einzugehen, da – wie nachfolgend ersichtlich wird – die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. Die Sache erweist sich als spruchreif.

2.

2.1. Mit der Firma C._____ ist seit 2007 eine Kommanditgesellschaft im Handelsregister eingetragen. Der Schuldner ist der unbeschränkt haftende Gesellschafter und unterliegt daher der Konkursbetreibung (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Er führt in der Beschwerdeschrift aus, die Forderung der Gläubigerin inklusive Zinsen und Betreibungskosten beglichen zu haben (act. 2). Er habe die Rechnung über sein E-Banking am 14. Dezember 2022 bezahlt. Als Beilage reicht er eine Abrechnung des Betreibungsamtes Zürich 9 (nachfolgend: Betreibungsamt) mit einem aufgeführten Endbetrag von Fr. 266'864.90 ein (act. 4/1-2). Diese

Abrechnung wurde vom Betreibungsamt nicht unterzeichnet. Es fehlt somit die Bescheinigung über den Erhalt des Endbetrages seitens des Betreibungsamtes (act. 4/1-2). Der Schuldner reichte – trotz Hinweis in der Verfügung vom

27. Dezember 2022 (act. 6 E. 3.2.2) – weder eine durch das Betreibungsamt unterzeichnete Abrechnung noch eine Zahlungsbestätigung seines E-Banking- Kontos ein. Es bleibt unklar, ob er den Schuldbetrag überhaupt beglich sowie ob die behauptete Zahlung zeitlich vor oder nach der Konkurseröffnung vom

14. Dezember 2022 um 11.00 Uhr erfolgte. Folglich scheitert der Nachweis der Tilgung des Forderungsbetrages mittels Urkunde. Hinzu kommt, dass zur Schuldtilgung auch die Sicherstellung der Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes gehört (Art. 172 Ziff. 3, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; DIGGELMANN, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Art. 172 N 3 und Art. 174 N 10). Nach der Praxis der Kammer kann diese auch nach der Konkurseröffnung innert Rechtsmittelfrist erfolgen, wenn im Übrigen die Schuldtilgung ganz vor der Konkurseröffnung erfolgt ist (vgl. PS160210 vom 9. November 2016, E. II.2 m.w. H.; ZR 110/2011 Nr. 79). Die Kosten des Konkursgerichts sind aus der Konkurseröffnungsverfügung ersichtlich; das Konkursgericht bezieht sie i.d.R. aus dem vom Gläubiger geleisteten Vorschuss und überweist den Rest sofort an das zuständige Konkursamt. Die Kosten des Konkursamtes sind für den Schuldner nur durch eine Anfrage beim Amt zu ermitteln. In der Praxis hinterlegt der Schuldner die ganzen Kosten beim Amt, welches darüber eine Bescheinigung ausstellt (DIGGELMANN, a.a.O., Art. 174 N 10). Der Nachweis der Zahlung dieser Kosten fehlt vorliegend ebenfalls. Damit sind die Voraussetzungen zur Aufhebung der Konkurseröffnung nicht gegeben und die Überprüfung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG erübrigt sich. Nur nebenbei ist daher noch auszuführen, dass der Schuldner weder einen Betreibungsregisterauszug vorlegte noch liquide Mittel nachwies. Ebenso unterlässt es der Schuldner aufzuzeigen, dass er in der Lage sei, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen.

2.2. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es dem Schuldner während der Rechtsmittelfrist nicht gelingt, die Tilgung des Schuldbetrages, einschliesslich der Zinsen und Kosten, nachzuweisen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

2.3. Abschliessend ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach frühestens nach Ende der Eingabefrist (vgl. DIGGELMANN, a.a.O., Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht aufgrund seines Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtriebe in diesem Verfahren.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt.

3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 4/1-2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Gautschi

versandt am:

13. Januar 2023